Überbaubare Grundstücksfläche

Begriff aus dem öffentlichen Baurecht
(Weitergeleitet von Häuserflucht)

Die Überbaubare Grundstücksfläche (auch Baufenster, Baufeld) bezeichnet in der Baunutzungsverordnung den Teil eines Baugrundstücks, auf dem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Beachtung der jeweiligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bauwerk oder Gebäude mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung errichtet werden darf.

Die Fläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt und durch Baugrenzen sowie gegebenenfalls Baulinien (auch Fluchtlinien) begrenzt. Die Form der zeichnerischen Darstellung ist in der Planzeichenverordnung (PlanzV) geregelt.

Das Baufenster begrenzt bewusst die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks, um eine planerisch gewollte Positionierung von Gebäuden zu erreichen, und erfolgt aus städtebaulichen Überlegungen.

Die ebenfalls in der Baunutzungsverordnung geregelte Bebauungstiefe ist die maximale Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gibt an, wie weit ein Grundstück ab der das Grundstück erschließenden Straße „nach hinten“ bebaut werden darf. Diese Festsetzungen sind für Hauptgebäude (das heißt ohne Nebengebäude wie beispielsweise Garagen) rechtsverbindlich.

Neben der Bebauungstiefe wird auch die Bauweise geregelt. Dabei handelt es sich um die Art und Weise, wie Gebäude unter Einbeziehung der Grundstücksgrenzen angeordnet werden dürfen.

Baugrenze

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Darstellung von Baulinie und Baugrenze in einem Bebauungsplan gemäß PlanzV (90)

Die Baugrenze ist die im Bebauungsplan festgesetzte beziehungsweise eingezeichnete Linie, welche von Gebäuden oder deren Teilen nicht überbaut werden darf. Wenn nur eine Baugrenze und keine Baulinie festgelegt ist, kann innerhalb dieses Baufensters das Gebäude entsprechend den gesetzlichen Richtlinien, wie den erforderlichen Abstandsflächen, frei positioniert werden.

Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden (§ 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO).

Baulinie (Fluchtlinie)

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Im Gegensatz zur Baugrenze darf das Gebäude hinter der Baulinie nicht zurückbleiben, sondern die betreffende Außenwand muss exakt an der Baulinie liegen. Ziel einer Baulinie ist es zumeist, eine durchgehende Häuserflucht an der Straßenseite zu erzielen. Frühere Bezeichnungen für die Baulinie sind Bauflucht und Baukante.

Literatur

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Siehe auch

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