Meißnischer Gulden
Der meißnische Gulden (auch Meißner Gulden und Gulden meißnisch), Abkürzung Mfl.,[1] ist ein in Sachsen im Jahr 1490[2][3] auf 21 Groschen gesetzter rheinischer Goldgulden und von 1542 bis 1838 eine Rechnungsmünze (ein fiktiver Rechnungsgulden) im selben Wert.
Als die sächsischen silberne Gulden (Talermünzen), die nach der Münzordnung von 1500 wertgleich mit dem Goldgulden waren, im Jahr 1542 auf 24 Groschen gesetzt wurden, blieb der meißnische Gulden in Sachsen als Rechnungsmünze zu 21 Groschen bis ins 19. Jahrhundert in Gebrauch.[4][5]
Erläuterung
BearbeitenDer bis ins 19. Jahrhundert als Rechnungsmünze verwendete meißnische Gulden geht auf die Sächsische Münzordnung vom 9. August 1490 zurück, nach der der Goldgulden in Sachsen auf 21 Groschen (Spitzgroschen) gesetzt wurde (Goldgulden : Groschen = 1 : 21 – siehe Bartgroschen).[6]
Die in Sachsen im Jahr 1500 eingeführten Großsilbermünzen, die silbernen Gulden oder Guldengroschen, die ersten Talermünzen (sogenannte Klappmützentaler) waren mit dem Goldgulden wertgleich. Sie galten ebenfalls 21 Groschen (Zinsgroschen). Als die sächsischen Guldengroschen 1542 auf 24 Groschen gesetzt waren, blieb der meißnische Gulden unabhängig vom jeweiligen Münzfuß in Sachsen als Rechnungsmünze zu 21 Groschen in Gebrauch, in der damaligen Schreibweise als „eine fingirte Müntzsorte, so in Rechnungen just 21. Gute Groschen gilt.“[7] Neben dem geprägten Guldengroschen (Taler) war ein fiktiver Rechnungsgulden entstanden. Aus einer dem Goldgulden gleichwertigen Silbermünze ist eine Zählmenge von 21 Groschen geworden.[8] Die Rechen- und Zähleinheit (1 meißnischer Gulden = 21 Groschen) wurde in Sachsen bis zum Ende des Währungszeitraums des Konventionsfußes im Jahr 1838 verwendet.[9] Bei Grundstückskäufen und Kontrakten war das hauptsächlich der Fall.
Eine sehr seltene Ausnahme ist der goldene Reichsgulden zu 21 Groschen (1584). Der Gulden ist leichter als ein normaler Goldgulden, was auch nicht anders sein kann, denn er ist ein zu einem besonderen Anlass tatsächlich ausgeprägter meißnischer Gulden.
Die Bezeichnung „Gulden“ ist doppeldeutig. Mit der Einführung des Zinnaischen Münzfußes im Jahr 1667 wurde das ⅔-Taler-Stück zu 16 Groschen eingeführt. Die Münze entsprach im Wert dem kaiserlichen Reichsgulden zu 60 Kreuzer (Guldentaler zu 60 Kreuzer). Deshalb bürgerte sich auch in Sachsen für das ⅔-Stück die Bezeichnung „Gulden“ ein. Oft wird mit „Gulden“ sowohl das ⅔-Stück als auch der meißnische Gulden bezeichnet. Mit dem meißnischen Gulden ist aber nicht dieses ⅔-Taler-Stück gemeint, sondern die Rechnungsmünze zu 21 Groschen.[10]
Der meißnische Gulden während der Geltungsdauer des Konventionsfußes
BearbeitenDer während der Geltungsdauer des Konventionsfußes in Sachsen (1763–1838) als Währungs- und Rechnungseinheit zählende Taler und der als Rechnungseinheit zählende Gulden (abgekürzt „fl.“) sowie die ausgeprägten Nominale sind nachfolgend zur Erklärung der Zusammenhänge genannt. Der meißnische Gulden wurde in dieser Zeit letztmals in Rechnungen verwendet.
1. als Währungs- und Rechnungseinheit:
- 1 Taler (Reichstaler) = 24 Groschen = 288 Pfennig = 576 Heller (Der Taler ist Währungs- und Rechnungseinheit. Er wurde nicht geprägt.)
- 1 Groschen (1⁄24 Taler) = 12 Pfennige = 24 Heller
- 1 Pfennig = 2 Heller
2. als Rechnungseinheit:
- 1 Gulden (abgekürzt „fl.“) = 21 Groschen (Der Gulden ist die fiktive Rechnungseinheit „meißnischer Gulden“.)
3. nach dem Konventionsfuß geprägte Münzen:
- In den Münzstätten Dresden und Leipzig wurden ausgeprägt:
- Speciestaler (Konventionsspeciestaler), eigentlich Doppelgulden (= 1 ⅓ Talereinheiten = 32 Groschen)
- ⅔ Taler (Gulden) = 16 Groschen = ½ Konventionstaler
- ⅓ Taler (½ Gulden) = 8 Groschen = ¼ Konventionstaler
- ⅙ Taler (¼ Gulden) = 4 Groschen = ⅛ Konventionstaler
- 1⁄12 Taler (1 Doppelgroschen oder ⅛ Gulden) = 1⁄16 Konventionstaler
- 1⁄24 Taler (1 Groschen oder 1⁄16 Gulden) = 1⁄32 Konventionstaler
(Pfennige, Dreier und Sechser waren kein Konventionsgeld. Die Dukaten waren Handelsmünzen.)
Die Rechnungstaler zu 24 Groschen und die Rechnungsgulden (meißnische Gulden) zu 21 Groschen, also die fiktiven Rechnungeinheiten „Taler“ und „Gulden“ dürfen nicht mit den geprägten Speciestalern und den ⅔ Talern (Gulden) verwechselt werden.[14] Der meißnische Gulden (die Einheit von 21 Groschen) wurde ab 1839 nach Einführung des 14-Taler-Fußes nicht mehr verwendet.
Siehe auch
Bearbeiten- Sächsische Münzgeschichte
- Reichsgulden zu 21 Groschen (1584), ein ausnahmsweise ausgeprägter goldener Rechnungsgulden
- Goldgulden (Groschenzeit Sachsen)
Literatur
Bearbeiten- Walther Haupt: Sächsische Münzkunde. Deutscher Verlag der Wissenschaft, Berlin 1974.
- Lienhard Buck: Die Münzen des Kurfürstentums Sachsen 1763 bis 1806. Berlin 1981.
- Gerhard Krug: Die meißnisch-sächsischen Groschen (= Werner Coblenz [Hrsg.]: Veröffentlichungen des Landesmuseums für Vorgeschichte Dresden. Band 13). Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1974, urn:nbn:de:bsz:14-db-id18786688892.
- Paul Arnold: Die sächsische Talerwährung von 1500 bis 1763. Schweizerische numismatische Rundschau, Band 59, 1980.
- Friedrich von Schrötter (Hrsg.) mit N. Bauer, K. Regling, A. Suhle, R. Vasmer, J. Wilcke: Wörterbuch der Münzkunde. de Gruyter, Berlin 1970 (Nachdruck der Originalausgabe von 1930).
- Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: transpress Lexikon Numismatik. Berlin 1976.
- Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z. Regenstauf 2005.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Pandactae & Digesta Arithmetices, Oder: Ordentlicher Begriff der gesammten … 1722: Abkürzung Mfl, keine Abbreviatur gem. Verzeichnis
- ↑ Gerhard Krug: Die meißnisch-sächsischen Groschen 1338–1500, S. 101
- ↑ Heinz Fengler, …: transpress Lexikon Numismatik …, S. 221 (hier und bei v. Schrötter fälschlich 1498 statt 1490)
- ↑ Lienhard Buck: Die Münzen des Kurfürstentums Sachsen 1763 bis 1806, S. 38: Rechnungseinheit noch während der Geltungsdauer des Konventionsfußes
- ↑ Paul Arnold: Die sächsische Talerwährung von 1500 bis 1763 …, S. 64: 1 Gulden = 21 Groschen galt seit 1490
- ↑ Gerhard Krug: Die meißnisch-sächsischen Groschen 1338–1500, S. 100/104
- ↑ Joachim Ernst von Beust: „Sciagraphia iuris monetandi in sacro imperio Romano-Germanico, oder Entwurf ...“, Leipzig 1745 (unter Gulden)
- ↑ Walther Haupt: Sächsische Münzkunde …, S. 151
- ↑ Paul Arnold: Die sächsische Talerwährung von 1500 bis 1763 …, S. 64
- ↑ Lienhard Buck: Die Münzen des Kurfürstentums Sachsen 1763 bis 1806, S. 37
- ↑ Paul Arnold: Die sächsische Talerwährung von 1500 bis 1763 …, S. 90/91
- ↑ Lienhard Buck: Die Münzen des Kurfürstentums Sachsen 1763 bis 1806, S. 38
- ↑ Paul Arnold, Harald Küthmann, Dirk Steinhilber: Großer Deutscher Münzkatalog von 1800 bis heute, Augsburg 1997, S. 256
- ↑ Lienhard Buck: Die Münzen des Kurfürstentums Sachsen 1763 bis 1806, S. 38: Rechnungseinheiten und tatsächlich ausgeprägte Speciestaler und Konventionsgulden