Als Tatsacheninstanz bezeichnet man ein Gericht, das über einen Sachverhalt unter Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht nur unter rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. In gleicher Weise verwandte Begriffe sind Tatsachengericht, Tatgericht oder Tatrichter.
Eingangsgerichte – also die Gerichte, die sich zuerst mit der Sache befassen (erste Instanz) – sind stets Tatsacheninstanzen. Ihre Aufgabe besteht darin, den Sachverhalt festzustellen. Die Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung hängt wesentlich davon ab, ob für das Rechtsgebiet der Amtsermittlungsgrundsatz oder der Beibringungsgrundsatz gilt. Gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, ermittelt das Gericht selbst (unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten) die Tatsachen, die es für seine Entscheidung benötigt. Hat das Gericht Zweifel an einer Tatsache, erhebt es Beweis. Dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen die Gerichte der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Strafgerichte und die Zivilgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt der Beibringungsgrundsatz; das Gericht entscheidet grundsätzlich ohne selbst veranlasste Ermittlungen auf Grundlage des Vortrags der Prozessparteien. Das Gericht erhebt Beweis, wenn ein für die Entscheidung erheblicher Vortrag einer Partei von der Gegenseite substantiell bestritten wird und ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts entscheiden die Tatsachengerichte dann in rechtlicher Hinsicht, legen also fest, welche Rechtsfolgen sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben.
Die Rechtsmittelinstanzen sind teilweise, jedoch nicht immer als Tatsacheninstanzen ausgestaltet. Soweit eine Verfahrensordnung gegen ein Urteil der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung zulässt, wird das als zweite Instanz tätig werdende Berufungsgericht regelmäßig auch (je nach Verfahrensordnung) alle oder nur die gerügten tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts erneut überprüfen, also gegebenenfalls Zeugen erneut vernehmen, Urkunden selbst einsehen o. ä. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen, insbesondere bezüglich im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachter Tatsachen (vgl. Novenrecht).
Hingegen dient das Rechtsmittel der Revision stets nur der rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Urteils. Diese rechtliche Überprüfung geht dahin, ob das Verfahren vor den Instanzgerichten ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob das materielle Recht richtig angewandt wurde. Da das Revisionsgericht jedoch gerade keine Tatsacheninstanz ist, wird dort regelmäßig keine Beweisaufnahme mehr stattfinden. Das tatsächliche Geschehen wird dem Rechtsspruch des Revisionsgerichts vielmehr so, wie vom Tatsachengericht festgestellt, zu Grunde gelegt, sofern das Verfahren und damit der Weg, wie das Tatsachengericht zu den Feststellungen gelangt ist, nicht fehlerhaft gewesen ist.