Zahlungsdiensterichtlinie

EU-Richtlinie
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Die Zahlungsdiensterichtlinie[2] (manchmal abgekürzt als ZaDiRL[3], zumeist jedoch PSD von englisch Payment Services Directive) reguliert Zahlungsdienstleister in der gesamten Europäischen Union (EU) einheitlich.

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie (EU) 2015/2366

Titel: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, Payment Services Directive 2
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Zahlungsdiensterecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 12. Januar 2016
Ersetzt: Richtlinie 2007/64/EG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
13. Januar 2018
Umgesetzt durch: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Fundstelle: ABl. L, Nr. 337, 23. Dezember 2015, S. 35–127
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2007/64/EG

Titel: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
(Erste) Zahlungsdiensterichtlinie, Payment Services Directive (1)
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Zahlungsdiensterecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 25. Dezember 2007
Ersetzt: Richtlinie 97/5/EG[1]
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. November 2009
Fundstelle: ABl. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1–36
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie soll den europaweiten Wettbewerb erhöhen und auch Nichtbanken, wie FinTechs, die Teilnahme an der Zahlungsbranche ermöglichen. Sie soll europaweit Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister, Handelsunternehmen und Verbraucher vereinheitlichen.[4]

Die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD) wurde ersetzt durch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), beide wurden von der Europäischen Kommission beschlossen, sind sogenannte EU-Richtlinien und schaffen ein europäisches Zahlungsdiensterecht.

PSD: Überblick

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Die Selbstregulierungsinitiative des europäischen Bankensektors zur Schaffung des Europäischen Zahlungsraums (SEPA) ist im Europäischen Zahlungsverkehrsrat vertreten und legt die Harmonisierung von Zahlungsprodukten, Infrastrukturen und technischen Standards fest (Rulebooks für Überweisung/Lastschrift, BIC, IBAN, ISO 20022 XML-Nachrichtenformat, EMV-Chipkarten/Terminals). Die PSD stellt den gesetzlichen Rahmen für alle Zahlungsdienstleister.

Das Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie in Bezug auf die Zahlungsbranche bestand darin, den europaweiten Wettbewerb mit der Teilnahme auch von Nichtbanken zu verstärken und durch die Harmonisierung des Verbraucherschutzes und die Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister und Nutzer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Das Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie in Bezug auf die Verbraucher war es, die Kundenrechte zu erhöhen, schnellere Zahlungen zu garantieren (spätestens am nächsten Tag ab dem 1. Januar 2012), Rückerstattungsrechte zu beschreiben, weitere Informationen über Zahlungen zu geben.[5] Obwohl die PSD eine Harmonisierungsrichtlinie ist, erlauben bestimmte Elemente unterschiedliche Optionen durch einzelne Länder.

Der endgültige angenommene Text der Zahlungsdiensterichtlinie ist am 25. Dezember 2007 in Kraft getreten[2] und sollte bis spätestens 1. November 2009 von allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.[6]

Technische Übersicht

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Die Zahlungsdiensterichtlinie enthält zwei Hauptbereiche:

  1. Die „Marktregeln“ beschreiben, welche Art von Organisationen Zahlungsdienste erbringen können. Neben den Kreditinstituten (d. h. Banken) und bestimmten Behörden (z. B. Zentralbanken, Regierungsstellen) erwähnt die PSD die von der E-Geld-Richtlinie im Jahr 2000 geschaffenen elektronischen Geldinstitute und schuf die neue Kategorie der „Zahlungsinstitute“. Organisationen, die keine Kreditinstitute sind, können eine Zulassung als Zahlungsinstitut beantragen, wenn sie bestimmte Kapital- und Risikomanagementanforderungen erfüllen.
  2. Die „Geschäftsleitungsregeln“ legen fest, welche Transparenz Informationsdienstleistungsinstitute zur Verfügung stellen müssen, einschließlich etwaiger Gebühren, Wechselkurse, Transaktionsreferenzen und maximaler Ausführungszeit. Es legt die Rechte und Pflichten sowohl für Zahlungsdienstleister als auch Nutzer fest, wie Transaktionen autorisiert und durchgeführt werden, Haftung im Falle der unbefugten Verwendung von Zahlungsinstrumenten, die Erstattung von Zahlungen.

Jedes Land musste eine „zuständige Behörde“ für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zahlungsinstitute benennen.[7]

Aktualisierungen

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Die Zahlungsdiensterichtlinie wurde 2009 (Verordnung (EG) Nr. 924/2009) und 2012 (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) aktualisiert. Ein Umsetzungsbericht von 2013 fand, dass die Zahlungsdiensterichtlinie die Bereitstellung einheitlicher Zahlungsdienste in der gesamten EU erleichterte und die Rechts- und Produktionskosten für viele Zahlungsdienstleister reduzierte. Zum Beispiel folgten die Gebühren für 100-EUR-Transfers mit einem weiteren Abwärtstrend auf 0,50 EUR Euro-Durchschnitt für Online-Überweisungen und blieben mit 3,10 EUR für am Bankschalter eingeleitete Transfers niedrig.

Verbleibende Probleme

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  1. Die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) gilt nur für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nicht aber für Transaktionen in oder aus Drittländern.
  2. PSD-Befreiungen im Zusammenhang mit Zahlungsaktivitäten lässt Nutzer ungeschützt.
  3. Die PSD-Option für Händler, eine Gebühr zu berechnen oder einen Rabatt zu geben, kombiniert mit der Option für Länder, diese zu begrenzen, hat zu „extremer Heterogenität auf dem Markt“ geführt.
  4. Es sind so genannte „Drittanbieter-Zahlungsdienstleister“ entstanden, die das Online-Shopping durch kostengünstige Zahlungslösungen im Internet erleichtern, indem sie die Online-Banking-Systeme der Kunden mit ihrer Vereinbarung nutzen und den Händlern mitteilen, dass das Geld unterwegs ist. Andere „Kontoinformationsdienste“ bieten konsolidierte Informationen über verschiedene Konten eines Zahlungsdienstnutzers an.

Eine Harmonisierung der Erstattungsregeln für Lastschriften, eine Verringerung des Geltungsbereichs des „vereinfachten Regimes“ für so genannte „kleine Zahlungsinstitute“ und die Themen Sicherheit, Zugang zu Informationen über Zahlungskonten oder Datenschutz wurden vorgeschlagen.

PSD2: Überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie

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Am 8. Oktober 2015 verabschiedete das Europäische Parlament den Vorschlag der EU-Kommission zur Schaffung sichererer und innovativerer europäischer Zahlungen (PSD2). Am 16. November 2015 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Mitgliedstaaten hatten bis 13. Januar 2018 Zeit, die Richtlinie in ihre nationalen Gesetze und Vorschriften umzusetzen.[8][9][10]

Die neuen Regeln sollen die Banken besser vor Betrug schützen, wenn ihre Kunden online bezahlen, die Entwicklung und Nutzung innovativer Online- und Mobilfunkzahlungen zu fördern und die grenzüberschreitenden europäischen Zahlungsdienste sicherer machen.[11][12] Kommissar Jonathan Hill, zuständig für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Union der Kapitalmärkte, sagte: „Diese Gesetzgebung ist ein Schritt in Richtung eines digitalen Binnenmarktes, der den Verbrauchern und Unternehmen zugutekommt und der Wirtschaft helfen wird.“

Zwei-Faktor-Anmeldung

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Die Richtlinie PSD2 umfasst viele verschiedene Regelungen. Aus Verbrauchersicht unmittelbar spürbar ist die Pflicht zur Zwei-Faktor-Anmeldung (2FA) im Onlinebanking und bei Bezahlungen mit Girokarte, Kreditkarte, PayPal usw. Ausgenommen sind Lastschrift, Kauf-auf-Rechnung und Nachnahme, bei denen kein unmittelbarer Zahlungsvorgang stattfindet. Weil die Regelungen für den Handel aufwendig umzusetzen und für den Verbraucher umständlich sind,[13][14] wurde die Einführung in Deutschland mehrmals verschoben, von ursprünglich September 2019 auf zuletzt Mitte März 2021.[15]

Um die „starke Kundenauthentifizierung“ zu erfüllen (engl. Strong Customer Authentication = SCA), sind für Zahlungsvorgänge offline wie online zwei Faktoren aus den drei Bereichen Wissen, Besitz und Biometrie vorgeschrieben:[16]

  • Wissen: Passwort, PIN, Bildschirmmuster, Frage nach dem Geburtsnamen der Mutter o. ä.
  • Besitz: Karte, Smartphone, Security-Token, SMS-Empfang, Browser-Session[17]
  • Biometrie: Fingerabdruck, Stimme, Iris-Scan, …

Online ist der zweite Faktor ungleich schwieriger umzusetzen, denn offline war schon immer eine Karte zum Bezahlen nötig.

Schnittstellen

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Die PSD2 soll auch Finanz-Start-ups (so genannte FinTechs) stärken. Die Banken werden verpflichtet, Schnittstellen (APIs) einzurichten, über die Drittdienstleister auf die Zahlungskonten der Bankkunden zugreifen können (Open Banking). Manche Banken sehen in Open Banking eine strategische Chance und öffneten sich frühzeitig über die regulatorischen Vorgaben der PSD2 hinaus, beispielsweise in Form von zusätzlichen Schnittstellen, die den Zugriff auf Kreditkarten- und Depotdaten ermöglichen.[18][19] Andere ringen mit Fintechs um die richtige Auslegung – und die Frage, wie sie auf Kundendaten zugreifen dürfen. Die Banken beharren darauf, dass künftig nur noch Daten über spezielle Schnittstellen und nicht mehr per Screen Scraping der Onlinebanking-Oberfläche abgefragt werden.[20] Nach einer Übergangsperiode müssen ASPSPs (Account Servicing Payment Service Provider bzw. kontobezogener Zahlungsdienstleister oder Banken) jedoch ab dem 14. September 2019 allen Drittanbietern entweder eine eigene dedizierte Schnittstelle bieten oder sie dieselbe nutzen lassen, wie sie ihren eigenen Kunden bereitstellen. Nur für den Fall, dass diese versagen, darf als Fallback-Szenario noch auf das Screen Scraping zurückgegriffen werden.[21]

Gesetzgebungsverfahren

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Am 27. November 2017 verabschiedete die EU-Kommission entsprechende technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation, die elektronische Zahlungen in Geschäften und im Internet sicherer machen sollen. Diese technischen Regulierungsstandards legen unter anderem fest, wie Drittanbieter und kontoführende Zahlungsdienstleister sicher elektronisch miteinander zu kommunizieren haben. Nach Annahme der regulatorisch technischen Anforderungen (RTS) durch die Kommission hatte das Europäische Parlament und der Rat drei Monate Zeit, um diese zu prüfen. Sie wurden schließlich am 13. März 2018 als Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 zur starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Verordnung gilt ab 14. September 2019. Bis dahin haben nun alle Beteiligten Zeit, die technischen Regulierungsstandards umzusetzen.[22]

  • Die überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie[23] am 13. Januar 2018 umgesetzt.[24] Mit dem Änderungsgesetz wird das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu gefasst und die zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst. Das Gesetz hat das Ziel, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden bei der Nutzung der gängigen Zahlverfahren zu stärken.[25][26][27][28]
  • In Österreich wurde die PSD2 mit dem Zahlungsdienstegesetz 2018[29] umgesetzt. Dieses Gesetz trat am 1. Juni 2018 in Kraft.
  • Die Schweiz muss die PSD2-Regulierung der EU nicht umsetzen, dennoch wird diskutiert, ob eine PSD2-äquivalente Regulierung eingeführt werden soll. In der Schweiz gewähren die Banken, insbesondere die Hypothekarbank Lenzburg,[30] bereits heute Drittanbietern Zugriff auf Konten und öffnen die Kundenschnittstelle, wenn dies im beidseitigen Interesse von Bank und Kunden ist. Ein gesetzlicher Zwang für die Banken besteht jedoch nicht. Die Schweiz setzt somit auf marktwirtschaftliche Lösungen. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) lehnt eine Regulierung analog zu PSD2 respektive eine gesetzlich erzwungene Öffnung der Zugriffsrechte für Dritte ab.[31]

AISPs und PISPs

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Die PSD2 hat zwei neue Gruppen von Zahlungsdiensteanbietern geschaffen:[32][21]

A. Account Information Service Providers (AISPs) ‚Kontoinformationsdienste‘
AISPs sind berechtigt auf Zahlungs- und Abrechnungskonten des Kunden zuzugreifen und ihm konsolidierte Kontoinformationen bereitzustellen.
Beispiel: Martina möchte einen Überblick über ihre Finanzen bekommen. Wie viel Geld nimmt sie monatlich mit ihrem Onlineshop ein, wie viel Zins und Tilgung zahlt sie für ihr Darlehen, wie hoch sind ihre Kreditkartenabrechnungen etc. Dazu nutzt sie einen AISP, der die benötigten Informationen von den verschiedenen Konten und Banken besorgt und zusammenführt.
B. Payment Initiation Services Providers (PISPs) ‚Zahlungsauslösedienste‘
PISPs sind berechtigt elektronische Zahlungsvorgänge im Namen des Kunden einzuleiten.
Beispiel: Jan möchte etwas aus dem Onlineshop von Martina bestellen. Er besitzt keine Kreditkarte, nutzt kein paydirekt und eine TAN für eine Überweisung hat er auch nicht zur Hand. Er kann jedoch durch das Übermitteln von zusätzlichen Informationen (z. B. IBAN) eine Zahlung über einen PISP an Martina einleiten, so dass diese ihre Ware gefahrlos versenden kann.

Eine weitere Kategorie sind:

Deckungsabfragedienste:
Diese stellen ein kartengebundenes Zahlungsinstrument aus, wobei diese nicht das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers führen. Damit der drittkartenaustellende Emittent, der keinen Einblick in das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers hat, sein Kreditrisiko einschätzen kann, soll dieser nach Art. 65 der PSD2 beim zahlungskontoführenden Zahlungsdienstleister anfragen dürfen, ob ein ausreichender Geldbetrag zur Begleichung der offenen Forderung auf dem Zahlungskonto verfügbar ist. Das kontoführende Zahlungsinstitut ist zu einer Auskunft in Form einer „Ja“- oder „Nein“ -Meldung verpflichtet. Die Abfrage des exakten Kontostands ist nicht vorgesehen.

Gebührenübertragung auf Kunden

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Aufgrund der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie, die seit dem 13. Januar 2018 gültig ist, hat PayPal am 9. Januar 2018 die allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und den Händlern verboten, die PayPal-Gebühren auf ihre Kunden umzulegen. Das galt nicht für Unternehmen, die eine abweichende Praxis vertraglich mit PayPal vereinbart haben.[33] Am 13. Dezember 2018 hat das Landgericht München I im Fall Flixbus entschieden, dass die Zahlungsdiensterichtlinie auch für PayPal gilt und Flixbus keine Gebühren mehr auf die Kunden weitergeben dürfe.[34]

Das Münchner Oberlandesgericht kippte das Urteil im Oktober 2019 und hielt die Gebühren für zulässig.

Das Urteil wurde im März 2021 vom Bundesgerichtshof im Rahmen eines Musterverfahrens bestätigt. Der Händler darf die Kosten für PayPal, Klarna o. ä. an den Kunden weitergeben. Nur die im Gesetz explizit genannten Zahlarten Banküberweisung, Lastschrift, EC- und Kreditkarte müssen kostenfrei sein.[35] Dadurch wird für den Kunden Kostentransparenz geschaffen und der Händler kann den Kostenvorteil durch günstige Zahlungsarten wie Überweisung an den Kunden weitergeben. De facto ändert sich durch das Urteil nichts, da die AGB von PayPal es dem Händler verbieten Aufschläge zu verlangen.[36] Größere Händler verhandeln zwar die Bedingungen mit PayPal direkt, konnten aber aufgrund derer Marktmacht auch keine Abweichungen in dieser Hinsicht durchsetzen.[37]

Schlüsseldaten

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Literatur

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  • Markus Montz: PSD2: Was sich ab September beim elektronischen Bezahlen ändert. In: c’t. Nr. 15, 2019, S. 122–127 (heise.de [abgerufen am 14. Juli 2019] Grundlagenartikel und Umsetzungsstand).
  • Thomas Klemm: EU-Richtlinie PSD2: Online Shopping wird zur Qual. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. Abgerufen am 7. August 2019.
  • Dimitrios Linardatos: Das Haftungssystem im bargeldlosen Zahlungsverkehr nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie. Nomos-Verlag, 2013, ISBN 978-3-8487-0709-6 (Veraltet, da vor PSD2).
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Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen
  2. a b Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, abgerufen am 11. August 2018
  3. Siehe Bank-Archiv – Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen, Februar 2019, S. 149 f.
  4. Payment services (PSD 1) – Directive 2007/64/EC. In: ec.europa.eu. Europäische Kommission, abgerufen am 13. April 2017 (englisch).
  5. Die Zahlungsdienste-Richtlinie – Was bringt sie dem Verbraucher. (PDF) Europäische Kommission, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Oktober 2015; abgerufen am 14. April 2017.
  6. Payment Services – European Commission. European Commission, abgerufen am 13. Februar 2017.
  7. Competent authorities for the authorisation and supervision of payment institutions (Article 20). (PDF) In: ec.europa.eu. Abgerufen am 14. April 2017.
  8. Electronic payment services: Council adopts updated rules. European Council, abgerufen am 14. April 2017.
  9. Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. August 2017; abgerufen am 8. August 2017.
  10. J. Rieg: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie: Neue europäische Vorschriften für Zahlungsdienstleister. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 15. März 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. August 2017; abgerufen am 8. August 2017.
  11. EU Commission: European Parliament adopts European Commission proposal to create safer and more innovative European payments. EU Commission, abgerufen am 14. April 2017.
  12. Die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II. In: Konto.org. Franke-Media.net, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 22. August 2018; abgerufen am 22. August 2018.
  13. Marion Schalk: Lost in TAN. In: Zeit online. 22. August 2019;.
  14. Markus Montz: Nimm zwei: Was sich ab September beim elektronischen Bezahlen ändert. In: c’t. Band 2019, Nr. 15, 5. Juli 2019, ISSN 0724-8679, S. 122–127 (heise.de [abgerufen am 17. Februar 2022]).
  15. mbö/dpa: Was sich 2021 beim Bezahlen mit Kreditkarte ändert. In: Der Spiegel. 28. Dezember 2020;.
  16. Markus Montz: PSD2 und Banking. In: c’t. Band 2019, Nr. 25, 22. November 2019, ISSN 0724-8679, S. 176–177 (heise.de [abgerufen am 17. Februar 2022]).
  17. José Manuel Campa: Opinion of the European Banking Authority on the elements of strong customer authentication under PSD2. European Banking Authority, 21. Juni 2019;.
  18. Christian Kirsch: Deutsche Bank stellt API für Kreditkarten und Depots vor. heise online, abgerufen am 7. August 2019.
  19. Deutsche Bank API Programm – Developer Portal. Deutsche Bank AG, abgerufen am 7. August 2019 (englisch).
  20. Elisabeth Atzler: Auslegung von PSD2: Fintechs und Banken streiten um Kundenzugang. In: Handelsblatt Online. Wirtschaftswoche, 7. Juni 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  21. a b Tobias Lämmle: PSD2 – Bedrohung oder Chance? Finanzinformatik Solutions Plus GmbH, 12. April 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 24. August 2018; abgerufen am 24. August 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/f-i-solutions-plus.de
  22. EU-Kommission: Verbraucher sollen von sichereren und innovativeren elektronischen Zahlungsdiensten profitieren. EU-Kommission, 27. November 2017, abgerufen am 27. November 2017.
  23. Gesetz zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieText, Änderungen, Begründungen. (auf buzer.de).
  24. Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie geplant. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, 23. März 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  25. Monatsbericht des BMF Oktober 2017 – Analysen und Berichte: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. In: www.bundesfinanzministerium.de. Bundesfinanzministerium, Oktober 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 22. August 2018; abgerufen am 22. August 2018.
  26. Einheitliche Regeln für Europa: Das ändert sich 2018 im Zahlungsverkehr. Bundesregierung, 8. Dezember 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. Oktober 2018; abgerufen am 4. Oktober 2018.
  27. Finanzen und Versicherungen: Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr und Erleichterungen bei Anschlussfinanzierungen. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. Oktober 2018; abgerufen am 4. Oktober 2018.
  28. Bundesfinanzministerium Pressemitteilung Nr. 6 des Jahres 2017 – Internationales/Finanzmarkt: Bundesregierung stärkt Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr. Bundesfinanzministerium, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. Oktober 2018; abgerufen am 4. Oktober 2018.
  29. Bernd Fletzberger: Das Zahlungsdienstegesetz 2018. Abgerufen am 28. Oktober 2018.
  30. Open Banking in der Schweiz. In: MoneyToday. 5. Mai 2017 (moneytoday.ch [abgerufen am 19. Januar 2019]).
  31. Rolf Brüggemann: Payment Services Directive (PSD2). Schweizerische Bankiervereinigung, abgerufen am 8. November 2017.
  32. Was es ist: PSD2 – Die erweiterte Zahlungsdienste-Richtlinie UNIFI (ISO 20022), abgerufen am 7. November 2017.
  33. EU schafft das Bezahlen fürs Bezahlen ab. In: welt.de, 29. Dezember 2017, abgerufen am 24. Dezember 2018.
  34. Flixbus darf keine Paypal-Gebühr nehmen. In: lto.de. 13. Dezember 2018;.
  35. Christian Erxleben: Paypal-Gebühren: Zusätzliche Kosten für Kunden sind und bleiben erlaubt. In: BASIC thinking. 25. März 2021; (deutsch).
  36. Carsten Föhlisch: BGH: Zahlartgebühren für PayPal und Sofortüberweisung zulässig. In: Shopbetreiber-Blog.de. 25. März 2021;.
  37. Christoph Kehlbach und Claudia Kornmeier: BGH erlaubt Gebühr für PayPal-Zahlung im Online-Handel. In: Tagesschau.de. 25. März 2021;.