Der Begriff Reichssteuer bezeichnet im Sinne des Heiligen Römischen Reiches eine an den Kaiser des Heiligen Römischen Reiches abzuliefernde Steuer. Sie kann als Vorgänger der heutigen Bundessteuer angesehen werden.
Im Gegensatz zu den im Laufe der frühen Neuzeit an Bedeutung gewinnenden landesherrlichen Steuern konnte der Kaiser auf Reichsebene nur wenige Steuern durchsetzen, da hierfür die Zustimmung der auf dem Hoftag (ab 1495 auf dem Reichstag) versammelten Reichsstände notwendig war.
Das Reichssteuerverzeichnis von 1241 liefert wichtige Informationen über die Organisation von Königsterritorium und Reichsgut in staufischer Zeit.
Einzelne Steuern des Reiches
BearbeitenDie bedeutendsten Reichssteuern waren:
- der Hussitenpfennig von 1427 zur Finanzierung der Hussitenkriege,
- die Reichssteuer zur Verteidigung gegen die Türken (Kriegssteuerverordnung von 1471),
- der Gemeine Pfennig von 1495 und
- der Matrikularbeitrag der einzelnen Reichsstände
als außerordentliche Steuern, die ad hoc anlässlich eines bestimmten Ereignisses bewilligt wurden, sowie
- der Kammerzieler von 1548 zur Finanzierung des Reichskammergerichtes als einzige ständige (ordentliche) Reichssteuer.[1]
Literatur
Bearbeiten- Eberhard Isenmann: Reichsfinanzen und Reichssteuern im 15. Jahrhundert. Duncker & Humblot, Sonderdruck aus der Zeitschrift für Historische Forschung, Band 7, 1980.
- Gerhard Köbler: Deutsche Rechtsgeschichte – Ein systematischer Grundriss. 6. Auflage, Verlag Vahlen, München 2005. ISBN 3-8006-3209-8.
- Reiner Sahm: Steuern im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. In: Theorie und Ideengeschichte der Steuergerechtigkeit. Eine steuertheoretische, steuerrechtliche und politische Betrachtung. Univ.-Diss., Freie Universität Berlin, 2018, S. 23–36. Volltext online.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Peter Schmid: Reichssteuern, Reichsfinanzen und Reichsgewalt in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. In: Heinz Angermeier (Hrsg.): Säkulare Aspekte der Reformationszeit. Oldenbourg-Verlag, 1983, S. 153–216. ISBN 9783486518412.