Die Gewinngemeinschaft nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zur vollständigen oder teilweisen Zusammenlegung ihres Gewinns oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen verpflichtet. Eine Gewinngemeinschaft begründet immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[1][2][3] Das Fehlen der Synchronisation von Leitungsfunktionen bei der Gewinngemeinschaft schließt die Qualifizierung als Konzern aus. Dies gilt sowohl bei der Zusammenfassung des Gewinns als auch bei der Zusammenfassung eines Verlustes mittels eines Gewinngemeinschaftsvertrages.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Hüffer, Uwe: Aktiengesetz, 5. Aufl., München 2002, Rdnrn. 2, 5;
- ↑ Dierdorf, Josef: Herrschaft und Abhängigkeit einer Aktiengesellschaft auf schuldvertraglicher und tatsächlicher Grundlage, Köln, Berlin, Bonn, München 1978, S. 99 ff.
- ↑ Altmeppen, Holger: Grundlegend Neues zum “qualifiziert faktischen” Konzern und zum Gläubigerschutz in der Einmann-GmbH. Zugleich Besprechung des Urteils des BGH vom 17. September 2001 – II ZR 178/99 “Bremer Vulkan”, ZIP 2001, 1874, in: ZIP 2001, S. 1837 ff.
Literatur
Bearbeiten- Klaus Herkenroth, Oliver Hein, Alexander Labermeier, Sven Pache, Andreas Striegel, Matthias Wiedenfels: Konzernsteuerrecht. Gabler, 2008, ISBN 978-3-8349-0474-4.