UN-Menschenrechtsausschuss

Ausschuss der Vereinten Nationen für Menschenrechte

Der UN-Menschenrechtsausschuss (englisch Human Rights Committee, CCPR),[1] auch bekannt als Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte (englisch Committee on Civil and Political Rights, CCPR) ist ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan,[3][4] welches die Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, UN-Zivilpakt)[5] und seiner beiden Zusatzprotokolle[6][7] durch die Vertragsstaaten überwacht. Stellt er bei der Kontrolle Mängel fest, kann er den Staaten Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können (Art. 62 Abs. 3 UN-Charta).[8][9][10] Der CCPR setzt sich aus 18 Sachverständigen[11] zusammen und tagt dreimal jährlich in Genf.[12]

Menschenrechtsausschuss
Human Rights Committee
 
Organisationsart Ausschuss
Kürzel CCPR[1]
Leitung Griechenland Photini Pazartzis
Gegründet 28. März 1976[2]
Hauptsitz Genf, Schweiz Schweiz
Oberorganisation Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR)
 

Eine Verwechslungsgefahr besteht mit dem UN-Menschenrechtsrat[13][14] (englisch Human Rights Council, HRC), welcher die frühere UN-Menschenrechtskommission ersetzte, da diese die Glaubwürdigkeit verloren hatte.[15][16][17] Es kann insbesondere verwechselt werden, wenn – wie es beispielsweise das Auswärtige Amt tut – für beide Organe die gleiche Abkürzung benutzt wird: Menschenrechtsrat (Human Rights Council – HRC) und Ausschuss für Menschenrechte (Human Rights Committee – HRC).[18]

Aufgaben und Tätigkeiten

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Die Schaffung des Ausschusses und dessen Aufgaben[19] sind im Teil IV IPbpR[5] enthalten. Seine Zuständigkeit[12] bezieht sich ausschließlich auf Staaten, welche die entsprechenden Abkommen ratifizierten[20] (Art. 48 IPbpR), dazu ist es auch abhängig davon, welche Erklärungen und Vorbehalte[21] die Staaten bei Vertragsabschluss machten. So machte u. a. Pakistan wegen der Sharia Vorbehalte zu den Artikeln 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 40 IPbpR, welche nach heftigem Protest durch die westlichen Staaten zurückzogen wurde.

Der CCPR ist zuständig für die Einhaltung folgender Abkommen:

Seine diesbezügliche Aufgaben beziehen sich auf:[12][19]

  • Staatenberichte, gem. Art. 40 IPbpR, Art. 3 IPbpR 2. FP
  • Staatenbeschwerden,[26] gem. Art. 41 IPbpR, Art. 4 IPbpR 2. FP
  • Individualbeschwerden, gem. Art. 2 IPbpR 1. FP, Art. 5 IPbpR 2. FP

Vertragsgrundlage

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Der Zivilpakt[5] ist ein von der UNO geschaffenes Menschenrechtsabkommen,[27] welches am 16. Dezember 1966 zusammen[28] mit dem ersten Fakultativprotokoll[6] zur Individualbeschwerde und dem Sozialpakt von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde (Resolution 2200A (XXI))[29] und trat am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft.[30][22] Er enthält die grundsätzlichen Menschenrechte und einige seiner Bestimmungen wurden als absolute Rechte definiert, sogenanntes zwingendes Völkerrecht von welchen ein Staat auch in einem Notstand nicht abweichen darf (Art. 4 IPbpR).

Um einen Konsens zu erreichen, damit möglichst viele Staaten dem Abkommen beitreten, wurden die strittigen Punkte ausgeklammert und in den beiden Zusatzprotokollen geregelt.

Das erste Fakultativprotokoll (IPbpR 1. FP),[6] welches zusammen mit dem Zivilpakt angenommen wurde, enthält das Recht beim CCPR bei Vertragsverletzungen durch einen Staat eine Individualbeschwerde[31] einzureichen. Es trat ebenfalls am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft (Art. 9 IPbpR 1. FP).[23]

Im zweiten Fakultativprotokoll (IPbpR 2. FP),[7] haben sich die Staaten vertraglich zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet. Es enthält ein Staaten- und Individualbeschwerdeverfahren und ein Staatenberichtsverfahren (Art. 3 ff IPbpR 2. FP). Es wurde am 15. Dezember 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet[32] und trat am 11. Juli 1991 in Kraft (Art. 8 Abs. 1 IPbpR 2. FP).[25]

Ratifikationen

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Die Staatenbeschwerde mussten bei der Ratifikation ausdrücklich abgelehnt werden, die Zustimmung zur Individualbeschwerde erfolgte mit der Ratifikation vom IPbpR 1. FP.

deutschsprachige Länder in Kraft Deutschland  Deutschland[33] Liechtenstein  Liechtenstein[34] Osterreich  Österreich[35] Schweiz  Schweiz[36]
Zivilpakt IPbpR[22] 23.03.1976 17.12.1973 10.12.1998 10.09.1978 18.06.1992
1. FP Individualbeschwerde[23] 23.03.1976 25.08.1993 10.12.1998 10.12.1987 ----
2. FP Abschaffung der Todesstrafe[25] 11.07.1991 18.08.1992 10.12.1998 02.03.1993 16.06.1994
Vorbehalte, Erklärungen usw.
zum Zivilpakt[22] keine Erklärungen Erklärungen Erklärungen
zu Staatenbeschwerden[23] ja ja ja mit Vorbehalt
zu Individualbeschwerden[25] mit Vorbehalt ja mit Vorbehalt ----

Deutschland machte zur Individualbeschwerde einen same matter-Vorbehalt (the Committee shall not apply to communications which have already been considered). Österreich machte ebenfalls einen same matter-Vorbehalt (that the same matter has not been examined by the European Commission on Human Rights), da die Kommission zwischenzeitlich aufgehoben wurde, ist dieser Vorbehalt wirkungslos. Die Schweiz stimmte der Staatenbeschwerde nur für fünf Jahre zu und nach Ablauf dieser Frist wird sie unregelmäßig um jeweils fünf Jahre verlängert.[37]

Verfahrensordnung des CCPR

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Zur Ausführung seiner in Teil IV IPbpR[5] definierten Aufgaben, erstellte der Ausschuss eine Verfahrensordnung – VerfO (englisch Rules of procedure),[38] in welcher die Organisation, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Ausschuss geregelt wurden (Art. 39 Abs. 2 IPbpR). Sie besteht aus 2 Teilen, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen und Teil II. Bestimmungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses. Dazu ist sie weiter unterteilt in 19 Kapitel und enthält 114 Regeln (Version CCPR /C/3/Rev.11 vom 9. Januar 2019). Die Regeln sind durchnummeriert und bei einer Revision der VerfO werden sie neu nummeriert.

In der Revision am 21. Februar 2011 wurde im Kap. 16 und 19 ein Anschlussverfahren (englisch Follow-up)[39] zur Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses eingeführt, da einige Staaten seine Empfehlungen ignorierten.

Die maßgeblichen Kapitel der VerfO sind:

  • Kap. 15. Verfahren zur Prüfung der Staatenberichte nach Artikel 40 IPbpR
  • Kap. 17. Prüfung von Staatenbeschwerden nach Artikel 41 IPbpR
  • Kap. 18. Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden gemäss 1. FP

Prüfung der Staatenberichte

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Die Staaten verpflichteten sich, das Abkommen innerstaatlich umzusetzen (Teil II IPbpR),[5] dazu verpflichteten sie sich dem Ausschuss Berichte vorzulegen,[40] in welchen sie darlegen müssen, wie sie den Vertrag umsetzten (Art. 40 IPbpR, Regel 66 VerfO).[41][42][19][43] Der Ablauf der Prüfung ist im Kap. 15 der VerfO[38] geregelt, dazu erließ der Ausschuss eine Richtlinie über den Inhalt und die Form der von den Staaten einzureichenden Berichte.[44]

Die Staaten müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss beim Ausschuss einen Erstbericht (englisch Initial report) einreichen, danach etwa alle vier Jahre einen periodischen Staatenbericht (englisch Periodical reports).[45][41][46] Wegen Überlastung der Ausschüsse wurde von der UN-Generalversammlung das vereinfachte Staatenberichtsverfahren (englisch Simplified Reporting procedure) eingeführt.[47][48][49]

Wenn bei der letzten Prüfung eines Staatenberichts keine erheblichen Mängel festgestellt wurden, kann der Ausschuss nun das vereinfachte Verfahren durchführen,[50] in welchem er den Vertragsstaaten eine Liste mit Fragen zustellt (englisch list of issues prior to reporting, LOIPR),[51][52] dessen Antworten (englisch Replies to LOIs)[53] gelten dann als periodische Staatenberichte (Regel 73 VerfO).[54]

Am Staatenberichtsverfahren können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs)[55][56] und nationalen Menschenrechtsorganisationen (NHRIs)[57][58] aktiv beteiligen und Parallelberichte zu den Staatenberichten einreichen, um eine unzureichende Umsetzung des Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten aufzuzeigen.[59] Dabei können Lücken oder Fehler des Staatenberichts verdeutlicht und auf Defizite hingewiesen werden.

Die Berichtsprüfung findet in öffentlichen Sitzungen statt, in welcher der Ausschuss prüft, ob der Vertragsstaat den Zivilpakt korrekt umsetzte und wie er bestehende Mängel beheben könnte (Regel 72 f VerfO).[60] Für die Teilnahme Dritter an der öffentlichen Verhandlung ist eine Zulassung erforderlich (englisch Accreditation).[61]

Wenn ein Staat trotz Mahnung keinen Bericht einreicht, so prüft der Ausschuss die Umsetzung des Zivilpaktes aufgrund der von den NGOs und NHRIs eingereichten Parallelberichte und vermerkt dies in seinem Jahresbericht an die UN-Generalversammlung (Regel 70 f VerfO).[62]

Stellt der Ausschuss bei der Berichtsprüfung fest, dass der Staat den Zivilpakt ungenügend umsetzte, so kann er ihm Vorschläge zur Behebung der Mängel unterbreiten (Art. 40 Abs. 4 IPbpR, Regel 74 VerfO). Diese Vorschläge werden als Abschließenden Beobachtungen (englisch Concluding Observations)[63] bezeichnet.[64]

Diese Vorschläge des CCPR sind rechtlich nicht bindend,[65] die Umsetzung kann nicht erzwungen werden und es ist nur ein Anschlussverfahren (englisch Follow-up)[39][66] vorgesehen, in welchem ein Berichterstatter die Umsetzung durch den Staat prüft (Regel 75 VerfO). Gegebenenfalls werden beim nächsten Staatenbericht wieder dieselben Vorschläge gemacht. Sanktionen sind gegenüber dem betreffenden Staat nicht vorgesehen.

Da einige Staaten keine oder verspätet ihre Berichte einreichen, erstellte das UNHCHR,[67] eine Liste mit den Staaten die ihre Berichte pünktlich einreichen (z. B. Italien, die Schweiz usw.) und eine Liste mit denjenigen die in Verzug sind (z. B. Deutschland, Lichtenstein, Österreich, der Vatikan etc.).[68]

Staatenbeschwerden

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Dieses Verfahren ist im Kapitel 17 der VerfO[38] geregelt. Der Ausschuss ist befugt Staatenbeschwerden zu prüfen, wenn ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Zivilpakt (IPbpR)[5] oder dem zweiten Fakultativprotokoll[7] nicht nach. Die Voraussetzung dazu ist, dass beide Staaten bei der Ratifikation des Vertrags in einer Erklärung die Zuständigkeit des Ausschusses explizit anerkannten (Art. 41 IPbpR, Regel 82 VerO). Die Voraussetzung einer ausdrücklichen Zustimmung zum Staatenbeschwerdeverfahren war im Vertragsentwurf[69] nicht enthalten, sondern verpflichtender Bestandteil des Vertrages. Da sich einige Staaten dagegen wehrten, wurde der Entwurf dahingehen abgeändert, dass die Staaten diesem Beschwerdeverfahren ausdrücklich zustimmen müssen.[70]

Im Gegensatz zu den Individualbeschwerden gibt es bei Staatenbeschwerden[26] keine hohen formellen Anforderungen und das Sekretariat des UNHCHR ist nicht befugt, Staatenbeschwerden für unzulässig zu erklären, so wie bei den Individualbeschwerden.[71]

Der Ausschuss kann eine Ad hoc-Vergleichskommission einsetzen, welche versucht den Streit zu Schlichten (Art. 42 IPbpR). Kommt keine gütliche Einigung zustande, fasst er den wesentlichen Sachverhalt und die Stellungnahmen der beiden Staaten zusammen (Art. 42 Abs. 7 lit c IPbpR). Wodurch das Verfahren abgeschlossen ist.

Die anschließende Anrufung des Internationalen Gerichtshofs[72] ist im Zivilpakt nicht vorgesehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten auch andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten[73] anwenden dürfen (Art. 44 IPbpR), wie bspw. beim EGMR, da der IPbpR und die EMRK in weiten Teilen identisch sind.[74]

Für internationale Streitigkeiten gibt es Regelung, u. a. das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.[75] Die Staaten müssen sich nicht zwingend an den Internationalen Gerichtshof wenden, es gibt auch ein Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten.[76]

So reichte Irland am 16. Dezember 1971 bei der EKMR eine Staatenbeschwerde gegen England ein, wegen Verstoß gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK.[77] Formell hätte auch die Möglichkeit bestanden, beim Ausschuss eine Staatenbeschwerde wegen Verstoß gegen das Folterverbot gemäss Art. 7 IPbpR einzureichen – nur das IPBPR trat erst nachher in Kraft.

Hinweis zu diesem Urteil des EGMR und die Folgen (Guantanamo, Abu Graib)
Die USA stützte sich in ihren Tortur Memos[78][79][80] zu den Foltermethoden in Guantanamo usw. auch auf dieses Urteil[77] des EGMR ab, da die USA einen Vorbehalt zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gem. Art. 7 IPbpR und Art. 16 FoK machten.[22] Aus dem Urteil des EGMR folgerte die USA, diese von England angewandten Foltermethoden (five techniques of interrogation) seien nach amerikanischem Recht zulässig, da es nicht Folter, sondern laut EGMR nur unmenschliche und erniedrigende Behandlung, somit nach amerikanischem Recht erlaubt sei.[81] Irland verlangte am 4. Dezember 2014 beim EGMR die Revision jenes Urteils, wonach es sich um Folter und nicht nur um unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt habe, die Revision wurde vom EGMR abgelehnt.[82]

Offensichtliches Versehen der UNO
Bei der Voraussetzung für eine Staatenbeschwerde, wonach alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erschöpft sein müssen, außer wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert (Art. 41 Abs. 1 lit c IPbpR),[5] handelt es sich um ein offensichtliches Versehen der UNO, da der beschwerdeführende Staat den anderen Staat nur durch eine schriftliche Mitteilung auf die Missstände hinweisen muss und wenn die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten geregelt wurde, kann er sich direkt an den Ausschuss wenden (Art. 41 Abs. 1 lit a, b IPbpR).

Individualbeschwerden

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Die Individualbeschwerden werden euphemistisch als Mitteilungen bezeichnet, (individual communications versus state-to-state complaints). Sofern ein Staat das erste Fakultativprotokoll (IPbpR 1. FP)[6] ratifizierte, kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden[83] gegen diesen Vertragsstaat prüfen (Art. 2 IPbpR 1. FP).[84][85][86]

Das Hochkommissariat für Menschenrechte, (UNHCHR) schuf dazu ein Beschwerdeformular (englisch Model complaint form)[87] und ein dazugehörendes Informationsblatt.[88] Die Abläufe des Beschwerdeverfahrens sind im Kap. 18 der VerfO[38] aufgeführt, wie auch die formellen Anforderungen an die Individualbeschwerden und die Voraussetzung an deren Zulässigkeit (Regel 88, 97 ff VerfO).

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden, sie darf nicht anonym sein und muss in einer der Arbeitssprachen des Ausschusses verfasst sein, dazu muss der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen sein. Die Beschwerde kann auch mit der Begründung abgelehnt, der Ausschuss sei nicht zuständig, da die geltend gemachte Verletzung nicht im IPbpR enthalten sei (ratione materiae) oder sie würde ein Missbrauch des Beschwerderechts darstellen.

Im Fakultativprotokoll ist keine Beschwerdefrist vorgesehen. Der CCPR legte deswegen eine Frist von fünf Jahren nach dem letzten innerstaatlichen Entscheid fest (Regel 99 lit c VerfO). Eingaben nach Ablauf dieser Frist werden für unzulässig erklärt (ratione temporis).

Ebenfalls wurde keine Vertragsbestimmung erlassen, wonach die eingereichte Beschwerde nicht auch bei einem anderen internationalen Organ eingereicht werden dürfe. Deswegen machten mehrere Staaten einen same matter–Vorbehalt zum Individualbeschwerdeverfahren, wonach dieselbe Beschwerde nicht auch bei einem anderen internationalen Organ (z. B. beim EGMR, einem anderen UN-Vertragsorgan o. ä.) eingereicht werden dürfe (Regel 90 Abs. 1 lit g VerfO).

Die bei der UNO eingereichten Beschwerden werden zuerst vom Sekretariat des UNHCHR formell geprüft (Regel 88 VerfO). Dann wird die Beschwerde entweder abgelehnt oder registriert und an den Ausschuss weitergeleitet,[89] welcher dann seinerseits die materielle Zulässigkeit der Beschwerde prüft (Art. 5 IPbpR 1. FP, Regel 97 VerfO).

Wurde die Mitteilung nicht entgegengenommen, wird dies dem Beschwerdeführer in einem Standardschreiben mitgeteilt. Es benutzt für die Ablehnung der beim CERD, CAT und dem CCPR eingereichten Beschwerden dasselbe Formular, in welchem meistens ungenügende Begründung angekreuzt wird, obwohl dies gar nicht vorgesehen ist und stattdessen Informationen eingeholt werden müssten (Regel 90 VerfO). Vom Sekretariat werden nur die Beschwerden registriert, welche an den Ausschuss weitergeleitet werden. Über die Anzahl der bereits vom Sekretariat abgelehnten Beschwerden wird keine Statistik geführt.

Falls die Beschwerde entgegengenommen wurde, wird sie an den betreffenden Staat zur Stellungnahme weitergeleitet, woraufhin dieser die Einrede der Unzulässigkeit einbringen kann (Art. 4 IPbpR 1. FP, Regel 92 VerfO). Der Ausschuss versucht auch eine gütliche Einigung zu erreichen. Wenn der Vertragsstaat dem zustimmt, wird dies in einem Entscheid festgehalten (englisch Discontinuance decision) und der Fall ist erledigt.

Kam keine gütliche Einigung zustande, prüft der Ausschuss die formelle Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 97 ff. VerfO). Wenn er die Beschwerde für unzulässig erklärte, dann begründet er – im Gegensatz zum Sekretariat – seinen Entscheid der Unzulässigkeit. Wenn die Beschwerde zugelassen wurde, setzt er sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinander (Regel 111 VerfO).[89] Stellt er eine Vertragsverletzung fest, unterbreitet er dem Staat Vorschlägen und Empfehlungen wie er diese beheben könne (Art. 5 Abs. 4 IPbpR 1. FP).

Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend,[65] ihre Umsetzung kann nicht erzwungen werden, es ist nur ein Anschlussverfahren (englisch Follow-up)[39] vorgesehen, in welchem die Umsetzung der Empfehlungen durch den Staat geprüft wird und es gegebenenfalls im nächsten Staatenberichtsverfahren thematisiert wird.[90] Sanktionen sind gegen fehlbare Staaten nicht vorgesehen.

Vorsorgliche Maßnahmen

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Bei der Einreichung der Beschwerde können auch gleichzeitig Vorsorgliche Maßnahmen (Interim measures)[91] verlangt werden, falls ein nichtwiedergutzumachender Schaden entstehen kann. Solche Anträge müssen so schnell wie möglich – mit dem Vermerk Urgent Interim measures – eingereicht werden, damit der Ausschuss genügend Zeit hat, das Begehren zu prüfen und solche Maßnahmen anzuordnen. Der Ausschuss kann auch von sich aus vorsorgliche Maßnahmen anordnen, sie stellen jedoch keinen Entscheid über die Zulässigkeit der Beschwerde oder der Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Staat dar (Regel 94 VerfO).

Beschwerden beim CCPR und EGMR

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Wenn ein Staat einen same matter – Vorbehalt machte, darf eine Beschwerde bspw. betreffend Art. 2 Abs. 3 IPbpR und Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde nicht gleichzeitig bei einem Kontrollorgan und dem EGMR eingereicht werden, da es derselbe Sachverhalt ist (same matter). Es ist jedoch zulässig beim Ausschuss eine Beschwerde wegen Verstoß gegen Art. 11 IPbpR Verbot des Schuldverhafts und beim EGMR eine Beschwerde wegen Art. 12 EMRK Recht auf Eheschließung einzureichen, da es keine Überschneidung gibt, sondern verschiedene Vertragsverletzungen durch denselben Staat betrifft.

Es gibt Beschwerden, welche zuerst beim EGMR eingereicht, von diesem jedoch nicht entgegengenommen wurden, mit der Standardbegründung: die Beschwerde hat keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention (EMRK) oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten.[92][93] Die daraufhin beim UN-Ausschuss eingereichte Beschwerde dann mit der Begründung abgelehnt wurde, sie sei angebliche vom EGMR geprüft worden, obwohl der EGMR die Beschwerde gar nicht materiell prüfte, sondern nicht entgegennahm. Zwischenzeitlich gibt es Entscheide vom Ausschuss, in welchen er die Beschwerden dennoch prüfte.[94]

Sinngemäß der Entscheid No. 577/2013[95] des CAT-Ausschusses vom 9. Februar 2016, i.S. N.B. c. Russland wegen Folter. Der Beschwerdeführer hatte gleichzeitig beim EGMR eine identische Beschwerde eingereicht (No. 33772/13), weswegen der CAT-Ausschuss die Beschwerde ablehnte (siehe Entscheid RZ 8.2). In der Urteilsdatenbank HUDOC des EGMR gibt es jedoch kein Urteil mit der No. 33772/13, da die Beschwerde von der Kanzlei verweigert und aus dem Register gestrichen wurde – somit vom EGMR nicht geprüft wurde.

Untersuchungsverfahren

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Im Zivilpakt ist kein Untersuchungsverfahren, vorgesehen, wenn zuverlässige Informationen über schwerwiegende oder systematische Vertragsverletzungen durch einen Staat vorliegen.[96] In den 1990er Jahren ersuchte der Ausschuss mehrere solcher Staaten einen diesbezüglichen Staatenbericht einzureichen. Es betraf: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien, Burundi, Angola, Haiti, Ruanda und Nigeria, nur Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Serbien reichten den verlangten Bericht ein. Im März 2004 erörterte der CCPR die Möglichkeiten der Schaffung eines Eil- oder Ad-hoc-Berichtsverfahrens für solche Fälle.[97]

Wenn der Ausschuss mit solchen schwerwiegenden oder systematischen Vertragsverletzungen durch einen Staat konfrontiert wird, dann kann er der UN-Generalversammlung die Angelegenheit zur Kenntnis bringen.

Diese entscheidet dann über das weitere Vorgehen, denn Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, gelten laut Art. 7 Abs. 1 Römer Statut[98] als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dafür ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zuständig, sofern der fehlbare Staat den Internationalen Strafgerichtshof anerkannte.

Statistik der Beschwerden

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Entscheide des UN-Menschenrechtsausschuss[99]
Staaten Hängige unzulässige eingestellte Verstoß Kein Verstoß Registriert
Deutschland  Deutschland 0 17 1 1 1 20
Liechtenstein  Liechtenstein 0 0 0 0 0 0
Osterreich  Österreich 2 10 2 5 7 26
Schweiz  Schweiz ---- ---- ---- ---- ---- ----
Total 115 Staaten 450 586 338 954 162 2756

Die Schweiz hat das Recht auf Individualbeschwerde abgelehnt. Die Zahlen sind ohne die bereits vom Sekretariat des UNHCHR abgelehnten Beschwerden. Die einzelnen Entscheide können auch in der Datenbank der UNO abgerufen werden.[100]

Allgemeine Bemerkungen

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Zur Auslegung und Präzisierung der einzelnen Bestimmungen im Zivilpakt veröffentlicht der Ausschuss Allgemeine Bemerkungen[101] (englisch General comments).[102][103][104] Sie sollen Missverständnisse ausräumen und die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen behilflich sein.

  • GC Nr. 30 (2002): Die Berichtspflichten der Vertragsstaaten gemäß Artikel 40 des Pakts[105]
  • GC Nr. 31 (2004): Die Rechtsnatur der Paktverpflichtungen[106][107]

Mitglieder des CCPR

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Die nach Art. 28–39 IPbpR[5] für jeweils 4 Jahre eingesetzten Mitglieder:

Nr. Name Staat Amtszeit Funktion
1. Frau Tania María Abdo Rocholl Paraguay  Paraguay 2021–2024
2. Frau Wafaa Ashraf Moharram Bassim Agypten  Ägypten 2021–2024
3. Herr Yadh Ben Achour Tunesien  Tunesien 2019-2022
4. Herr Christopher Arif Bulkan Guyana  Guyana 2019-2022 Vizepräsident
5. Herr Mahjoub El Haiba Marokko  Marokko 2021–2024
6. Herr Shuichi Furuya Japan  Japan 2019–2022 Vizepräsident
7. Herr Carlos Gómez Martínez Spanien  Spanien 2021–2024
8. Herr Marcia. V. J. Kran Kanada  Kanada 2021–2024
9. Herr Duncan Muhumuza Laki Uganda  Uganda 2019–2022 Berichterstatter
10. Frau Photini Pazartzis Griechenland  Griechenland 2019–2022 Präsidentin
11. Herr Hernán Quezada Cabrera Chile  Chile 2019–2022
12. Frau Vasilka Sancin Slowenien  Slowenien 2019–2022 Vizepräsidentin
13. Herr José Manuel Santos Pais Portugal  Portugal 2021–2024
14. Herr Changrok Soh Korea Sud  Südkorea 2021–2024
15. Frau Kobauyah Tchamdja Kpatcha Togo  Togo 2021–2024
16. Frau Hélène Tigroudja Frankreich  Frankreich 2019–2022
17. Herr Imeru Tamerat Yigezu Athiopien  Äthiopien 2021–2024
18. Herr Gentian Zyberi Albanien  Albanien 2019–2022

Weiterführende Informationen

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Rapporte zu den Staatenberichten

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Vertragsgrundlagen

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Literaturhinweise

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. a b Die Kurzbezeichnung CCPR wird außer in Russisch in allen anderen Amtssprachen des Ausschusses benutzt, inkl. arabisch und chinesisch, vom Auswärtigen Amt Deutschlands jedoch als HRC
  2. Am 23.03.76 trat der Vertrag in Kraft, siehe Art. 49 Abs. 1 IPbpR. Die erste Wahl fand nach 6 Monaten statt, Art. 30 Abs. 1 IPbpR
  3. Human Rights Bodies. Menschenrechtsorgane der UNO. UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  4. The Core International Human Rights Instruments and their monitoring bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  5. a b c d e f g h i Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Zivilpakt, IPbpR. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung (LILEX). Abgerufen am 24. März 2019.
  6. a b c d e 1. FP zum Zivilpakt für Individualbeschwerden. IPbpR 1. FP. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung (LILEX). Abgerufen am 24. März 2019.
  7. a b c d 2. FP zum Zivilpakt zur Abschaffung der Todesstrafe. IPbpR 2. FP. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung (LILEX). Abgerufen am 24. März 2019.
  8. Der Menschenrechtsausschuss zum Zivilpakt. In: Zivilpakt. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 24. März 2019.
  9. UNO-Menschenrechtsausschuss. In: UNO: Menschenrechts-Organe. Humanrights.ch, abgerufen am 24. März 2019.
  10. Menschenrechtsausschuss. In: Menschenrechtsabkommen. Praetor Intermedia UG, abgerufen am 24. März 2019.
  11. Membership of the CCPR. Mitglieder des CCPR. CCPR, abgerufen am 29. Juli 2019 (englisch).
  12. a b c Monitoring civil and political rights. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  13. Menschenrechtsrat. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 24. März 2019.
  14. Menschenrechtsrat – Aufgaben und Instrumente. Humanrights.ch, abgerufen am 24. März 2019.
  15. Menschenrechtsrat – Entstehungsgeschichte. In: Menschenrechtsrat. Humanrights.ch, abgerufen am 24. März 2019.
  16. UN-Menschenrechtsrat. In: Menschenrechte durchsetzen. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. (DGVN), abgerufen am 24. März 2019 (Der Menschenrechtsrat löste die Menschenrechtskommission ab, die bis 2006 das wichtigste Gremium im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen gewesen war, sich jedoch zunehmen Kritik an ihrer Effizienz ausgesetzt sah.).
  17. Entscheid der UN-Generalversammlung den Menschenrechtsrat zu schaffen. (PDF) UN-Resolution 60/251 vom 15. März 2006. In: Deutscher Übersetzungsdienst der UNO. UN-Generalversammlung, abgerufen am 24. März 2019.
  18. ABC der Vereinten Nationen. (PDF) Auswärtiges Amt (Deutschland), abgerufen am 24. März 2019. S. 156 Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee – HRC); S. 159 Der Menschenrechtsrat (Human Rights Council – HRC)
  19. a b c Working methods. Arbeitsweise des CCPR. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  20. Der Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Lichtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird.
  21. laut Art. 2 WVK ist ein «Vorbehalt» eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern
  22. a b c d e Ratifikationsstand vom IPbpR – Status of treaties. In: Vertragssammlung der UNO. Abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  23. a b c d Ratifikationsstand vom 1. FP zum IPbpR – Status of treaties. für Individualbeschwerden. In: Vertragssammlung der UNO. Abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  24. Procedure for complaints by individuals under the human rights treaties. Beschwerdeverfahren. In: Human Rights Bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  25. a b c d Ratifikationsstand vom 2. FP zum IPbpR – Status of treaties. Abschaffung der Todesstrafe. In: Vertragssammlung der UNO. Abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  26. a b Inter-State Complaints. Staatenbeschwerden. In: Human Rights Bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  27. Menschenrechtsabkommen. Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 24. März 2019.
  28. Resolution adopted by the General Assembly 2200 (XXI) A–C. UN-Generalversammlung, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  29. Resolution adopted by the General Assembly. UN Res. A/RES/21/2200. UN-Generalversammlung, 16. Dezember 1966, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  30. Der Zivilpakt (ICCPR). Deutsches Institut für Menschenrechte, abgerufen am 24. März 2019.
  31. Procedure under the OP-ICCPR. Beschwerdeverfahren gem. Zivilpakt 1. FP. In: Human Rights Bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  32. UN Resolution A/RES/44/128, IPbpR 2. FP. von der GA am 15. Dezember 1989 in der 44 Session angenommen. Abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
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  37. Die Verlängerungen um 5 Jahre erfolgten am: 18. Juni 1992; 25. April 1997; 11. Mai 2010; 27. März 2017
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    wikisource: Beaver Memo of Oct 11, 2002, Legal Brief on Proposed Counter-Resistance Strategies
  79. General Jay S. Bybee: Memorandum for A. Gonzales: (Re) Standards for Conduct for Interrogation under 18 U.S.C. 2340-2340A. (PDF) In: Torture Memos. US Department of Justice, Office of Legal Counsel, 1. August 2002, archiviert vom Original am 18. Juli 2011; abgerufen am 24. März 2019 (englisch): „S. 27 unten European Court of Human Rights, S. 28 f, das Urteil des EGMR i.S. Irland c. England und die von Engand angewandten Foltermethoden – The European Court of Human Rights concluded that these techniques used in combination, and applied for hours at a time, were inhuman and degrading but did not amount to torture.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dspace.wrlc.org
    Faksimile: (PDF)
  80. Steven G. Bradbury: Memorandum for John Rizzo N° 13, Re: Application of 18 U.S.c. §§ 2340-2340A to the Combined Use of Certain Techniques in the Interrogation of High Value al Qaeda Detainees. (PDF) about waterboarding and other techniques. In: Torture Memos. US Department of Justice, Office of Legal Counsel, 10. Mai 2005, abgerufen am 24. März 2019 (englisch): „S. 31 unten Urteil des EGMR i.S. Irland c. England – die von England angewandten Foltermethoden seien nach amerik. Recht zulässig, da sie laut EGMR keine Folter, sondern nur unmenschliche Behandlung sei“ Web Archiv: Memorandum for John Rizzo (PDF)
  81. Steven G. Bradbury: Memorandum for John Rizzo N° 11; Re: Application of 18 U.S.C. §§ 2340-2340A to the Combined Use of Certain Techniques in the Interrogation of High Value al Qaeda Detainees. (PDF) In: Torture Memos. US Department of Justice, Office of Legal Counsel, 30. Mai 2005, archiviert vom Original; abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  82. Urteil Nr. 5310/71 des EGMR vom 20 März 2018 i.S. Irland c. England. Revisionsbegehren von Irland. In: HUDOC. EGMR, abgerufen am 24. März 2019.
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  89. a b Recent jurisprudence. Die neueren Entscheide des Ausschusses. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (Sie enthält nur die vom Sekretariat registrierten und an den Ausschuss weitergeleiteten Beschwerden).
  90. Guidelines on measures of reparation under the Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights. Version CCPR/C/158 vom 30. November 2016. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  91. Special circumstances of urgency or sensitivity. Vorsorgliche Maßnahmen. In: Human Rights Bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  92. CAT: Wegen Standardabsage des EGMR abgelehnt. Entscheid No. 642/2014 des CAT vom 9. Oktober 2015 i.S. M.T. c. Schweden. CAT, abgerufen am 24. März 2019 (Beschwerde wurde vom EGMR nach 3 Tagen (ungelesen?) mit einem Serienbrief abgelehnt): „RZ 2.10: the Court, sitting in a single-judge formation, found that they did not disclose any appearance of violation of the rights and freedoms set out in the Convention or its Protocols and declared your application inadmissible.“
  93. CAT: Standardabsage des EGMR. Entscheid No. 643/2014 des CAT vom 16. Februar 2016 i.S. Mr. U. c. Schweden. CAT, abgerufen am 24. März 2019 (Beschwerde wurde (ungelesen?) bereits am nächsten Tag vom EGMR mit einem Serienbrief abgelehnt): „RZ 2.6: the Court (…), sitting in a single-judge formation, found that they did not disclose any appearance of violation of the rights and freedoms set out in the Convention or its Protocols and declared your application inadmissible“
  94. Trotz Standardabsage des EGMR geprüft – Verstoß. Entscheid No. 2008/2010 des CCPR vom 30. September 2014 i.S. Ali Aarrass c. Spanien. Abgerufen am 24. März 2019 (Beschwerde wurde vom EGMR mit einem Serienbrief abgelehnt): „RZ 2.20: On 11 May 2010, the Court, in single judge formation, (…) “for failing to meet the requirements of the Convention”, on the grounds that it did not “disclose any violation of the rights and freedoms guaranteed by the Convention or its Protocols”.“
  95. Entscheid No. 577/2013 des CAT i.S. N.B. c. Russland wegen Folter. Abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  96. Inquiries. Untersuchungsverfahren bei system. Vertragsverletzungen. In: Human Rights Bodies. UNHCHR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
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  105. General Comment No. 30 – Reporting Obligations of States parties under article 40 of the Covenant. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).
  106. General Comment Nr. 31 zu Art. 2 Abs. 1 Pakt II. Humanrights.ch, abgerufen am 24. März 2019.
  107. General Comment No. 31 Nature of the General Legal Obligation Imposed on States Parties to the Covenant. CCPR, abgerufen am 24. März 2019 (englisch).