Erfüllungsinteresse

Interesse des Gläubigers an der Erbringung der Leistung durch den Schuldner
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Das Erfüllungsinteresse, auch positives Interesse, bezeichnet das Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Schuldverhältnisses, auch um eine Vertragsverletzung zu verhindern.

Muss der Schuldner das Erfüllunginteresse ersetzen, so muss er den Gläubiger so stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner das Schuldverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte. So muss beispielsweise der zum Ersatz verpflichtete Verkäufer den Gewinn ersetzen, den der Käufer durch den Weiterverkauf des Kaufgegenstandes hätte erzielen können, wenn ihm dieser vom Verkäufer ordnungsgemäß geliefert worden wäre.

Der Schaden, der dadurch entsteht, dass das Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, wird als Erfüllungsschaden bezeichnet.

Das Erfüllungsinteresse ist vom Vertrauensinteresse (negatives Interesse) abzugrenzen.

Literatur

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  • Christina Maslow: Der Schutz des immateriellen Erfüllungsinteresses bei Vertragsverletzung durch Schadensersatz: eine rechtsvergleichende Untersuchung auf der Grundlage des deutschen und englischen Rechts, Dissertation, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2014, Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153366-2.
  • Georg Zander: Die Versicherung des Erfüllungsinteresses des privaten Bauherrn : eine Untersuchung zur Realisierbarkeit eines objektbezogenen Versicherungsschutzes, Dissertation, Universität Konstanz, Konstanz, 2017, Baden-Baden: Nomos, 2018, ISBN 978-3-8487-4696-5.