Unterlassungsklagengesetz

deutsches Bundesgesetz zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes durch Unterlassung und Beseitigung
(Weitergeleitet von UKlaG)

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Danach können Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze (verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) gewährt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Kurztitel: Unterlassungsklagengesetz
Abkürzung: UKlaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 402-37
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138, 3173)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422,
ber. S. 4346)
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Mai 2024
(Art. 37 G vom 6. Mai 2024)
GESTA: E005
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ansprüche können nicht von einzelnen Verbrauchern geltend gemacht werden, sondern stehen sog. berechtigten Stellen zu (§ 3 UKlaG). Damit wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823,1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Gemäß § 204a BGB wird mit Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und durch die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen die Verjährung von Ansprüchen der Verbraucher gegenüber Unternehmen gehemmt, solange diese durch qualifizierte Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG durchgeführt werden.

Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die § 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anspruchsberechtigten Stellen, überwiegend aus den Bereichen Mieter- und Verbraucherschutz.[1] Diese qualifizierten Einrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, wenn sie nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.[2]

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Sachlich zuständig ist dabei erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Oberlandesgericht am Sitz des Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit kann hiervon abweichend von den Ländern aber gesondert geregelt werden (Zuständigkeitskonzentration).

Verbraucherschutzgesetze

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Beispiele für Verbraucherschutzgesetze, die in den Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes fallen, werden in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgezählt.
Dazu zählen Zuwiderhandlungen gegen folgende Bestimmungen:

Liste der qualifizierten Verbraucherverbände

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Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

Folgende 55 Einrichtungen sind in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen:[3]

Lfd. Nr. Bezeichnung des qualifizierten Verbraucherverbands (§ 4 Absatz 2 UKlaG) Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 2 UKlaG Registergericht
1 ACE Auto Club Europa e. V. Wahrnehmung der Interessen aller Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 Nummer 4 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
2 Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC) Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens; Schutz der Verkehrsteilnehmer insbesondere Verbraucherschutz; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
3 Anleger- und Verbraucherschutzbund

e. V.

Der Verein ist eine Vereinigung, die der Information und dem Schutz von Verbrauchern und Verbraucherinnen, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, der Kapitalanlage, der Altersvorsorge und in allen sonstigen finanziellen Belangen dienen soll (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 der Satzung). Amtsgericht Bonn
4 Bauherren-Schutzbund e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
5 Berliner Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Berlin durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
6 Bund der Energieverbraucher e. V. Wahrnehmung der Interessen der Energieverbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Energieverbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bonn
7 Bund der Versicherten e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Satz 1 der Satzung) Amtsgericht Hamburg
8 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
9 Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e. V. Wahrnehmung der Interessen von alten und pflegebetroffenen Menschen durch Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 der Satzung); zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. Amtsgericht Bonn
10 Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Aufklärung und Beratung der Mitglieder des Vereins und sonstiger Betroffener und ihrer Familien auf allen relevanten Gebieten, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einschließlich verbraucherschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des oben genannten Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 Nummer 3 Buchstabe p der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
11 Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V. Wahrnehmung der Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern mit Grundbesitz im Ausland und sonstigen an Auslandsimmobilien interessierten Personen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des oben genannten Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Freiburg im Breisgau
12 Deutsche Umwelthilfe e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 der Satzung). Amtsgericht Hannover
13 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) Aufklärung, Beratung und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes (vgl. § 2 Nummer 5 lit. j) der Satzung) Amtsgericht Hannover
14 Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 5 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
15 Deutscher Mieterbund – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in MecklenburgVorpommern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
16 Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Bayern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
17 Deutscher Mieterbund e. V. Einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
18 Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Kiel auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
19 Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
20 Deutscher Verbraucherschutzverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Baden-Baden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 3 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
21 Digitalcourage e. V. Förderung des Verbraucherschutzes und Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung, sowie Bekämpfen von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze, insbesondere im Bereich des Datenschutzes durch geeignete Maßnahmen (vgl. Nummer 2 der Satzung) Amtsgericht Bielefeld
22 DMB Mieterbund Nordhessen e. V Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Nordhessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 3 der Satzung). Amtsgericht Kassel
23 EuroConsum e. V Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Abschnitt I Absatz 1, 2 der Satzung). Amtsgericht Kassel
24 Fachverband Glücksspielsucht e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich Glücksspielsucht; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Bielefeld
25 Foodwatch e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
26 Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Hamburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung) Amtsgericht Hamburg
27 Mieterbund Regensburg e. V. Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten (vgl. § 2 Nummer 1 der Satzung) Amtsgericht Regensburg
28 Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Wiesbaden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
29 Mieterschutz-Verein Oberlausitz/Niederschlesien e. V. Wahrnehmung der Rechte und Interessen von Mietern im Raum Oberlausitz/Niederschlesien durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Dresden
30 Mieterverein Düsseldorf e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Düsseldorf und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
31 Mieterverein Köln e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Köln durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Köln
32 Mieterverein München e. V. Wahrnehmung der Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten in München durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
33 Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V.[4][5] Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Groß-Hamburg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
34 Pro Rauchfrei e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
35 Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e. 2V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Finanzdienstangelegenheiten; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
36 Verband Privater Bauherren e. V. (VPB) Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich privaten Bauens; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
37 VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. Verbraucheraufklärung und –bildung; Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Information und Beratung (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
38 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
39 Verbraucherzentrale Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
40 Verbraucherzentrale Berlin e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
41 Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
42 Verbraucherzentrale Bremen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 3 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Bremen
43 Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
44 Verbraucherzentrale Hamburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hamburg
45 Verbraucherzentrale Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Frankfurt am Main
46 Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
47 Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hannover
48 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
49 Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Mainz
50 Verbraucherzentrale Saarland e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Saarbrücken
51 Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Leipzig
52 Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stendal
53 Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
54 Verbraucherzentrale Thüringen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Erfurt
55 Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Freiburg im Breisgau

Literatur

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  • Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des UKlaG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4
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Einzelnachweise

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  1. BfJ - Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagengesetz. Abgerufen am 17. Oktober 2023.
  2. Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG). § 2 Klageberechtigte Stellen, (1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind. In: www.gesetze-im-internet.de. 8. Oktober 2023, abgerufen am 7. Juli 2024.
  3. Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Abgerufen am 4. Oktober 2024. Stand: 27. August 2024
  4. Kontakt Impressum Beratungsstellen. Abgerufen am 14. November 2023.
  5. Zur Abkürzung r.V. siehe Altrechtlicher Verein