Schwangerschaftskonfliktberatung

Voraussetzung für den straffreien Schwangerschaftsabbruch
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Eine Schwangerschaftskonfliktberatung (auch: Schwangerenkonfliktberatung, SKB) ist in Deutschland eine besondere Form der Schwangerenberatung in dem Konflikt, der sich aus dem Wunsch der Schwangeren nach einem Schwangerschaftsabbruch einerseits und dem Recht auf Leben des Ungeborenen andererseits ergibt. Sie ist nach § 218a i. V. m. § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Einzelne rechtliche Regelungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung finden sich im Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten. Damit eine Beratungsbescheinigung ausgestellt werden kann, muss die Beratungsstelle eine staatliche Anerkennung haben, die in der Regel vom Sozialministerium des Landes erteilt wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt zudem, dass die Konfliktberatung organisatorisch getrennt sein muss von den Kliniken, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, damit keine unzulässige Verquickung von Beratung und finanziellem Interesse möglich ist.

Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst:

Schwangerschaftsberatungs- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beraten auch umfassender zu gesetzlichen Ansprüchen in Bezug auf Mutterschutz, Elternzeit, bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Lage Alleinerziehender, zur Kinderbetreuung, zur Schul-, Berufsausbildung und Studium, bei Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch oder einer Geburt sowie zu Verhütungsmethoden, zur Familienplanung und Sexualität. Sie kann in enger Absprache mit der Schwangeren auch weiterführende Frühe Hilfen[1] vermitteln. Auch können sie unter Umständen finanzielle Unterstützung (z. B. aus einem Stiftungsfond, wie etwa dem Stiftungsfond „Hilfen für Frauen und Familien“) oder auch Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren, Schwangeren- und Mütterkuren vermitteln. Gegebenenfalls leiten sie Ratsuchende an Gynäkologen, Hebammen und andere Fachdienste weiter. Auch stehen sie teils in Verbindung mit themenverwandten Projekten wie dem Präventionsprojekt „Babybedenkzeit“.

Kirchliche Situation

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Eine strenge Haltung der römisch-katholischen Kirche ist im Papstbrief von Papst Johannes Paul II. an die deutschen Bischöfe zur kirchlichen Schwangerschaftsberatung vom 11. Januar 1998 dokumentiert.[2] Als Konsequenz dürfen die katholischen Beratungsstellen der Caritas oder der Sozialdienst katholischer Frauen keinen Beratungsschein ausstellen.

Als Reaktion darauf wurde 1999 der katholische Verein Donum vitae gegründet.

Siehe auch

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Literatur

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  • Johannes Reiter (Hg.): Der Schein des Anstoßes. Fakten-Dokumente-Perspektiven, Herder, Freiburg im Breisgau [u. a.] 1999, ISBN 3-451-26956-2.
  • Achim Pfeiffer: "Das Problem um die Schwangerschaftskonfliktberatung", in: Idem, Religion und Politik in den Schriften Papst Benedikt XVI., Tectum-Verlag, Marburg 2007, Seiten 63–76 ISBN 978-3-8288-9227-9
  • Susanne Kitzinger: Frauen im Schwangerschaftskonflikt. Die Rolle der Schwangerschaftskonfliktberatung, die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch und seine Folgen, Diplomarbeiten Agentur diplom.de, 2003, ISBN 3-838-68769-8
  • Simone Mantei: Nein und Ja zur Abtreibung. Die evangelische Kirche in der Reformdebatte um § 218 StGB (1970-1976), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-55738-8.
  • Patricia Lunneborg: Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann, Beltz, Weinheim [u. a.] 2002, ISBN 3-407-22845-7.
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Einzelnachweise

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  1. Materialien Frühe Hilfen 7: Schwangerschaftsberatungsstellen in Netzwerken Frühe Hilfen. Nationales Zentrum Frühe Hilfen in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., abgerufen am 13. Januar 2024. Auflage: 1.5.11.14, ISBN 978-3-942816-54-0, S. 14.
  2. Deutsche Fassung des Papstbriefes