Salinenkonvention
Die Salinenkonvention (vollständiger Name: Konvention zwischen Bayern und Österreich über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829) ist ein Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Regelung von zwischenstaatlichen Fragen der Salzgewinnung. Diese betreffen den Salzabbau vom österreichischen Dürrnberg aus bis auf bayerisches Staatsgebiet und die Holzgewinnung für die bayerische Saline Bad Reichenhall im österreichischen Pinzgau (Saalforste).
Die Konvention wird als der älteste noch gültige Staatsvertrag Europas bezeichnet, 1957 wurde er novelliert.
Inhalt
BearbeitenBayern erwarb das unwiderrufliche Recht, im österreichischen Pinzgau Holz zur Beheizung der Reichenhaller Sudhäuser zu schlagen. Diese Wälder werden als Saalforste bezeichnet.
Im Gegenzug schürfen Halleiner Knappen am Dürrnberg tief unter der Grenze hindurch auf bayerischem Gebiet nach Salz, eine Regelung, die seither alle Wirren überstanden hat.
Neben diesen beiden wichtigen Abmachungen wurden in der Salinenkonvention noch weitere Regelungen auch rechtlicher Art getroffen; so wurde beispielsweise festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn ein Österreicher im bayerischen Forst einen Landsmann erschlägt oder welche Bewohner von Bauernhöfen im bayerischen Gebiet in den österreichischen Gruben garantiertes Arbeitsrecht erhalten.
Geschichte
BearbeitenWas 600 Jahre zuvor der Wittelsbacher Ludwig der Kelheimer mit dem Salzburger Erzbischof Eberhard II. von Regensburg vereinbart hatte, wurde 1829 in einen schriftlichen Vertrag gefasst: die Salinenhauptkonvention (vollständiger Name: Konvention zwischen Bayern und Österreich über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829[1]) Die Konvention wurde von Wilhelm Nerl und Hellmut Schöner als der älteste noch gültige Staatsvertrag Europas bezeichnet,[2] 1957 fand eine Novelle statt.[3]
Obwohl der aktive Salzbergbau am Dürrnberg mit vom Salzburger Land nach Bayern reichenden Gruben bereits in den 1980er Jahren stillgelegt wurde und Bad Reichenhall kein Holz mehr benötigt, um aus der Sole Salz zu gewinnen, bleibt der durch das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. März 1957[4] neu gefasste Vertrag bis zum heutigen Tag weiter gültig. Noch heute bewirtschaften bayerische Förster 11.158 Hektar Wald in dem Gebiet zwischen Leogang und Unken, die offiziell als Saalforste bezeichnet werden. Auch bei der Genehmigung von Skiliftanlagen oder Steinbrüchen redet Bayern als Grundeigentümer ein gewichtiges Wort mit.
Literatur
Bearbeiten- Fritz Hofmann: 150 Jahre Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich 1829–1979. Verlag C. Ortmann, Mitterfelden
- Alexander Wegmaier: Außenpolitik im Föderalismus. Die bayerisch-österreichische Salinenkonvention von 1957. (= Forschungen zur Landes- und Regionalgeschichte, Band 12.) Eos-Verlag: St. Ottilien 2011, ISBN 978-3-8306-7505-1.
Weblinks
Bearbeiten- Alexander Wegmaier: Salinenkonvention 1829 und 1957 In: Historisches Lexikon Bayerns (24. Juni 2013)
- Ein österreichisch-bayerisches Kuriosum. „Die Bayerische Saalforstverwaltung feiert heuer Jubiläum: 175 Jahre Salinenkonvention“ (Chiemgau-Blätter des Traunsteiner Tagblatts, 22/2004)
- Die Salinenkonvention bei Google Books
- Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Salinenkonvention - Anwendung Fassung von heute (Salinenkonvention von 1957)
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Präambel des Abkommens zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. März 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958, S. 167)
- ↑ Wilhelm Nerl und Hellmut Schöner: Salz und Holz. Die bayerisch-österreichische Salinenkonvention von 1829. Europas ältester Staatsvertrag. (Berchtesgadener Schriftenreihe 14), München 1979, wählt die Bezeichnung als Europas ältester Staatsvertrag in der Überschrift.
- ↑ https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Salinenkonvention_1829_und_1957
- ↑ Art. 31 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972 (BGBl. 1975 II S. 771)