Das Mess- und Eichgesetz legt im deutschen Recht Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn das Messgerät einer harmonisierten Norm entspricht (§ 7). Ob ein Messgerät den Anforderungen genügt, wird von Konformitätsbewertungsstellen bewertet (§ 13).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen |
Kurztitel: | Mess- und Eichgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz über das Meß- und Eichwesen |
Abkürzung: | MessEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerberecht |
Fundstellennachweis: | 7141-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Juli 1970 |
Neubekanntmachung vom: | 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) |
Letzte Neufassung vom: | 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 2013, 1. September 2014, 1. Januar 2015 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Juni 2021 (Art. 2 G vom 9. Juni 2021) |
GESTA: | E060 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz stellt eine Neufassung des Eichgesetzes dar, deren schrittweises Inkrafttreten erst zum 1. Januar 2015 abgeschlossen war. Bis dahin blieben zwischenzeitlich noch nicht abgelöste Vorschriften des Eichgesetzes gültig.
Inhalt des Gesetzes
BearbeitenDas Gesetz fordert, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen (§ 37).
Es bestimmt genaue Vorschriften für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. Bestimmungen für Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazugehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt. Die Eichung von diesen Verbrauchsmessgeräten wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt.
Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Aufsicht über das Messwesen. Die Durchführung oder Überwachung von Eichungen liegt in der Zuständigkeit der Eichämter der Bundesländer.
Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 60) mit Bußgeldern geahndet.
Änderungen zur Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) sind am 8. Februar 2007[1], zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie am 12. März 2011[2] in Kraft getreten.
Eichordnung
BearbeitenDie Eichordnung regelte ergänzend zum Eichgesetz die Eichung von Messgeräten. Sie wurde am 12. August 1988 erlassen. Mit Wirkung vom 13. Februar 2007[3] wurde auch sie an die Anforderungen der Europäischen Messgeräterichtlinie angepasst. Die Eichordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015[4] durch die Mess- und Eichverordnung abgelöst.
Weblinks
Bearbeiten- Literatur von und über Mess- und Eichgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Text des Mess- und Eichgesetzes
- Text des Eichgesetzes (außer Kraft)
- Mess- und Eichverordnung
- Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV
- Bekanntmachung der Fundstellen der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse vom 9. März 2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, (PDF; 580 kB; BAnz AT 24.03.2015 B4)
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 2. Februar 2007
- ↑ Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011
- ↑ Art. 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70)
- ↑ Art. 10 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I S. 2010, 2011)