Lohnsteuerhilfeverein

Art von Verein
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Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen (§ 13 StBerG). Sie wurden auf Betreiben der Gewerkschaften im Jahr 1964 geschaffen. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe des Einkommens eine steuerliche Beratung zu angemessenen Kosten erhalten können.

Leistungen

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Die Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine sind die steuerliche Beratung des Mitgliedes, nämlich die Erstellung der Einkommensteuererklärung oder eines Lohnsteuerermäßigungsantrags einschließlich der Versendung an das zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide, die Einlegung von Einsprüchen und die Klage vor dem Finanzgericht. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten. Die Mitgliedsbeiträge sind häufig sozial gestaffelt.

Im Gegensatz zu Steuerbevollmächtigten, Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften dürfen Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten. Sie beraten ihre Mitglieder bei:

Bei der Einkommensteuererklärung werden sie ausschließlich tätig bei:

Im Rahmen dieser Tätigkeit darf auch hinsichtlich folgender Einkunftsarten beraten werden:

Die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten dürfen dabei jedoch 18.000 Euro bei der Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen[1].

Beratungsstellen

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Die Lohnsteuerhilfevereine werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde) anerkannt und überwacht (§ 15 Abs. 1 StBerG). Sie prüft die persönliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter. Die Voraussetzungen für die Eignung der Beratungsstellenleiter sind in § 23 Abs. 3 StBerG festgelegt.

Die Lohnsteuerhilfevereine sollten auf die fachliche Weiterbildung ihrer Beratungsstellenleiter achten. Zahlreiche Lohnsteuerhilfevereine unterziehen ihre Beratungsstellenleiter einer jährlichen Prüfung sowie einer durch einen externen Prüfungsverband abgelegten Sonderschulung mit Prüfung.

Die Vertretung nach außen ist in den jeweiligen Satzungen der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Im Regelfall gibt es zwei Beschäftigungsmodelle in Lohnsteuerhilfevereinen. Es gibt Vereine, in denen es ausschließlich selbständige Beratungsstellenleiter gibt. Zudem gibt es (wenige) Vereine, in denen die Beratungsstellenleiter fest im Verein angestellt sind.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

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Bei der Ausübung ihrer Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine an die gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Sie haben ihre Hilfe sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben und weiterhin zur Absicherung der Vereinsmitglieder kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuelle Vermögensschäden abzuschließen.

In den folgenden Vorschriften ist die Anerkennung und die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen geregelt:

  • das Steuerberatungsgesetz (StBerG).
  • die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).

Die Vertretung der Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der einkommensteuerlichen Belange der Arbeitnehmer wird durch den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) wahrgenommen. Der BVL ist zum 1. Januar 2017 durch Fusion der bisherigen Dachverbände Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine entstanden.[2]

Großvereine

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Große bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine sind Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein, Lohnsteuerhilfe Bayern, Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland, Aktuell Lohnsteuerhilfeverein und Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Ein großer überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein ist die Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg.

Literatur

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  • Axel Schmucker, Uwe Rauhöft. Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Springer-Verlag 2013, ISBN 3-658-01624-8.
  • Eike Alexander Senger: Die Reform der Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Springer-Verlag 2009, ISBN 3-5311-6765-0.
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Einzelnachweise

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  1. § 4 StBerG - Einzelnorm. Abgerufen am 21. März 2020.
  2. BVL: Aus BDL und NVL wird BVL: Lohnsteuerhilfevereine gehen nach Fusion der Dachverbände gestärkt in die Zukunft. In: Pressemitteilungen. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 11. November 2017.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bvl-verband.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)