Zentrales Mahngericht

Abteilung eines Amtsgerichts zur Bearbeitung von Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte
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Das Zentrale Mahngericht oder Gemeinsame Mahngericht ist die Abteilung eines Amtsgerichts, in der Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte bearbeitet werden. Diese Gerichte erlassen auf Antrag einen sog. Mahnbescheid (frühere Bezeichnung: Zahlungsbefehl).

Gebäude der Mahnabteilung des Amtsgerichts Hagen
Gebäude der Mahnabteilung des Amtsgerichts Mayen
Gebäude der Mahnabteilung des Amtsgerichts Uelzen

Für Mahnverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 ZPO). Alle Landesregierungen haben inzwischen jedoch von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, wonach sie „durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen“ und sogar über Ländergrenzen hinweg sog. Gemeinsame Mahngerichte einrichten können.

So wurde zum Beispiel zum 1. November 2005 das Gemeinsame Mahngericht der Bundesländer Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Hamburg und zum 1. Mai 2007 das Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, als Gemeinsames Zentrales Mahngericht für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen errichtet. Derzeit sind die Zentralen Mahngerichte zu den einzelnen Bundesländern wie folgt eingerichtet:

Diese Auflistung stellt die Zuständigkeiten für das nationale Mahnverfahren dar. Darüber hinaus gibt es seit 2008 das Europäische Mahnverfahren. Hier erlässt ein dafür zuständiges Mahngericht einen sogenannten Europäischen Zahlungsbefehl. Zuständig für einen Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland (d. h. unabhängig von dem Bundesland, in welchem er wohnhaft ist) ist dabei das Amtsgericht Wedding.

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