Postlagernd

deutsche Bezeichnung für den im internationalen Postverkehr gebräuchlichen Begriff „poste restante“
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Postlagernd ist die deutsche Bezeichnung für den im internationalen Postverkehr gebräuchlichen Begriff poste restante. Sie bezeichnet die Möglichkeit, Postsendungen an den Postempfänger nicht persönlich zuzustellen oder in seinen Hausbriefkasten einzulegen, sondern in einer Postfiliale zu lagern, bis sie vom Postempfänger abgeholt werden.

Postlagerservice in einem Postshop in Auckland, Neuseeland

Verfügbarkeit der Dienstleistung

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Die Möglichkeit, etwas postlagernd zu versenden, ist grundsätzlich bei allen Postfilialen in allen Mitgliedsländern des Weltpostvereines möglich. Früher war dies die gängige Möglichkeit für Reisende, sich ihre Post zukommen zu lassen, wenn keine genaue Adresse auf der Reiseroute bekannt war.

Postlagernd in Deutschland

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DHL bzw. die Deutsche Post AG postlagerten bis August 2012 nur Briefe, aber keine Paketsendungen von deutschen Absendern. Stattdessen gibt es in größeren Städten die Packstationen. Seit September 2012 kann man sich Paketsendungen auch an ausgewählte Postfilialen liefern lassen.[1][2] Aufgrund der Mitgliedschaft im Weltpostverein ermöglicht die Post die Lagerung von Briefen und Paketen aus dem Ausland. Eine Lagerung ist nur in ausgewählten Filialen möglich[3].

Beschriftung

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Die Beschriftung des Adressfeldes erfolgt nach folgendem Muster:[4]

Max Mustermann oder Kennwort
POSTLAGERND
Musterstraße
12345 Musterstadt
Musterland

Dabei muss die Adresse der gewünschten Postfiliale angegeben werden, keine Privatadresse.

Zu empfehlen ist – obwohl nicht vorgeschrieben – die Verwendung einer zusätzlichen Zeile nach dem Namen/Kennwort, in der der Name bzw. eine andere Bezeichnung der Postfiliale (mit c/o vorangestellt), vermerkt ist. Daraus ergäbe sich beispielsweise:

Empfängername oder Kennwort
c/o Postfiliale 1587
POSTLAGERND
Musterstr. 5
12345 Musterstadt
Musterland

Wegen der teilweise geringen Bekanntheit des Verfahrens bei vielen Postfilialen wird empfohlen, zuvor bspw. telefonisch mit der Empfänger-Postfiliale Kontakt aufzunehmen, um die Gefahr einer Rücksendung durch die Postfiliale zu minimieren.[5]

Geschichte

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Die „poste restante“-Sendungen sind zuerst in Preußen 1824 genannt worden. Zu diesen Zeiten war es aber üblich, die Briefe am Postschalter abzuholen, dort lagen sie bis zu 3½ Monate. Nach 14 Tagen wurden sie in eine Liste eingetragen und drei Monate lang öffentlich ausgehängt.

1875 wurde offiziell die Bezeichnung: „poste restante“ in „postlagernd“ geändert. In der Adresse mussten der Bestimmungsort und der Adressat so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Ungewissheit vorgebeugt wurde. Dies galt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hatte. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk „postlagernd“ durfte, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe von Buchstaben oder Ziffern verwendet werden, später auch kleine Sätze. Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ blieben 3 Monate liegen und wurden erst dann an den Absender zurückgeschickt. 1878 wurde die Sendung einen Monat gelagert. Wenn es sich um eine postlagernde Sendung mit Postnachnahme handelte nur 7 Tage. 1892 erweitert um Sendungen mit lebenden Tieren, die spätestens nach 2 Tagen zurückgingen.

Die Aufbewahrungsfrist betrug seit 1900 a) bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden, b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage und c) bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen gerechnet.

Seit dem 12. Dezember 1908 wurden auf Antrag von den Postämtern Postausweiskarten, gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. ausgestellt, die bei allen Postanstalten als Ausweis galten. Ihnen folgte am 1. Juni 1910 Postlagerkarten, die auf Antrag gegen eine Schreibgebühr von 25 Pf. ausgestellt wurden. Postlagerkarten berechtigen zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eingingen. Bedingung zur Nutzung postlagernder Sendungen war sie nicht.

Zwischen dem 6. Mai 1920 und dem 30. November 1923 wurde ein Zuschlag zur Beförderungsgebühr erhoben. Vom 1. Januar 1922 bis zum 30. November 1923 eine Gebühr, wenn man seine postlagernde Sendung außerhalb der Schalterstunden abholen wollte, oder nach einer solchen nachfragte.

Seit 1929 wurde, unter anderem, für postlagernde Pakete eine Gebühr erhoben, bis zum 1. März 1963. Sie erscheint erst wieder am 1. Juli 1974 als Bereithaltungsgebühr, in Höhe der Paketzustellgebühr. Sie konnte vom Absender vorausentrichtet werden. Postlagerkarten waren in der sowjetischen Besatzungszone nicht zugelassen.

Am 1. Juni 1991 wurde die Postlagerkarte von der Deutschen Bundespost abgeschafft.

Siehe auch

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Literatur

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  • Handwörterbuch des Postwesens
    • 1. Auflage
      • Chiffrebriefe; S. 169
      • Postlagerkarte; S. 466
      • Postlagernde Sendungen (Aufsatz von Karl Krause, Ministerialrat im Reichspostministerium); S. 467
    • 2. Auflage
      • Chiffrebriefe; S. 197
      • Postlagerkarten; S. 533
      • Postlagernde Sendungen; S. 533
  • Postordnung (Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie V, 1 § 40 (später § 42) nebst Ausführungsbestimmungen),
  • Scholz: Das Post- und Telegraphen- und Fernsprechrecht systematisch dargestellt. Sonderabdruck aus: Handbuch des gesamten Handelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg, 5. Band, II. Abteilung. O. R. Reisland, Leipzig 1915, S. 47

Einzelnachweise

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  1. http://www.dhl.de/de/paket/privatkunden/postfiliale-direkt.html
  2. http://www.paket.de/postfiliale-direkt
  3. Information der Deutschen Post AG zum Service Postlagernd: Deutsche Post - Postlagernd (Memento vom 19. Oktober 2008 im Internet Archive)
  4. Muster für postlagernde Sendungen
  5. https://www.paketda.de/news-postlagernd-versandtest.html