Weibel (Amtsdiener)

Amtsdiener
(Weitergeleitet von Gerichtsweibel)

Weibel (auch Amtsweibel, französisch huissier, italienisch usciere, rätoromanisch salter) ist eine schweizerische Amtsbezeichnung.

Bundesrat Maurer bei seiner Vereidigung, flankiert von zwei Bundesweibeln im Ornat
Bundesweibel in Arbeitsuniform
Der Standesweibel des Kantons Appenzell Innerrhoden führt den Zug der Regierung an. Die Farben des Kantons sind Schwarz und Weiss.
Genfer Standesweibel in den Standesfarben Rot und Gelb
Farben der Standesweibel zur Zeit der Restauration
Bundesrat Didier Burkhalter (zweiter vorne links) mit seiner Frau und einem Bundesweibel am Marché-Concours in Saignelégier. Ganz rechts eine Standesweibelin des Gastkantons Basel-Stadt.

Heutige Funktionen

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Ein Weibel dient der Regierung, dem Parlament oder dem Gericht. Er ist für Dienst- und Botengänge zuständig, wirkt als Saaldiener und hat zeremonielle Aufgaben.

Man unterscheidet verschiedene Weibel:

Bundesebene

Kantonale Ebene

  • Standesweibel (auch Staats- oder Landweibel) arbeiten für die Regierung und (selten: oder) das Kantonsparlament.
  • Ratsweibel sind die Amtsdiener der Kantonsparlamente von Basel-Stadt, Glarus und Solothurn.
  • Gerichtsweibel (Gerichtsdiener) sind die Amtsdiener eines Gerichts (Bezeichnung nur in wenigen Kantonen gebräuchlich).

Kommunale Ebene

  • Stadtweibel oder Ratsweibel arbeiten für grössere Städte und haben vor allem zeremonielle Aufgaben. Entsprechend auch der Gemeindeweibel, der für die Gemeindeverwaltung Botengänge macht und auch formelle Aufgaben hat.

Bei öffentlichen Auftritten trägt der Weibel einen Ornat in den Farben der repräsentierten Körperschaft. Bundesweibel zum Beispiel tragen daher einen Umhang, der halb rot, halb weiss ist. Unter seinem Ornat und beim normalen Dienst im Regierungs- bzw. Parlamentsgebäude trägt der Bundesweibel eine grüne Uniform, die bei Bundesratsweibeln im Gehrock-Stil ausgestaltet ist.[1]

Bei Auftritten im Ornat kann man Bundesrats- und Parlamentsweibel dadurch unterscheiden, dass erstere goldene Randborten und eine goldene Medaille mit Schweizerwappen tragen, letztere hingegen deren Pendant in Silber.

Geschichte

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In der Alten Eidgenossenschaft war der Weibel ein untergeordneter Amtsträger einer Obrigkeit oder Herrschaft und nahm vielfältige Aufgaben in der Verwaltung und im Gerichtswesen wahr. Für Einzelheiten siehe die unter Literatur genannten Artikel sowie Amtsbot.

Wortherkunft

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Das Wort Weibel stammt von althochdeutsch weibil, das seinerseits von ahd. weibôn ‚sich hin und her bewegen‘ abgeleitet ist. Die Dienstgrad­bezeichnungen Feldweibel (Schweiz) beziehungsweise Feldwebel (Deutschland) sind desselben Ursprungs, ebenso das im Schweizerdeutschen und Schweizerhochdeutschen gängige Verb (herum)weibeln ‚geschäftig umhergehen‘, ‚werbend Kontakte knüpfen‘, ‚Lobbying treiben‘.[2]

Siehe auch

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  • Bannwart
  • Liktor, eine vergleichbare zeremonielle Funktion im alten Rom

Literatur

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  • André Holenstein: Weibel. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  • Ruth Jörg: Weibel. In: Schweizerisches Idiotikon, Band XV, Spalten 109–138.
  • Anne-Marie Dubler: Die Freiweibel im Oberaargau. Einheimische in der bernischen Landesverwaltung. In: Anne-Marie Dubler: Staatswerdung und Verwaltung nach dem Muster von Bern. hier + jetzt, Baden 2013 (Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 90), S. 347–370.
  • Hubert Foerster: Der Grossweibel in Freiburg 1803–1848. In: Freiburger Geschichtsblätter 80, 2003, S. 91–109.
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Commons: Weibel – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Berner Zeitung vom 31. August 2011, abgerufen am 5. Mai 2022
  2. Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 25., durchgesehene und erweiterte Auflage. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2011, S. 976; Hans Bickel, Christoph Landolt: Schweizerhochdeutsch. Wörterbuch der Standardsprache in der deutschen Schweiz. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Hrsg. vom Schweizerischen Verein für die deutsche Sprache. Dudenverlag, Berlin 2018, S. 90; Weibel. In: Schweizerisches Idiotikon. Band XV. Huber, Frauenfeld 1999, Spalten 109–138.