Pfandkehr

strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes

Die Pfandkehr ist die strafbare Vereitelung eines Pfandrechts, eines Nutznießungsrechtes, eines Gebrauchsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Pfandkehr ist im deutschen Recht nach § 289 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.

Tatbestand

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Die Pfandkehr schützt denjenigen, der zwar nicht Eigentümer ist, aber an der Sache ein subjektives Recht besitzt. Ein solches bürgerliches Recht ist

Die Handlung ist eine Vereitelung, die grundsätzlich in der wortlautgemäßen Wegnahme liegt. Diese Vereitelung muss zugunsten des Eigentümers der Sache sein. Handelt der Täter im eigenen Interesse, liegt gegebenenfalls ein Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Hinsichtlich der Sache ist ein eigener oder ein fremder beweglicher körperlicher Gegenstand nach § 90 BGB notwendig.

Neben Vorsatz ist auf subjektiver Seite auch die rechtswidrige Handlungsabsicht notwendig.

Auch der Versuch der Pfandkehr ist nach § 289 Abs. 2 StGB strafbar. Ferner ist stets ein Strafantrag des Geschädigten, also des Pfandberechtigten, notwendig (§ 289 Abs. 3 StGB).