Mobilitätshilfenverordnung
Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) regelte die Verwendung von Mobilitätshilfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Sie wurde am 15. Juni 2019 durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr |
Kurztitel: | Mobilitätshilfenverordnung |
Abkürzung: | MobHV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 6 Abs. 1 StVG, § 7 Nr. 1 PflVG |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9232-13 |
Erlassen am: | 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) |
Inkrafttreten am: | 25. Juli 2009 |
Außerkrafttreten: | 15. Juni 2019 (Art. 5 VO vom 6. Juni 2019, BGBl. I S. 756, 769) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
BearbeitenAufgrund des verstärkten Aufkommens von Mobilitätshilfen in Deutschland, insbesondere von Segways, wurden in einzelnen Bundesländern unterschiedliche verkehrsrechtliche Regelungen getroffen, so dass schließlich eine bundeseinheitliche Vorschrift vom Bundesrat erwünscht war.[1]
Am 15. Juni 2019 wurde die Mobilitätshilfenverordnung durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst.[2]
Regelungsgehalt
BearbeitenDie MobHV betraf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (§ 1 MobHV). Mobilitätshilfen, welche die in § 1 Abs. 1 MobHV festgelegten technischen Merkmale aufwiesen, waren Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie durften nur nach Maßgabe von §§ 2–7 MobHV auf öffentlichen Straßen geführt werden. Die persönliche Berechtigung ergab sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); daher war mindestens eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas mitzuführen.[3] Grundsätzlich galten die Vorschriften der StVO, wobei nur das Befahren von Radwege oder Radfahr- oder Schutzstreifen und – falls sie fehlten – hilfsweise von Fahrbahnen, außerhalb geschlossener Ortschaften jedoch nicht von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen gestattet war.[4]