Personensteuern sind in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe, die Steuersubjekte der Besteuerung unterwirft.
Allgemeines
BearbeitenDie Personensteuern gehören zusammen mit den Realsteuern zu den Besitzsteuern[1], wobei sie für bestimmte Personen (natürliche oder juristische Personen) gelten und zu den direkten Steuern gerechnet werden, weil sie unmittelbar vom Steuerschuldner entrichtet werden müssen.[2]
Steuerarten
BearbeitenDie Personensteuern berücksichtigen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wie beispielsweise Familienstand, Einkommens- oder Gewinnhöhe, Lebensalter.
Zur Steuergruppe der Besitzsteuer gehören folgende Steuerarten:[3]
Steuergruppe | Steueruntergruppe | Steuerart | Steuerobjekt |
---|---|---|---|
Besitzsteuern | Personensteuern Realsteuern |
Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer |
Einkommen Gewinn Gewerbebetrieb Grund und Boden |
Aus steuerrechtlicher Sicht gehören zu den Personensteuern die Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer als Sonderform der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht zählen zusätzlich die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Aufwandsteuern dazu.[4]
Abzugsfähigkeit
BearbeitenPersonensteuern sind allgemein nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Einzige Ausnahme ist hiervon die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Gabler Lexikon-Redaktion (Hrsg.), Gabler Kleines Lexikon Wirtschaft, 1989, S. 232
- ↑ Gabler Lexikon-Redaktion (Hrsg.), Gabler Kleines Lexikon Wirtschaft, 1989, S. 190
- ↑ Peggy Daume, Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1, 2016, S. 39
- ↑ Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 165 f.