Verpackungsgesetz

Gesetz zur Reduzierung von Verpackungsabfällen
(Weitergeleitet von VerpackG)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bezweckt eine möglichst geringe Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt in Deutschland. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG[1] über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel des Gesetzes ist es, die Recyclingquoten zu erhöhen.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
Kurztitel: Verpackungsgesetz
Abkürzung: VerpackG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 und Nr. 1 GG
Rechtsmaterie: Abfallrecht, Nebenstrafrecht
Fundstellennachweis: 2129-61
Erlassen am: 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2234)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2019
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 25. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 294 vom 6. November 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. November 2023
(Art. 7 G vom 25. Oktober 2023)
GESTA: N034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Dazu legt das Verpackungsgesetz Anforderungen an die Produktverantwortung fest. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Online-Händler und Unternehmen, die wiederverwertbare Verpackungen in Umlauf bringen. Das Gesetz soll das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Mit dem Gesetz setzen die Koalitionsparteien ein im Koalitionsvertrag selbstgestecktes Ziel um. Es hat am 1. Januar 2019 die bislang geltende Verpackungsverordnung ersetzt. Hauptaspekte des Verpackungsgesetzes sind die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle sowie die Lizenzierungspflicht bei einem Dualen System (Systembeteiligungspflicht). Bei Nichtbeachtung der durch Verpackungsgesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen drohen neben einem Vertriebsverbot auch Geldbußen, die bis zu 100.000 € betragen können.

Mit der Gesetzesnovelle 2022 sind ab 1. Januar bzw. 1. Juli weitere Regelungen in Kraft getreten. So gilt nun eine ausnahmslose Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Des Weiteren wurden die Recyclingquoten erhöht, etwa die von Verbundverpackungen und von Getränkekartons. Zudem müssen Hersteller seit 1. Juli sämtliche Verpackungen im zentralen Register LUCID registrieren.[2]

Registrierung bei der Zentralen Stelle

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Das Gesetz verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, die eigenverantwortlich die Organisation, Anwendung und Überwachung der Vorgaben des Gesetzes übernimmt.

Welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, hat die Zentrale Stelle in einem Katalog[3][4] zusammengefasst, um die Einordnung in systembeteiligungspflichtig und nicht systembeteiligungspflichtig zu vereinfachen. Die Registrierung erfolgt über den Onlineauftritt der Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org). Die Registrierung ist nach Einrichten eines Logins möglich. Notwendige Angaben für die Registrierung sind: Name und Adressdaten des Herstellers, die UST-ID, Markennamen und die Erklärung über die Beteiligung an einem Dualen System. Im Anschluss an die Registrierung wird von der Zentralen Stelle eine Registrierungsnummer übermittelt, die dem ausgewählten Dualen System mitgeteilt werden muss. Als ein zusätzlicher Kontrollmechanismus, dass alle Beteiligten der Verpflichtung nachkommen, ist das Register der Zentralen Stelle öffentlich einsehbar. So sind Verstöße gegen die Registrierungspflicht für alle Marktteilnehmer leicht überprüfbar.

Lizenzierung bei einem Dualen System

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Die Beteiligung am Dualen System erfolgt, indem gegen Gebühr eine Lizenz erworben wird. Auf diese Weise wird ein Vertrag mit einem Dualen System abgeschlossen. Der Auftraggeber gibt im Vertrag an, welche Menge an Verpackungen schätzungsweise im Zeitraum von einem Jahr in Umlauf gebracht werden. Die Höhe der Lizenzgebühren hängt dabei von Art und Menge des zu lizenzierenden Abfalls ab. Grundlage hierfür ist die Zuordnung der Verpackungen in Materialfraktionen wie z. B. Glas und Kunststoffe. Dem gewählten Anbieter für das Duale System wird damit die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen übertragen.

Kontroversen und Kritik

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Zwar verpflichtet § 21 des Gesetzes die Systeme, Anreize zu schaffen, um die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Dass recycelter Kunststoff zu verwenden ist, sei jedoch nicht vorgeschrieben. Die für die Einhaltung des Verpackungsgesetzes zuständige Zentrale Stelle Verpackungsregister warnte daher im Jahr 2020 vor einer Ineffizienz des Gesetzes. Die Deutsche Umwelthilfe kritisierte, dass Mindesteinsatzquoten von Recyclat nicht im Gesetz festgeschrieben seien.[5]

Literatur

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  • Dirk Wüstenberg: Neue Verkäuferpflichten im aktualisierten Verpackungsgesetz. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2018, S. 3614–3619.
  • Dirk Wüstenberg: Das Verpackungsgesetz – Zuständigkeit der neuen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in Osnabrück. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) 2018, S. 357–362.
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Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 94/62/EG
  2. Verpackungsgesetz: Änderungen des VerpackG 2022. Abgerufen am 11. Juli 2022.
  3. Produktsuche im Katalog systembeteilungspflichtiger Verpackungen. Abgerufen am 1. Dezember 2020.
  4. Themenpapier Abgrenzung Verpackung Katalog systembeteilungspflichtiger Verpackungen. (PDF) Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 1. Dezember 2020.@1@2Vorlage:Toter Link/www.verpackungsregister.org (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  5. Nils Klawitter: Recycling-Lüge: Die neue Müllflut durch Corona. In: Der Spiegel. Nr. 35, 2020 (online).