Haft

Freiheitsentzug einer Person auf bestimmte Zeit
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Haft wird in Rechtsstaaten eine Form der Freiheitsentziehung genannt, die sich aus einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl) ergibt. Eine Haft dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. In Deutschland finden sich Rechtsgrundlagen für Freiheitsentziehungen insbesondere in der Strafprozessordnung, aber etwa auch in der Zivilprozessordnung und dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Zuständig für die Anordnung sind grundsätzlich Gerichte, womit der Gesetzgeber einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 104 Abs. 2 Rechnung trägt.

Haftbescheinigung einer JVA in Deutschland
Austrittsmitteilung

Eine Haft greift in die Grund- und Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, insbesondere in das in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Recht auf Freiheit der Person. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Während bei ihr die verschiedenen Strafzwecke (Sühne, Prävention, Resozialisierung) im Vordergrund stehen, dienen andere Haftformen der Sicherung behördlicher und gerichtlicher Verfahren (Untersuchungshaft) oder der Erzwingung von Handlungen (Erzwingungshaft, Beugehaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.

In Staaten mit einer mangelhaft ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit erfolgen mitunter willkürliche Verhaftungen.

Zivilprozessrecht

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  • Durch Ordnungshaft wegen Ungebühr nach § 178 GVG kann das Gericht ungebührliches Verhalten von Prozessbeteiligten und sonstigen in der Sitzung anwesenden Personen sanktionieren. Höchstdauer: 1 Woche. Sie kann alternativ zu Ordnungsgeld nach Ermessen des Gerichts verhängt werden.
  • Durch Ordnungshaft nach § 380 ZPO kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.
  • Durch Ordnungshaft nach § 390 ZPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auch hier ist erforderlich, dass ein vorher festzusetzendes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte.
  • Durch Zwangshaft nach § 888 Abs. 2 ZPO kann die Vornahme anderer unvertretbarer Handlungen des Vollstreckungsschuldners (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden. Voraussetzung ist, dass dem Vollstreckungsschuldner die Handlung aus tatsächlichen Gründen möglich ist – niemand darf nämlich nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (Art. 11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966).[1] Die Vorschriften über die Erzwingungshaft gelten für die Zwangshaft entsprechend. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und stattdessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.
  • Durch Ordnungshaft nach § 890 ZPO kann ein Unterlassen oder die Duldung eines Handelns durch den Vollstreckungsschuldner erzwungen werden. Auch hier ist Ordnungshaft nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.
  • Durch Persönlichen Arrest nach § 918 ZPO soll die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sichergestellt werden. Sie wird etwa verhängt, wenn sich der Schuldner mit Vermögensgegenständen ins Ausland abzusetzen versucht.

Straf- und Strafprozessrecht

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  • Durch Ordnungshaft nach § 51 StPO kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.
  • Durch Ordnungshaft nach § 70 StPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Nach Absatz 2 kann sie auch ohne vorheriges Ordnungsgeld verhängt werden.
  • Durch Untersuchungshaft nach § 112 StPO wird die ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens sichergestellt. Verhindert werden soll insbesondere, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst (Verdunkelungsgefahr) oder sich dem Strafverfahren entzieht (Fluchtgefahr). Sie kann auch zur Unterbindung weiterer Straftaten angeordnet werden (Wiederholungsgefahr, insbesondere bei Sexualdelikten).
  • Hauptverhandlungshaft nach § 230 StPO kann gegen einen nicht erschienenen Angeklagten zur Sicherung der Durchführung der mündlichen Verhandlung verhängt werden.
  • Die Unterbringung dient der Umsetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 62ff. StGB. Sie kann in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder – im Fall der Sicherungsverwahrung – in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.
  • In Organisationshaft kann ein Straftäter festgehalten werden, gegen den sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde, solange der nach § 64 StGB grundsätzlich zuerst abzuleistende Maßregelvollzug aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist – etwa weil keine Plätze in der entsprechenden Einrichtung verfügbar sind.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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  • Ersatzzwangshaft nach § 16 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz kann das Verwaltungsgericht verhängen, um den Schuldner öffentlich-rechtlicher zur Vornahme von Handlungen, Duldungen und Unterlassen im Vollstreckungsverfahren anzuhalten. Voraussetzung ist, dass ein vorher festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist. Höchstdauer: Zwei Wochen.

Ausländerrecht

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Abschiebungshaft (unkorrekt auch: Abschiebehaft) nach § 62 Aufenthaltsgesetz kann zur Vorbereitung einer Ausweisung (Vorbereitungshaft) sowie zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) verhängt werden. Sie wird durch das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde (zumeist der Ausländerbehörde) angeordnet. Haftgründe für die Vorbereitungshaft ergeben sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Haftgründe der Sicherungshaft aus § 62 Abs. 3 AufenthG.

Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung. Es handelt sich um eine Freiheitsentziehungssache, auf die die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar sind, § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 415ff. FamFG.

In Österreich wird Abschiebungshaft als Schubhaft bezeichnet. Diese ist in § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelt und kann neben der Sicherung der Abschiebung unter anderem auch der Sicherung des Asylverfahrens dienen. Dies führt aufgrund des europäischen Asylzuständigkeitssystems nach der Dublin-III-Verordnung dazu, dass auch Flüchtlinge während des Zulassungsverfahrens in Schubhaft genommen werden dürfen.

Siehe auch

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Wiktionary: Haft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. BGBl. 1973, II S. 1534.