Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Bereich und die Art der Tätigkeit eines Unternehmensträgers.[1][2]

Bei Gesellschaften ist der Unternehmensgegenstand vom Verbandszweck (Unternehmenszweck) zu unterscheiden, welcher den finalen Sinn des Zusammenschlusses bezeichnet. Der Unternehmensgegenstand beschreibt hingegen das zur Verwirklichung des Verbandszwecks eingesetzte Mittel.[3]

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG beziehungsweise § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG ist der Unternehmensgegenstand zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrags einer GmbH und der Satzung einer AG. Er muss in das Handelsregister dieser Gesellschaften eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG; § 39 Abs. 1 AktG). Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert sein, so dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit aus ihm hervorgeht. Eine ins Detail gehende Bezeichnung ist allerdings nicht geboten.[4]

Der Unternehmensgegenstand bildet die Ober- und Untergrenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann (sogenannte Satzungsunterschreitung).[5][6]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Hartmut Wicke, in: Holger Fleischer, Wulf Goette (Hrsg.), Münchener Kommentar Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). 2. Auflage. Band 1, München 2015, § 3 Rn. 9.
  2. Jörg Berwanger: Unternehmensgegenstand. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 11. April 2011.
  3. Jens Koch, in: Uwe Hüffer (Begr.), Aktiengesetz. 11. Auflage. München 2014, § 23 Rn. 22.
  4. Lutz Michalski, in: Lutz Michalski (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) . 2. Auflage. Band 1, München 2010, § 3 Rn. 8.
  5. Klaus-Dieter Stephan, Johannes Tieves, in: Holger Fleischer, Wulf Goette (Hrsg.), Münchener Kommentar Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). 2. Auflage. Band 2, München 2016, § 37 Rn. 53 ff.
  6. Wolfgang Zöllner, Ulrich Noack in: Adolf Baumbach (Begr.), Alfred Hueck, GmbHG. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 20. Auflage. München 2013, § 35 Rn. 30.