Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ist eine europarechtliche Richtlinie, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung „energieverbrauchsrelevanter Produkte“ (englisch energy-related products, ErP) im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union festlegt. Sie ersetzte bei ihrem Inkrafttreten die Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005, die auf Englisch auch energy-using products (EuP) directive genannt wurde.

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Richtlinie 2009/125/EG

Titel: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Ökodesignrichtlinie,
ErP-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 21. Oktober 2010
Veröffentlichungsdatum: 31. Oktober 2009
Inkrafttreten: 20. November 2009
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. November 2010
Fundstelle: ABl. L 285, S. 10–35
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union
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Richtlinie 2005/32/EG

Titel: Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Ökodesignrichtlinie,
EuP-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 6. Juli 2005
Veröffentlichungsdatum: 22. Juli 2005
Inkrafttreten: 11. August 2005
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2008/28/EG am 21. März 2008
In nationales Recht
umzusetzen bis:
11. August 2007
Außerkrafttreten: 19. November 2009
Fundstelle: ABl. L 191, S. 29–58
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG wurde mit Wirkung zum 18. Juli 2024 aufgehoben und ersetzt durch die „Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ (ESPR).[1][2]

Geschichte

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Die Richtlinie 2005/32/EG, die eine verbesserte Energieeffizienz und allgemeine Umweltverträglichkeit von Elektrogeräten zum Ziel hat, wurde am 6. Juli 2005 erlassen und musste bis zum 11. August 2007 von den Regierungen der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Das geschah in Österreich mit der Ökodesign-Verordnung 2007, in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz. Die Geltung der Richtlinie 2005/32/EG endete am 19. November 2009.

Am 20. November 2009 wurde die Nachfolge-Richtlinie 2009/125/EG in Kraft gesetzt, welche bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah die Umsetzung erst zum 25. November 2011.[3] Die wichtigste Änderung der neuen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie besteht darin, dass der Geltungsbereich von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgeweitet wurde. Jetzt können auch passive Produkte erfasst werden, die aber einen Einfluss auf die Energieeffizienz haben können, zum Beispiel Dämmstoffe.

2019 konkretisierten sich Pläne für Regelungen zur Ökodesign-Richtlinie, die dafür sorgen sollen, dass Geräte in Zukunft leichter zu reparieren sind und dadurch länger genutzt werden können und die bei Einhaltung der Zeitpläne ab September 2021 in Kraft treten sollten.[4][5] Am 1. Oktober 2019 beschloss die Kommission zehn Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Acht dieser Verordnungen sind Überarbeitungen bestehender Durchführungsverordnungen, zwei beziehen sich auf Produktgruppen (Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion und Schweißgeräte), die erstmals in entsprechende Verordnungen aufgenommen wurden. Anschließend haben das Europäische Parlament und der Rat bis zu vier Monate Zeit, um die Entwürfe zu prüfen.[6] Unberührt von den neuen Verordnungen blieben bisher Handys, Tablets und Computer.[7]

Die Richtlinie setzt die Integrierte Produktpolitik in der Europäischen Union (IPP) um. Sie umfasst daher den gesamten Lebenszyklus eines Produkts von der Herstellung bis zur Entsorgung.

Als „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ werden Gegenstände definiert, deren „Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst“, „einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind.“

Betroffene Gegenstände sind mit Ausnahme von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung nahezu alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, darunter Kühlschränke, Klimaanlagen, Staubsauger, Fernseher, Straßenbeleuchtungen und PCs.

Zielsetzung der Richtlinie ist, Energie und andere Ressourcen bei Herstellung, Betrieb und Entsorgung von energieverbrauchsrelevanten Produkten einzusparen. Des Weiteren sollen durch Angleichung der Rechtsvorschriften gemeinschaftliche Ökodesign-Anforderungen geschaffen und technische Handelshemmnisse verringert werden.

Umsetzung in nationales Recht

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Die Ökodesign-Richtlinie ist eine EG-Richtlinie auf Basis des Artikels 95 des EG-Vertrags. Damit ist eine einheitliche Umsetzung in nationales Recht bindend.

Die Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie 2005/32/EG in nationales Recht hatte bis zum 11. August 2007 zu erfolgen. Während die Umsetzung in Österreich gerade noch zeitgerecht geschah, wurde die Richtlinie in Deutschland erst mit erheblicher Verspätung umgesetzt. Die Nachfolgerichtlinie 2009/125/EG musste bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden.

Österreich

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In Österreich erfolgte die Umsetzung mit der Ökodesign-Verordnung 2007, die am 10. August 2007 in Kraft trat.[8]

Deutschland

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Am 8. August 2007 wurde die Richtlinie in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) in nationales Recht umgesetzt.

Nach Angaben des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) soll besonders der Standby-Verbrauch von Geräten gesenkt werden.[9]

Der deutsche Gesetzentwurf wurde von den Wirtschaftsverbänden in diversen Punkten kritisiert; insbesondere stießen Durchsetzbarkeit gegen ausländische Lieferanten und das nicht wertmäßig beschränkte Recht auf Entnahme von Proben und Mustern durch die ausführende Behörde auf Widerspruch. In der endgültigen Fassung des Gesetzes wurde die Entnahme von Proben und Mustern komplett gestrichen.

Am 6. März 2008 wurde das verabschiedete Gesetz unter dem Namen „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz – EBPG)“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 7. März 2008 in Kraft. Das Gesetz trägt mittlerweile den Titel „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“.

Durchführung

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Durchführungsmaßnahmen

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Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die an sich keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produktgruppen definiert. Da so unterschiedliche Produkte wie Heizungen und Fernseher nicht mit identischen Vorgaben belegt werden können, werden bei Bedarf produktspezifische Durchführungsmaßnahmen (sog. LOT oder Los) erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen definieren Vorgaben für einzelne Produktgruppen, die bereits bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigt und dokumentiert werden müssen. Außerdem werden Effizienzwerte vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden dürfen.

Zur Definition einer Durchführungsmaßnahme wird zunächst eine Studie über die jeweilige Produktgruppe in Auftrag gegeben. Im Rahmen einer solchen Studie wird zunächst der aktuelle Status des Marktes und des Anwenderverhaltens ermittelt. Die Produkte werden in Gruppen mit ähnlichen Eigenschaften zusammengefasst, z. B. Fernseher mit einer bestimmten Bildschirmdiagonale. Aus diesen Gruppen werden repräsentative Geräte auf Energieverbrauch und Materialeinsatz untersucht. Die gewonnenen Ergebnisse werden zur Definition des sogenannten „Base Case“ benutzt, des Durchschnittsgerätes für eine Klasse. Basierend auf den Base Cases beginnt dann die Erarbeitung von Zielen für die Verbesserung der Produkte und ggf. die Festlegung von Mindestanforderungen. Die fertige Studie dient der EU-Kommission zum Erlass einer Durchführungsmaßnahme.

In Durchführungsmaßnahmen werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen an eine Produktgruppe festgelegt. Dabei kann es sich sowohl um Anforderungen zur qualitativen und quantitativen Beschreibung wesentlicher Umweltaspekte handeln, als auch um quantifizierte Anforderungen zu ausgewählten Umweltaspekten (z. B. Limitierungen des Energie- und Ressourcenverbrauchs oder Schadstoffkonzentrationen im Gerät). Diese Durchführungsmaßnahmen sind als Verordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.

In der Regel verpflichtet eine Durchführungsmaßnahme den Hersteller, die Menge an Materialien und Energie zu dokumentieren, die bei der Herstellung des Produktes, während dessen typischer Lebensdauer und bei dessen Entsorgung verbraucht wird. Zudem sind Maßnahmen zu dokumentieren, wie der Verbrauch an Ressourcen minimiert wird. Sofern in einer Durchführungsmaßnahme Grenzwerte für Energieeffizienz definiert werden, ist es dem Hersteller nicht erlaubt, Produkte auf den Markt zu bringen, die diese Grenzen überschreiten. Die Dokumentation des Ressourcenverbrauchs wird als Life Cycle Assessment (LCA) oder Ökobilanzierung bezeichnet.

In einer ersten Phase hatte die EU-Kommission zunächst für 13 Produktgruppen und ein Querschnittsthema (Standbyverluste) Vorbereitungsstudien bei verschiedenen europäischen Forschungsinstituten in Auftrag gegeben. Diese dienen der EU-Kommission als Basis für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Mittlerweile sind weitere Vorbereitungsstudien ausgeschrieben und vergeben worden.

Die folgende Tabelle listet die bisher veröffentlichten Produktgruppen unter Angabe der jeweiligen EU-Verordnung (wenn vorhanden) auf.[10] Bei der Kurzbezeichnung der Produktlose ist es wichtig, zwischen denen unter Federführung vom Generaldirektorat Energie ENER, dem Generaldirektorat für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMUs – GROWTH (früher ENTR) sowie dem Generaldirektorat Umwelt (ENV) zu unterscheiden, da ansonsten dieselbe Nummerierung verwendet wird.

Los-Nummer Produktgruppe Status
alle horizontale Themen, Arbeitsplan, Methoden, online label Verordnung (EU) Nr. 518/2014
ENER 1 Heizkessel und Kombiboiler (Gas/Öl/elektrisch) Verordnung (EU) Nr. 813/2013, Verordnung (EU) Nr. 811/2013
ENER 2 Warmwasserbereiter (Gas/Öl/elektrisch) Verordnung (EU) Nr. 814/2013, Verordnung (EU) Nr. 812/2013
ENER 3 PCs (Desktop/Laptop) und Computermonitore Verordnung (EU) Nr. 617/2013
ENER 4 Bildgebende Geräte (Drucker, Scanner, Kopierer, …) Selbstregulierungsvorschlag
ENER 5 Fernsehgeräte Verordnung (EG) Nr. 642/2009, Verordnung (EU) Nr. 1062/2010
ENER 6 Leerlauf- und Schein-aus-Verluste (stand-by) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
ENER 7 Ladegeräte und Netzteile Verordnung (EG) Nr. 278/2009
ENER 8;9 Bürobeleuchtung und Straßenbeleuchtung Verordnung (EG) Nr. 245/2009
ENER 10 Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt Verordnung (EU) Nr. 206/2012, Verordnung (EU) Nr. 626/2011
ENER 11 Elektromotoren Verordnung (EG) Nr. 640/2009
ENER 11 Umlaufpumpen Verordnung (EG) Nr. 641/2009
ENER 11 Ventilatoren Verordnung (EU) Nr. 327/2011
ENER 11 Wasserpumpen Verordnung (EU) Nr. 547/2012
ENER 12 Gewerbliche Kühltheken und -regale Konsultationsforum
ENER 13 Kühl- und Tiefkühlgeräte im Haushalt Verordnung (EG) Nr. 643/2009, Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
ENER 14 Geschirrspüler, Waschmaschinen und Waschtrockner im Haushalt Verordnung (EU) Nr. 1015/2010, Verordnung (EU) Nr. 1061/2010, Verordnung (EU) Nr. 1016/2010, Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
ENER 15 Festbrennstoffkessel Verordnung (EU) 2015/1189, Verordnung (EU) 2015/1187
ENER 16 Wäschetrockner Verordnung (EU) Nr. 932/2012, Verordnung (EU) Nr. 392/2012
ENER 17 Staubsauger Verordnung (EU) Nr. 666/2013, Verordnung (EU) Nr. 665/2013
ENER 18 Komplexe Set-Top-Boxen
ENER 19 Haushaltsbeleuchtung, allgemeine Beleuchtung Verordnung (EG) Nr. 244/2009, Verordnung (EU) Nr. 1194/2012, Verordnung (EU) Nr. 874/2012
ENER 19 Überarbeitung: Beleuchtungstechnik Konsultationsforum
ENER 20 Einzelraumheizgeräte Verordnung (EU) 2015/1188, Verordnung (EU) 2015/1185, Verordnung (EU) 2015/1186
ENER 21 Warmluftzentralheizung (ohne KWK) Verordnung (EU) 2016/2281
ENER 22 Haushalts- und Gewerbeöfen für Speisen Verordnung (EU) Nr. 66/2014, Verordnung (EU) Nr. 65/2014
ENER 23 Haushalts- und Gewerbeherde und -grills siehe ENER 22
ENER 24 Gewerbliche Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner Konsultationsforum
ENER 25 Nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen Aufnahme in Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
ENER 26 Verbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (networked stand-by) ändert Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
ENER 27 Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) Vorstudie abgeschlossen
ENER 28 Abwasserpumpen und Pumpen für Flüssigkeiten mit hohem Feststoffgehalt Vorstudie abgeschlossen
ENER 29 Pumpen für Schwimmbecken, Teiche, Brunnen und Aquarien sowie Frischwasserpumpen, die größer als in ENER 11 sind Vorstudie abgeschlossen
ENER 30 Motoren aus dem Geltungsbereich der VO 640/2009 (ENER 11) zwischen 750 kW und 1000 kW Produkte in Motorsystemen außerhalb des Anwendungsbereiches der VO 640/2009 (ENER 11) Konsultationsforum
ENER 31 Kompressoren Konsultationsforum
ENER 32 Fenster Konsultationsforum
ENER 33 smart grid Geräte und Verbrauchszähler Vorstudie läuft
ENER 34 Weinkühlschränke Ausschreibung läuft
ENER 35 Stromerzeuger Ausschreibung läuft
ENER 36 Dämmstoffe keine Maßnahmen
ENER 37 Beleuchtungssysteme Vorstudie läuft
SSTB Einfache Set-Top-Boxen Verordnung (EG) Nr. 107/2009
ENTR 1 Professionelle Kühlung Verordnung (EU) 2015/1095, Verordnung (EU) 2015/1094
ENTR 2 Leistungstransformatoren Verordnung (EU) Nr. 548/2014
ENTR 3 Geräte zur Bild- und Tonverarbeitung Konsultationsforum
ENTR 4 Industrie- und Laboröfen Vorstudie abgeschlossen
ENTR 5 Werkzeugmaschinen Selbstregulierungsvorschlag
ENTR 6 Klimatechnik, Lüftungstechnik Verordnung (EU) Nr. 1253/2014, Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
ENTR 7 Dampfkessel Vorstudie abgeschlossen
ENTR 8 Stromkabel Vorstudie abgeschlossen
ENTR 9 Enterprise Server Vorstudie abgeschlossen
ENV 1 Wasserhähne und Duschköpfe Vorstudie läuft

Anforderungen an Bauelementehersteller

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Artikel 11 der Richtlinie sieht vor, dass von Bauteile- und Baugruppenherstellern in den Durchführungsmaßnahmen verlangt werden kann, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Konformität

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Die Erklärung der Konformität mit den für die jeweilige Produktart erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfolgt als Selbstdeklaration durch die Hersteller oder den Importeur mittels der Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Ausstellung einer Konformitätserklärung.

Ergebnisse der einzelnen Lots

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Lot ENER 1: Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

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Für Lot ENER 1 wurde im August 2013 eine Durchführungsmaßnahme beschlossen – die Verordnung (EU) Nr. 813/2013. Sie wird flankiert durch eine Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung.

Die Vorstudie kam zu dem Schluss, dass für Heizkessel und Kombi-Kessel erhebliche Energieeinsparpotenziale, aber auch erhebliche Schadstoffminderungspotenziale bestehen. Das gilt vor allem dann, wenn nicht nur der eigentliche Wärmeerzeuger, sondern die gesamte Heizungsanlage betrachtet wird. Dieser Ansatz wurde im Rahmen der Energieeffizienzkennzeichnung aufgegriffen.

Lots ENER 5, 6, 25 und 26: Haushalts- und Bürogeräte, Fernsehgeräte

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Für ursprünglich unter Lot 6 erfasste Bürogeräte wurde 2008 eine erste Durchführungsmaßnahme veröffentlicht. CEN, CENELEC und ETSI wurden beauftragt, die notwendigen Standards für die Messung der Standbyverluste zu erarbeiten. Ab dem 7. Januar 2010 durften ausgeschaltete Geräte oder Geräte, die sich in einem passiven Standby-Modus befinden (nur Reaktivierung möglich, keine Statusanzeige außer z. B. LED für Anzeige der Bereitschaft), maximal 1 Watt verbrauchen. Im Standby mit Statusanzeige (z. B. Uhr oder Timer) waren maximal 2 Watt erlaubt.

Wake On LAN und Vorwärmphasen sind nicht erfasst worden, da keine allgemeingültigen Grenzwerte definiert werden können. Wenn mit dem Zweck und Einsatz des Gerätes vereinbar, muss jedes Gerät einen Standby- oder Abschaltmodus bieten, der durch den Anwender aktiviert werden kann. Sofern es dem Nutzungssinn des Gerätes nicht widerspricht, muss jedes Gerät mit einer Stromsparfunktion ausgerüstet werden, die es automatisch in einen Ruhe- oder Ausschaltzustand versetzt, wenn die primäre Funktion über einen gewissen Zeitraum nicht ausgeübt wird.

Die zunächst in verschiedenen Lots behandelten Netzwerkgeräte, Fernseher, Kaffeemaschinen wurden mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2013[11] mit anderen Haushalts- und Bürogeräten zusammengefasst und mit gemeinsamen Energieeffizienzvorgaben versehen.

Dieser Bestandteil wurde in die schweizerische Energieverordnung übernommen.[12]

Lot ENER 7: Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen – Verordnung (EG) Nr. 278/2009

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Die Durchführungsmaßnahme wurde am 6. April 2009 verabschiedet und veröffentlicht.[13]

Bei den externen Stromversorgungen wurde in der Vorbereitungsstudie festgestellt, dass es bereits einen deutlichen Trend zu höherer Energieeffizienz gibt. Die Mehrzahl der Geräte wird mittlerweile nicht mehr mit klassischen Trafos, sondern mit Schaltreglertechnik gefertigt. Ein Grund dafür sind die gestiegenen Rohstoffpreise und die sinkenden Preise für Leistungshalbleiter, die einen Trafo teurer machen als die technisch aufwändigere Schaltreglertechnik, die außerdem deutlich bessere Wirkungsgrade erzielt und geringeres Volumen und Gewicht aufweist.

Für weitere Verbesserungen wurde vorgeschlagen, Maximalwerte für den Stromverbrauch im lastfreien Betrieb (Stromversorgung mit dem Netz verbunden, aber kein Gerät angeschlossen) zu definieren. Außerdem wurde die Vereinheitlichung der Ausgangsstecker von externen Stromversorgungen empfohlen, da die Lebensdauer der Stromversorgung üblicherweise die der damit betriebenen Geräte übersteigt.

Die definierten Mindestanforderungen an den Stromverbrauch im Leerlaufbetrieb liegen je nach Art bei 0,5 Watt oder 0,3 Watt. Abhängig von der Leistung der Stromversorgung wird zudem eine minimale durchschnittliche Effizienz vorgegeben.

Von der Maßnahme nicht betroffen sind Stromversorgungen für Niedervolt-Halogenbeleuchtung, Netzspannungskonverter, Unterbrechungsfreie Stromversorgungen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte und Stromversorgungen mit einer Nennleistung von über 250 Watt. Ladegeräte für externe Akkus und für Akkus von elektrischen Werkzeugen wurden ebenfalls aus der Durchführungsmaßnahme herausgenommen, da ihr Anteil am Energieverbrauch im Betrieb von Ladegeräten und externen Stromversorgungen unter 5 % beträgt. Diese Geräte sollen erst in einer zukünftigen Überarbeitung der Durchführungsmaßnahme berücksichtigt werden.

Lot ENTR 2: Leistungstransformatoren

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Mit Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wurden Anforderungen für ökologische Designs von Leistungstransformatoren definiert und diese mit einer Änderung durch Verordnung (EU) 2019/1783 weiter differenziert. Mit der Verordnung traten Anforderungen an Leistungstransformatoren in Kraft, die in Abhängigkeit von deren Bauart und Nennleistung entweder maximal zulässige Kurzschluss- und Leerlaufverluste vorschreiben oder wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz geben. Außerdem wurden Anforderungen an Produktinformationen und zu Leistungstransformatoren zugehörige technische Unterlagen definiert.

Settopboxen mit einfachen Funktionen (SSTB)

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Dieses Lot hat keine offizielle Nummer. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission wurde am 4. Februar 2009[14] verabschiedet und veröffentlicht. Die Anforderungen an Hersteller und Importeure werden in zwei Stufen wirksam.

Es werden Mindestanforderungen an Standby- und Aktiv-Stromverbrauch definiert. Diese müssen ab dem 25. Februar 2010 eingehalten werden. In dieser ersten Phase werden nur Settopboxen ohne Aufzeichnungsfunktion und zweiten Tuner berücksichtigt. Dabei darf im Standby nicht mehr als 1 W verbraucht werden,- wenn im Standby ein Display aktiv ist, nicht mehr als 2 W. Im aktiven Betrieb dürfen maximal 5 W verbraucht werden,- bei Dekodierung von HD-Signalen 3 W mehr.

Außerdem müssen alle betroffenen Geräte einen Standby-Modus anbieten sowie eine automatische Abschaltfunktion, die nach nicht mehr als drei Stunden Betrieb ohne eine Anwenderinteraktion (z. B. Kanalwechsel) das Gerät nach einer 2-Minuten-Warnung in den Standby-Modus versetzt.

Ab dem 25. Februar 2012 wurden die Werte für den Standby auf 0,5 W bzw. 1 W halbiert. Eine Aufzeichnungsfunktion darf dann maximal 6 W zusätzlich verbrauchen,- ein zweiter Tuner 1 W. Der erlaubte Mehrverbrauch für HD-Signale wird auf 1 W reduziert.

Weiterhin wurden die Hersteller verpflichtet, die Verbraucher über Standby- und Betriebsverbrauch zu informieren.

2011 wurde kritisiert, dass die Entscheidungen zu den entsprechenden europäischen Richtlinien weitgehend hinter verschlossenen Türen in Expertengremien aus Vertretern der EU-Kommission, der Mitgliedsstaaten und auch der Wirtschaft erfolgten und unzureichend demokratisch legitimiert sind.[15] In neuerer Zeit richtet sich die Kritik vor allem auf Handys, Tablets und Computer,[7] die weiterhin wie viele andere elektronische Kleingeräte nach Gebrauch geschreddert werden.[16]

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Einzelnachweise

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  1. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR), auf eur-lex.europa.eu
  2. Die neue EU-Ökodesign-Verordnung, auf ihk.de, abgerufen am 12. August 2024
  3. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015.
  4. Paul Vorreiter: Ökodesign-Richtlinie der EU – Schrauben für die Umwelt. Deutschlandfunk, 4. Januar 2019, abgerufen am 4. Januar 2019.
  5. Carsten Dierig: Ökodesign: Neue EU-Richtlinie will Elektrogeräte-Lebensdauer verlängern. In: Die Welt. 11. Januar 2019 (welt.de [abgerufen am 14. Januar 2019]).
  6. Die neuen Maßnahmen zum Ökodesign. Europäische Kommission, 1. Oktober 2019, abgerufen am 15. Dezember 2019.
  7. a b Mirjam Hauck: Grüne fordern „Recht auf Reparatur“. In: sueddeutsche.de. 15. Dezember 2019, abgerufen am 21. Februar 2021.
  8. Rechtsvorschrift für Ökodesign-Verordnung 2007 www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 4. Januar 2015.
  9. Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Ökodesignrichtlinie PR vom 8.8.207 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015.
  10. Übersicht Lose. Bundesanstalt für Materialforschung, abgerufen am 13. Januar 2017.
  11. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2013
  12. SR 730.01 Energieverordnung Anhang 2.8 – Biografie Schweizerische Eidgenossenschaft; www.admin.ch, Energieverordnung (EnV) Stand 1. August 2014; abgerufen am 4. Januar 2015.
  13. Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009, abgerufen am 4. Januar 2015
  14. Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009
  15. Martin Bohne, MDR-Hörfunkstudio Brüssel: Stopp-Taste auch für Staubsauger und Wäschetrockner? (Memento vom 9. November 2011 im Internet Archive), Bericht auf www.tagesschau.de
  16. VERORDNUNG (EU) 2019/2021 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, dort in der Präambel unter Punkt 9 und 13