Trivialpatent

Patent, das für eine Erfindung erteilt wurde, die nach Ansicht desjenigen, der diesen Begriff verwendet, nur eine geringe Schöpfungshöhe aufweist
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Trivialpatent ist eine Bezeichnung für ein Patent, das für eine Erfindung erteilt wurde, die nach Ansicht desjenigen, der diesen Begriff verwendet, nur eine geringe Erfindungshöhe aufweist und daher eine Patentfähigkeit eigentlich nicht gegeben sei.

Rechtlicher Bezug

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Auszug aus dem Deutschen Patentgesetz:

§ 1 – Voraussetzung einer Erfindung
(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 4 – Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. […]

Wortgleich finden sich diese Formulierungen auch im Europäischen Patentübereinkommen (Art. 52 und 56 EPÜ). Auch nach dem Patentrecht anderer Länder (z. B. USA, Japan) soll durch ähnliche Formulierungen sichergestellt sein, dass triviale Weiterentwicklungen nicht patentiert werden. Für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, werden aber in jedem Land andere Maßstäbe angelegt.

Beispiele für als Trivialpatente angesehene Patente

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Apple wurde 'Slide to Unlock'-Patent zugesprochen