Aufenthaltsstatus (Österreich)

rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in Österreich
(Weitergeleitet von Rot-Weiß-Rot-Karte)

Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich in vielen Ländern strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.

Rechtsgrundlage

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Österreichische „Rot-Weiß-Rot-Karte“
 
Österreichische Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

Der Aufenthaltsstatus von Fremden wird im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt.

Auszug aus dem NAG;

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Aufenthaltstitel

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Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich

  • Aufenthaltsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.[1]

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

Spezielle Fälle

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In Österreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert. Aus der Aufzählung der möglichen Aufenthaltstitel in § 8 NAG ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind, die an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Aufenthaltsdokumente für EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG).

Aufenthaltstitel werden erteilt als:[2]

  • Rot-Weiß-Rot-Karte, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 12d oder § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 41 NAG),
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt (§ 41a NAG),
  • Blaue Karte EU, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d§ Abs. 2 Nr. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 42 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt (§ 43 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 44 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt (§ 47 NAG),
  • Daueraufenthalt – EU[3] für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments (§ 45 NAG),
  • Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken (wird im Aufenthaltstitel angegeben) ausgegeben wird (siehe § 2 Abs. 2 NAG-DV)
    • Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG),
    • Betriebsentsandter (§ 59 NAG),
    • Selbständiger (§ 60 NAG),
    • Künstler (§ 61 NAG),
    • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG),
    • Schüler (§ 63 NAG),
    • Studierender (§ 64 NAG),
    • Sozialdienstleistender (§ 66 NAG),
    • Forscher (§ 67 NAG),
    • Familiengemeinschaft (§ 69 NAG),
    • § 69a NAG (§ 69a NAG).

Aufenthaltstitel werden seit 1. Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID-1, davor in Aufkleberform, ausgegeben (§ 1 NAG-DV).

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

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Der Gesetzgeber hat gemäß § 11 NAG-DV (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung) festgelegt welche Aufenthaltstitel nach früheren Aufenthaltsgesetzen in Österreich, in welcher Form bzw. als welche Aufenthaltstitel weitergelten[4].

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG-DV gelten folgende Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG  
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“
9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrG bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG entfällt
B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG  
1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“
4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG entfällt
7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG entfällt
8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“
12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG entfällt
C. Niederlassungsnachweis  
Niederlassungsnachweis a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG-DV gelten folgende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003  
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
7. Niederlassungsbewilligung Privat „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
9. Niederlassungsbewilligung Künstler „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“
10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
11. Aufenthaltserlaubnis Student „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“
12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
13. Aufenthaltserlaubnis Schüler „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“
14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“
16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
17. Aufenthaltserlaubnis Volontär Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger entfällt
19. Aufenthaltserlaubnis Pendler entfällt
20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“

22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“

23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“
24. Aufenthaltserlaubnis Künstler Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
26. Praktikant Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998  
Aufenthaltsbewilligungen „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998  
gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422  
Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

Unbefristet ausgestellte Aufenthaltstitel

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Aufenthaltstitel, die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten als Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weiter.[5]

Die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher gemäß lit. A Z 3 gelten bei

  • Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
  • Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG

weiter.

All diese Aufenthaltstitel gelten gemäß § 81 Abs. 29 NAG nunmehr als Daueraufenthalt – EU weiter. Weiters hat der Gesetzgeber in dieser Bestimmung festgehalten, dass auch Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG eines anderen Mitgliedstaates nunmehr als Daueraufenthalt – EU weitergelten.

Gegenstandslosigkeit des unbefristeten Aufenthaltsrechts
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Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU wird gemäß § 10 NAG bei Vorliegen eines der folgenden Gründe gegenstandslos:

  • der Fremde wird Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger
  • dem Fremden wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt
  • der Fremde ist seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen
Erlöschen des unbefristeten Aufenthaltsrechts
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Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.[6]

Sonstiger Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts
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Das Beseitigen des unbefristeten Aufenthaltsrechts kann weiters durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschließender Abweisung der vorangegangenen Anträge oder durch die Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA bewerkstelligt werden. Solche Maßnahmen werden bei verheerenden strafrechtlichen Verurteilungen oder bei Eingehen einer Aufenthaltsehe bzw. Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption verhängt. Interessant dabei ist, dass eine Person unabhängig, ob diese bereits seit 25 Jahren oder länger in Österreich aufhältig ist oder gar bereits die Staatsbürgerschaft erhalten hat, all diese erworbenen Rechte unbefristet (wegen einer Täuschung im Verwaltungsverfahren) wieder verlieren kann.[7]

In beiden Fällen ist eine etwaige Anknüpfung für einen eventuellen Erwerb eines Aufenthaltstitel nach dem Verlust nicht mehr möglich.

Erwerb eines Aufenthaltstitel nach dem Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts
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Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 41a Abs. 6 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt haben, der erloschen oder gegenstandslos geworden ist.[8]

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bietet gemäß § 45 Abs. 9 eine wesentliche Erleichterung für diese Personengruppe ein neues unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erhalten, bereits nach 30 Monaten, und nicht wie sonst erst nach 5 weiteren Jahren kann ein neues unbefristeten Aufenthaltsrechts beantragt werden.

Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Personen und ihrer Angehörigen

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Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Personen, dazu gehören:

  • Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (§ 54 NAG)
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt (§ 54a NAG)

werden ebenfalls im Kartenformat ID-1 ausgegeben, weichen aber in der farblichen und grafischen Darstellung von den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ab.

Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

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Bestätigung über die Beantragung einer Verlängerung eines Antrages nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz.

Bestätigungen über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 24 Abs. 1 NAG) haben zwar Aufkleberformat, sind aber anders gestaltet[9]. Diese Bestätigungen können nur Fremden ausgestellt werden, die gemäß § 24 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel eingebracht haben. Da dem Personenkreis der Angehörigen freizügigkeitsberechtigten EWR-, EU- bzw. Schweizer Bürger kein Aufenthaltstitel zusteht, sondern eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts kommt eine derartige Bestätigung nicht in Frage.

Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz

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Das Asylgesetz kennt folgenden Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltsberechtigung plus
  • Aufenthaltsberechtigung
  • Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ermöglicht sofort, mit Erteilung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ sowie „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ berechtigen hingegen nur mit einer entsprechenden Bewilligung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Aufnahme einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit.[10] All diese Aufenthaltstitel werden für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie „Aufenthaltsberechtigung“ sind nicht verlängerbar.[11] Der Gesetzgeber hat für diese beiden Aufenthaltstitel die Möglichkeit geschaffen in das NAG-Regime zu wechseln. Diesen Personengruppen wäre dann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen sofern sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben und dabei mit ihrem Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen.[12] Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen.[13] Beide Aufenthaltstitel sind, da es sich um jene nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz handelt, von den Landesbehörden sowie bei Bedarf in zweiter Instanz von den Landesverwaltungsgerichten zu bearbeiten.

Herkunftsspezifische Fälle

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Aufenthaltsstatus von EWR-Bürgern und Schweizern

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Das Recht auf Aufenthalt für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer bzw. deren Familienangehörigen (auch die von freizügigkeitsberechtigten Österreichern) ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz[14] in den §§ 51 bis 57 geregelt bzw. die Einreisebestimmungen in den §§ 84 bis 86 des Fremdenpolizeigesetzes.[15] Diese Teile sind im Wesentlichen als Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG bzw. den bilateralen Verträgen mit der Schweiz zu sehen.

 
Anmeldebescheinigung für EU- und EWR-Bürger
 
Bescheinigung des Daueraufenthalts für EU- und EWR-Bürger

Aufenthaltsstatus von türkischen Staatsangehörigen

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Auf Grundlage des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei haben türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Zu den Einzelheiten → Hauptartikel Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.

Umsetzung in das nationale Recht

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Österreich hat es bis dato unterlassen, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine entsprechende Bestimmung für diese Personengruppe zu schaffen. Begründet wird dies damit, dass nach der Rechtsauffassung des Innenministeriums ein an alle Niederlassungsbehörden versendetes Rundschreiben ausreiche, welches den Auftrag enthält, alle Bestimmungen, die eine Schlechterstellung im Vergleich zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs bewirken, nicht auf türkische Staatsbürger anzuwenden. Die Europäische Kommission hält dies für nicht ausreichend und hat deshalb gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.[16]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Niederlassung und Aufenthalt. Bundesministerium für Inneres, archiviert vom Original am 15. Dezember 2012; abgerufen am 11. Februar 2011.
  2. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF), ABl. C 201 vom 8. Juli 2011, S. 1–54, PDF-Dok. 1,03 MB, abgerufen am 13. Februar 2013; die Angaben decken sich jedoch teilweise nicht mit dem aktuell gültigen Recht.
  3. Parlament Österreich: Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz). Dieses Bundesgesetz änderte unter anderem den Namen dieses Aufenthaltstitels. 17. April 2013, abgerufen am 15. Juni 2017.
  4. Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen. Abgerufen am 15. Juni 2017.
  5. Unbefristet ausgestellte Aufenthaltstitel (§ 11 Abs. 3 NAG-DV). Abgerufen am 27. Juni 2017.
  6. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln (§20 NAG). Abgerufen am 28. Juni 2017.
  7. Erkenntnis: Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen eingehen einer Aufenthaltsehe - VwGH entscheidet, dass dies möglich und sachliche gerechtfertigt ist. Abgerufen am 28. Juni 2017.
  8. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG). Abgerufen am 28. Juni 2017.
  9. Bestätigung gemäß § 24 Abs. 1 NAG (ohne Inhalt). Abgerufen am 15. Juni 2017.
  10. § 54 AsylG 2005 - Arten und Formen der Aufenthaltstitel. Abgerufen am 15. Juni 2017.
  11. § 54 Abs. 2 AsylG - Arten und Form der Aufenthaltstitel. Abgerufen am 15. Juni 2017.
  12. § 41a Abs. 9 NAG - Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie... Abgerufen am 15. Juni 2017.
  13. § 43 Abs. 3 NAG - Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über.... Abgerufen am 15. Juni 2017.
  14. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  15. Fremdenpolizeigesetz 2005
  16. Kommission erhebt Klage gegen Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung des Assoziierungsabkommens EU-Türkei. EU-Kommission, 20. Februar 2017, abgerufen am 27. Juni 2017 (deutsch).