Als offene Vermögensfragen bezeichnete man die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) während der deutschen Teilung ungelösten Fragen, wie die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum, aber auch Vermögensverluste von Verfolgten des NS-Regimes auf dem Gebiet der DDR wiedergutzumachen sind, soweit Vermögen von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betroffen war.

Geschichte

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Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR

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Entsprechend der sozialistischen Staatsidee wurden in Ostdeutschland während der sowjetischen Besatzungszeit, initiiert von der sowjetischen Besatzungsmacht, im Rahmen der Industriereform in der SBZ und der Bodenreform Produktionsmittel im großen Rahmen entschädigungslos enteignet[1] und in Volkseigentum überführt.

Auch nach Gründung der DDR kam es zu Enteignungen. Während Bürgern der DDR im gesetzlichen Normalfall hierfür eine Entschädigung zustand, erfolgte die Enteignung von in Ostdeutschland belegenen Vermögenswerten von Bundesbürgern häufig entschädigungslos bzw. gegen geringere Entschädigung, als sie DDR-Bürgern üblicherweise zustand. Weiterhin wurde Grundbesitz von Eigentümern aus der Bundesrepublik Deutschland zielgerichtet durch staatliche Maßnahmen überschuldet, um sie entschädigungslos in Volkseigentum überführen zu können.

Enteignet wurde durch das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR etwa auf Grundlage der „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten“ vom 17. Juli 1952, der „Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen“ sowie der „Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik“.[2]

Wurde zunächst entschädigungslos enteignet (nach DDR-Verständnis „in den Schutz des Volkseigentums überführt“), setzte die DDR ab 11. Juni 1953 nur noch staatliche Verwalter ein, die teilweise möglichst rasch für eine Überführung in Volkseigentum sorgten („Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben“). Die Anordnung der staatlichen Verwaltung bewirkte, dass das Eigentum formal bestehen blieb, die Befugnisse aus dem Eigentum einschließlich der Einziehung von Erträgen jedoch vom staatlichen Verwalter wahrgenommen wurden (Einnahmen wurden meist an den Staatshaushalt der DDR abgeführt). Teilweise bestanden diese staatlichen Verwaltungen zum Ende der DDR noch.

Entstehung des Begriffs „offene Vermögensfragen“

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Anfang der 1970er Jahre war die DDR besonders um diplomatische Anerkennung bemüht, was 1972 zum Grundlagenvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik führte. Die Behandlung des enteigneten Vermögens wurde damals nicht geregelt. Der Verhandlungsführer der DDR, Staatssekretär Michael Kohl, hielt in einem einseitigen „Protokollvermerk zum Vertrag“ vom 21. Dezember 1972 fest: „Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden.“ (GBl. DDR 1973 II Nr. 5, S. 27)

Die westlichen Staaten, um deren diplomatische Anerkennung sich die DDR bemühte, machten es zur Voraussetzung für die gegenseitige Eröffnung von Botschaften, dass sich die DDR zur Führung von Verhandlungen über offene Vermögensfragen verpflichtete. Dabei ging es in erster Linie um die Abgeltung der Interessen von Angehörigen der westlichen Staaten, die durch die Enteignungen in der SBZ beeinträchtigt worden waren. Insbesondere den USA ging es aber auch um Schädigungen von Personen während der Zeit des Nationalsozialismus, die zur Zeit der Verhandlungen US-Angehörige waren.[3] Bei der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen den USA und der DDR im Jahre 1974 hatten beide Staaten vereinbart, Verhandlungen über die ungelösten Entschädigungsansprüche von US-Staatsangehörigen wegen Enteignungen oder sonstigen Vermögensverlusten in der DDR aufzunehmen.[4]

In den 1980er Jahren hat die DDR mit Finnland,[5] Schweden,[6] Österreich[7] und Dänemark[8] Globalabkommen zur pauschalen Abgeltung von Rückerstattungsansprüchen der in diesen Ländern lebenden ehemaligen NS-Verfolgten geschlossen.[9] Die Vertragspartnerstaaten verteilten die Abfindungen in eigener Verantwortung an die enteignungsbetroffenen Bürger und juristischen Personen. Das zwischen der DDR und Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen berechtigt und verpflichtet seit der Wiedervereinigung die Bundesrepublik Deutschland, die auf Grund von Konsultationen mit Dänemark in das zwischen diesem Staat und der DDR geschlossene Globalentschädigungsabkommen völkerrechtlich sukzediert ist.[10]

Verhandlungen mit den übrigen westlichen Staaten kamen zu keinem Ergebnis. Die DDR wollte die Verhandlungen möglichst lange herauszögern.[11]

Ein Globalentschädigungsabkommen wegen offener Vermögensfragen aus NS- und Besatzungszeit, über das die DDR und die USA seit 1974 verhandelt hatten, kam 1992 noch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zustande.[12]

Zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland kam jedoch ein solches Abkommen nicht zustande. Erst im Zuge der Wiedervereinigung einigten sich die beiden deutschen Regierungen in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 grundsätzlich über die Behandlung offener Vermögensfragen.[13] Im Gegensatz zu den Entschädigungsregelungen mit anderen Staaten vereinbarten die beiden deutschen Staaten eine grundsätzliche Rückübertragung des enteigneten Vermögens. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs stimmten am 12. September 1990 in den „Zwei-plus-Vier-Gesprächen“ zu.

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

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Entstehung

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Nach der gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 über die Eckwerte zur Regelung offener Vermögensfragen[14] erließ die DDR zunächst die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990.[15] Diese Verordnung klärte den Anwendungsbereich sowie Form und Frist der Anmeldungen und blockierte den Grundstücksverkehr in der DDR, soweit anmeldebelastete Grundstücke betroffen waren.

Die Volkskammer der DDR verabschiedete am 31. August 1990 das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, das die Ansprüche enteigneter oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer regelte.[16] Gleichzeitig wurden die Eigentums- und Nutzungsrechte geschützt, die Bürgerinnen und Bürger im Vertrauen auf die Rechtsordnung in der DDR erworben haben.

Da eine Wiedergutmachung individuell erlittener Vermögensschäden zwischen 1933 und 1945 in der ostdeutschen Wiedergutmachungspolitik nicht den Stellenwert gehabt hatte wie in Westdeutschland, wurde in das Vermögensgesetz auch eine Regelung zugunsten von DDR-Bürgern und Vereinigungen aufgenommen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden waren und deshalb ihr Vermögen verloren hatten. Diese knüpfte an die Regelungen im westdeutschen Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 an.[17] Zugunsten der Geschädigten wird bei allen von ihnen abgeschlossenen Verkäufen nach dem 15. September 1935 – dem Datum des Inkrafttretens der Nürnberger Gesetze ein durch Verfolgung verursachter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG).

Bei der Regelung offener Vermögensfragen einigten sich beide Seiten im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 GG, einen sozial verträglichen Interessenausgleich und das Bedürfnis nach Rechtsfrieden auf den Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“.[18] Er sei auch zur Gleichbehandlung der bereits Enteigneten mit den noch von staatlicher Verwaltung Betroffenen notwendig, weil Letztere mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ihr Eigentum zurückerhielten.

Sofern eine Rückgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, konnte stattdessen für den erlittenen Vermögensverlust eine Geldentschädigung gewährt werden. Zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche sollte in der Deutschen Demokratischen Republik ein rechtlich selbständiger Entschädigungsfonds getrennt vom Staatshaushalt gebildet werden.[19] Seit 1994 sieht das Gesetz eine Entschädigung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) vor, geregelt im Entschädigungsgesetz[20] und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994.[21]

Die Erklärung von Juni 1990 und das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen wurden in den Einigungsvertrag aufgenommen.[22]

Regelungsinhalt (Grundzüge)

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Zweck des Vermögensgesetzes[23] ist vor allem, „teilungsspezifisches Unrecht“ wiedergutzumachen. Es geht im Wesentlichen um Verluste, die Personen widerfuhren, die von der DDR diskriminiert wurden. Vermögensverluste, die in der DDR auch ohne diskriminierenden Charakter üblich waren, werden nicht erfasst.[24] Das Gesetz regelt nämlich in erster Linie (§ 1 Abs. 1) vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

  • entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
  • gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
  • durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
  • auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit in Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Fälle des wirtschaftlichen Zwangs (zum Beispiel bei Alteigentümern von Mietshäusern, die wegen der nur geringen Mieten in der DDR die Unterhaltungskosten nicht mehr tragen konnten) und der Eigentumsverlust auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter (klassisches Beispiel: Zwangsverkauf bei Ausreise).

Nach dem Vermögensgesetz sind unter (teilungspezifischem) Zwang entzogene Vermögenswerte grundsätzlich zurückzuübertragen, wenn sie entschädigungslos enteignet wurden oder die Enteignung gegen eine geringere Entschädigung erfolgte, als sie DDR-Bürgern normalerweise zustand. Wird ein Vermögensgegenstand zurückübertragen, sind Leistungen aus dem Lastenausgleich zurückzuzahlen.

Ist eine Rückübertragung nicht möglich, weil beispielsweise zwischenzeitlich Privatpersonen in „redlicher Weise“ das Eigentum an dem Vermögensgegenstand erworben haben oder der Geschädigte Entschädigung gewählt hat, sieht das Gesetz eine Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds vor.[25]

Das Gesetz regelt auch die Aufhebung der vorläufigen Verwaltung von Westvermögen in der DDR sowie die staatlicher Verwaltung von Vermögen, das Ausländern gehörte und in der DDR nicht enteignet worden war (§ 1 Abs. 4 und §§ 11 ff. VermG).

Ausdrücklich nicht anwendbar ist das Gesetz auf Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, insbesondere durch Befehle der sowjetischen Militäradministration (SMAD) 1945 bis 1949. Als besatzungsrechtliche Grundlage werden auch die Verordnungen der damaligen Länder bzw. Provinzen der sowjetischen Besatzungszone angesehen, insbesondere die Bodenreform und die Industriereform.[26] Die Nichtanwendbarkeit des VermG und damit auch des EntschG auf solche Enteignungen ist politisch sehr umstritten.[27]

Die deutsche Bundesregierung gab als Begründung für den Ausschluss von Restitution und Entschädigung Vorbehalte der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs an. Als Ausgleich dafür, dass das VermG weder die Rückgabe noch Entschädigungen vorsieht, hat der Bund das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) verabschiedet. Es sieht sozialstaatlich begründete, im Verhältnis zum Verlust sehr geringe Zahlungen an die Geschädigten vor.[28]

Enteignungen in der SBZ und der DDR, die entschädigungspflichtig waren, für die aber keine Entschädigung geleistet wurde sowie Enteignungen von Gesellschaften, an denen Ausländer beteiligt waren, werden durch das im Dezember 2003 erlassene DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz geregelt.[29]

Für Grundstücke, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze in Volkseigentum überführt worden waren, gilt das Mauergrundstücksgesetz von 1996.

Behörden

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Anleihe der Stadt Salzburg von 1925 mit Stempel des BADVs, der die Anleihe als kraftlos erklärt.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung des Vermögensgesetzes (§ 29 VermG). Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 VermG).

Literatur

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Zwischenstaatliche Verträge
  • Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik „Grundlagenvertrag“ (documentarchiv.de).
  • Protokollvermerk des Verhandlungsführers der DDR, Staatssekretär Dr. Michael Kohl, zum Vertrag vom 1. September 1972, veröffentlicht in: Gesetzblatt DDR Teil II Nr. 5 vom 13. Juni 1973 S. 27.
Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen
  • Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen VermG – Vermögensgesetz, Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205)
  • Gerhard Fieberg (Herausgeber), Harald Reichenbach (Herausgeber): Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I und II, Verlag: RWS Kommunikationsforum Recht, Wirtschaft, Steuern, ISBN 3-8145-1856-X (ausführliche Zusammenstellung von Gesetzestexten einschl. Enteignungsvorschriften der DDR und der sowjetischen Besatzungszone)
  • Rudi Scholz (Bearbeiter), Walter Werling (Bearbeiter), Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb dieses Gebietes, Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Heft 1 (als Manuskript gedruckt, kann über das Bundesamt bzw. die nachgeordneten Ämter eingesehen werden; ausführliche Zusammenstellung von Verwaltungsanweisungen und Richtlinien der DDR zur Überführung von Vermögensgegenständen in Volkseigentum, insbesondere zur diskriminierenden Behandlung von Eigentümern außerhalb der DDR).
Juristische Kommentare (Auswahl)
  • Vermögensgesetz (VermG). Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Ringeinband) von Gerhard Fieberg (Herausgeber), Harald Reichenbach (Herausgeber), Burkhard Messerschmidt (Herausgeber), Verlag: C.H.Beck (April 2000), ISBN 3-406-50007-2, ISBN 978-3-406-50007-7.
Allgemeine Literatur
  • Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, hier: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Bundestagsdrucksache 11/7831 vom 12. September 1990 (dipbt.bundestag.de, PDF; 515 kB).
  • Franz Bardenhewer: Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Überblick und Zwischenbilanz, in: Vermessung Brandenburg Heft 2/97 (geobasis-bb.de, PDF; 84 kB).
  • Jutta Limbach: Rechtliche Aspekte der deutschen Wiedervereinigung. Electronic ed., Seoul 1999, ISBN 89-87509-54-0 (Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung Library, 1999, fes.de).
  • Daniela Dahn: Wir bleiben hier oder wem gehört der Osten. Vom Kampf um Häuser und Wohnungen in den neuen Bundesländern. Reinbek bei Hamburg, 2003, ISBN 3-499-13423-3.
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Einzelnachweise

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  1. zu Entschädigungen für die Inhaber „freigestellter“ Anteile an enteigneten Betrieben s. Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956 und Malte von Bargen: „Anteilsenteignungen und Besatzungsrecht“ in Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1994, 454–461 sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 05.03.1998, Az.: 7 B 345/97 (Memento vom 23. September 2016 im Internet Archive)
  2. Auslandsvermögensverwaltungsverordnung. Volltext bei Wikisource und bei Wikimedia Commons, siehe auch Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956
  3. Philip Alexander Matthes: Puppet Regime vs. Lead Nation. Dissertation, Bonn 2010, urn:nbn:de:hbz:5-23893. S. 352: Verhandlungen mit den USA.
  4. Joachim Gruber: Das Pauschalentschädigungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 13. Mai 1992 und seine Umsetzung in Deutschland. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, S. 467, 469.
  5. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Oktober 1984.
  6. Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Schweden und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986, abgedruckt in: Rädler, Raupach, Bezzenberger (Hrsg.): Vermögen in der ehemaligen DDR. Herne/Berlin 1991, ISBN 3-927935-50-6, Teil 5 B IX.; Fieberg/Reichenbach: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. München, ISBN 3-406-35950-7, Anh. II 5.
  7. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987.
  8. Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Dänemark und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Dezember 1987.
  9. Rüdiger Meixner: Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung. ZOV 1995, S. 83–98.
  10. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 Rz. 9.
  11. Therese Steffen Gerber: Die Verstaatlichungsfrage in der Schweizer DDR-Politik: Entschädigung gegen Anerkennung? In: Neue Zürcher Zeitung, 25. Januar 2003.
  12. Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl. II S. 1222).
  13. Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III).
  14. Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990. Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern, abgerufen am 18. Februar 2023.
  15. GBl. I Nr. 44 S. 718.
  16. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. August 1990 im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1990 Teil I Nr. 64 vom 28. September 1990, S. 1899ff., Digitalisat.
  17. Bundesministerium der Finanzen: Die Regelung offener Vermögensfragen. 4. April 2022.
  18. vgl. Roland Czada: Das Prinzip „Rückgabe“. Die Tragweite des Eigentums. Studieneinheit 11, Funkkolleg „Deutschland im Umbruch“. Tübingen: Deutsches Institut für Fernstudien, 1998.
  19. Ziff. 13 c der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990.
  20. Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG), BGBl. I S. 2624
  21. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), BGBl. I S. 2632
  22. vgl. Erläuterung der Bundesregierung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag - „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“. BT-Drs. 11/7831.
  23. Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist.
  24. (BT-Drucks. 12/2480 vom 28. April 1992 I. Ziff. 13 c; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Einführung Rdn. 35, BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 – XI ZR 36/98 –, BGHZ 139, 357-368, Rn. 16
  25. § 4 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG)
  26. § 1 Abs. 8 VermG, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1994 – 7 C 58/93 – „Brambacher Sprudel“ (Memento vom 5. Oktober 2016 im Internet Archive) und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2016 – 8 C 10/15 -
  27. Udo Madaus: …damit die Wahrheit nicht vergessen wird! Zitatensammlung zu den Enteignungen/Konfiskationen 1945–1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Folgen nach 1990. Frieling-Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-8280-3180-7.; Constanze Paffrath: Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945–1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung. Böhlau, Köln [u. a.] 2004, ISBN 3-412-18103-X (zugl. Duisburg, Univ., Diss.: Der „Restitutionsausschluß“ im Prozeß der Wiedervereinigung).
  28. Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
  29. Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG); s. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 – 5 B 106.08 - (ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B5B106.08.0) und BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 – 5 C 13.14 – (ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0)