Daseinsvorsorge

Dienstleistung, die von einer Regierung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Menschen erbracht wird
(Weitergeleitet von Verwaltungsdienstleistung)

Daseinsvorsorge, auch Daseinsfürsorge bzw. gemeinsprachlich öffentliche Dienstleistungen[1] (in der Schweiz auch Service public und öffentliche Infrastruktur), umfasst die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen, d. h. die Grundversorgung. Daseinsvorsorge ist in Deutschland ein verwaltungsrechtlicher Begriff, der auch in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion eine wichtige Rolle spielt.

Dazu zählt als Teil der Leistungsverwaltung die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit, also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Schwimmbäder, Feuerwehr usw. (Infrastruktur). Dabei handelt es sich größtenteils um Betätigungen, die heute von kommunalwirtschaftlichen Betrieben wahrgenommen werden.

Begriff und Aufgabe der Daseinsvorsorge

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Der Begriff wurde von Ernst Forsthoff im Anschluss an Karl Jaspers in die staats- und verwaltungsrechtliche Diskussion eingebracht. Die ursprüngliche Verwaltungsrechtsdogmatik kannte nur die Eingriffsverwaltung. Forsthoff erweiterte diese Dogmatik in seiner 1938 in Königsberg erschienenen Schrift Die Verwaltung als Leistungsträger um das Konzept der Leistungsverwaltung, mit dem das Verhältnis des Einzelnen zum leistungsgewährenden Staat bestimmt werden sollte.[2] Er sah die Notwendigkeit, dass dem Einzelnen Teilhaberechte an Leistungen der Daseinsvorsorge zustehen müssen. Die in Erfüllung der sozialen Verantwortung erfolgende leistungsgewährende Betätigung des Staates bezeichnete er als Daseinsvorsorge.[3] Forsthoff definierte den Begriff Daseinsvorsorge in eigenen Worten als „diejenigen Veranstaltungen, die zur Befriedigung des Appropriationsbedürfnisses getroffen wurden“.

Forsthoff begründete die Notwendigkeit der Daseinsfürsorge in Die Verwaltung als Leistungsträger wie folgt:

„Mit der Zusammenbringung großer Bevölkerungsmassen auf engsten Raum in den Großstädten, wie sie die industrielle Emanzipation im 19. und 20. Jahrhundert mit sich brachte, ergaben sich für die individuelle Daseinsführung neue Bedingungen und Erfordernis. Sie lassen sich in der Weise verdeutlichen, dass man den beherrschten und den effektiven Lebensraum des einzelnen unterscheidet. […] Die durch die Industrialisierung ausgelöste räumliche Verschichtung der Bevölkerung hat dazu geführt, dass sich der beherrschte Lebensraum des Einzelnen mehr und mehr verringerte (von Haus, Hof und Werkstatt zur Mietwohnung und dem Arbeitsplatz in der Fabrik), während die Technik den effektiven Lebensraum außerordentlich erweiterte. Mit dem beherrschten Lebensraum gingen dem Einzelnen die Sicherungen verloren, die seinem Dasein eine gewisse Eigenständigkeit verliehen. Nun war er auf Vorkehrungen angewiesen, die seiner sozialen Bedürftigkeit zur Hilfe kommen und die Daseinsführung ohne beherrschten Lebensraum erst möglich machen: Gas, Wasser, elektrische Energie, Abwasserableitung, Verkehrsmittel usw. Die soziale Bedürftigkeit ist also unabhängig vom Vermögen. […] Dieser Bedürftigkeit zu Hilfe zu kommen, ist staatliche Aufgabe geworden, wobei Staat im weiteren, auch die Gemeinden umfassenden Sinne verstanden sein soll. Was in Erfüllung dieser Aufgabe geschieht, ist Daseinsfürsorge.“[4]

Dieser Aufgabe, die Grundversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen „für alle zu sozialstaatlich angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu halten“, entsprach die Übernahme der Daseinsvorsorge durch öffentliche Leistungsträger[5] etwa durch eine staatliche Bahn oder Post oder kommunale Versorgungsbetriebe für Wasser und Strom. Inzwischen hat man die Daseinsvorsorge aber weitgehend privatisiert. Hierdurch sollte sie „der Auslesefunktion des Wettbewerbs ausgesetzt werden und dadurch möglichst effizient, flexibel und unbürokratisch funktionieren“. Hierbei bleibt aber nach der Ansicht von Zippelius der Sozialstaat „gefordert, regelnd einzugreifen, wenn die notwendige Grundversorgung … nicht erreicht wird“,[6] z. B. auf Grund von Streiks, auf welche die betroffenen Bürger keinen nennenswerten Einfluss haben. In solchen Fällen entspräche es dem ursprünglichen Gedanken staatlicher Daseinsvorsorge, den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in die Hand staatlicher oder kommunaler (also demokratischer) Gesamtverantwortung zu legen, auf deren Seite sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer repräsentiert sind.[7]

Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff

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Der in der öffentlichen Verwaltungspraxis häufig verwendete Begriff der Daseinsvorsorge ist juristisch ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er wird in Gesetzen häufig verwendet, ohne dass dort sein Inhalt näher definiert wird. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird in Anlehnung an den französischen Begriff der services publics in Art. 86 Abs. 2 EGV von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ gesprochen. Diese werden vage definiert als „marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.“[8] Darunter werden überwiegend die Bereiche der Daseinsvorsorge verstanden. Allerdings sind die Begriffe inhaltlich nicht vollkommen deckungsgleich. Auch die EU-Kommission hat den unbestimmten Rechtsbegriff in ihr Vokabular übernommen und definiert ihn als „marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden“.[9] Vertraglich verankert wurde die Daseinsvorsorge auf europäischer Ebene mit dem Vertrag von Lissabon in den in § 14 AEUV geregelten „Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“.

Rechtliche Grundlage der Daseinsvorsorge ist in Deutschland die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Das GG vermeidet den Begriff Daseinsvorsorge, sondern umschreibt ihn als „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.“ Darunter versteht das BVerfG diejenigen „Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben“.[10] Das Grundgesetz gibt keine umfassende staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge vor, sondern lediglich Mindeststandards und Rahmenbedingungen, darunter das Sozialstaatsprinzip; die Daseinsvorsorge ist weitgehend durch einfachgesetzliche Regelungen normiert.[11] Was letztlich zum Inhalt der Daseinsvorsorge wird, muss jede Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung für sich entscheiden. Während eine Kommune Messestandort ist, sind viele andere Kommunen hingegen kein Messestandort. Bei der einen Kommune gehört das Messe- und Ausstellungswesen somit zur Daseinsvorsorge, bei den anderen nicht. Daseinsvorsorge ist also keineswegs bundeseinheitlich regelbar. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz wird bestimmt, dass in Deutschland ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben sind. Hierbei ist die „nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern“.

Unter Daseinsvorsorge versteht man verwaltungsrechtlich alle Dienstleistungen der Kommune, an deren Erbringung ein allgemeines öffentliches Interesse besteht. Für das BVerfG ist die Daseinsvorsorge eine Leistung, „derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf.“[12] Nach deutschem Verständnis kann die Gestaltung der Daseinsvorsorge wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich, im Wettbewerb oder als Monopol, gewinnbringend, kostendeckend oder zuschussbedürftig sein. Ihre Bandbreite reicht von der Energie- und Wasserversorgung über Abwasser- und Abfallentsorgung, Polizei, Feuerwehr, Krankenhäuser, Friedhöfe, sozialem Wohnungsbau und ÖPNV bis zu kulturellen, sportlichen und sozialen Angeboten. Trotz des Wandels gehört die kommunale Daseinsvorsorge weiterhin zum faktischen Kernbereich der Selbstverwaltung.[13]

Daseinsvorsorge als Begriff im Verwaltungsrecht

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Juristisch ungeklärt und heftig umstritten ist die rechtliche Relevanz des Begriffes Daseinsvorsorge. In der Verwaltungsrechtswissenschaft gibt es kaum einen Terminus, der eine größere Faszination ausgelöst hat, aber andererseits auch mehr Ärgernis erregt hat als der Begriff der Daseinsvorsorge. In der verwaltungsrechtlichen Diskussion wird er einerseits häufig verwendet und als Argumentationsstütze herangezogen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass er mehr ein soziologischer Begriff mit vorrangig „problemverdeutlichender, weniger problemlösender Funktion“ sei. Selbst Forsthoff musste 1959 anmahnen, dass der Begriff zu einem „Allerweltsbegriff“ wurde, „mit dem man alles und deshalb nichts beweisen kann“. In seinem Buch „Der Staat der Industriegesellschaft“ räumte Forsthoff ein, es handele sich um einen Begriff der Staatswissenschaften „wie sie im 18. Jahrhundert verstanden wurden“.[14]

Einige Gemeindeordnungen der Länder verwenden den Begriff Daseinsvorsorge: In Baden-Württemberg (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO), Bayern (Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 BayGO) und Thüringen (§ 71 Abs. 2 Nr. 4 KO) gilt die kommunalwirtschaftliche Subsidiaritätsklausel nur „außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge“. Dies wird jedoch wegen der juristischen Unschärfe des Begriffs Daseinsvorsorge als problematische Regelung angesehen.

Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft heute

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Im Rahmen einer Debatte über Privatisierungen wird der Begriff teilweise polarisierend aufgefasst. Wer eher etatistisch denkend den Staat in erster Linie als „Gewährleistungsstaat“ ansieht, neigt dazu, dem Begriff eine besondere und wichtige Rolle einzuräumen. Liberale Politiker halten das Ende der Daseinsvorsorge für gekommen. Jedenfalls ist zu beobachten, dass viele ehemals von Staats- bzw. Gemeindemonopolen wahrgenommene Betätigungen der Daseinsvorsorge heute mit privaten Anbietern konkurrieren müssen bzw., dass die traditionellen Leistungen der Daseinsvorsorge heute auch von Privaten wahrgenommen werden. Auch im Zuge der fortschreitenden Europäisierung des Wirtschaftsrechts, die zunehmend die öffentliche Ausschreibung bisheriger kommunaler Aufgaben vorsieht, sehen selbst die Kommunen und Vertreter der Kommunalwirtschaft die Aufgabe der Kommunalwirtschaft schrumpfen. Staatliche Daseinsvorsorge kann jedoch auch privatwirtschaftlich organisiert werden. In großer Analogie zum „starken Staat“ im Ordnungssystem der Sozialen Marktwirtschaft beschränkt sich der Gewährleistungsstaat in diesem Fall auf die Setzung von Rahmenbedingungen, hier Vertragszielen, und überlässt die Umsetzung der privaten Initiative.[15]

Eine solche gemischtwirtschaftliche Zusammenarbeit wird auch als Öffentlich-Private Partnerschaft bezeichnet.[16] Diese ist zumeist auf langfristige Dauer angelegt und verspricht eine bessere Nutzung von Ressourcen. Kommunen können vom Fachwissen, der Finanzkraft und der Effizienz des privaten Partners profitieren.[17] Auf der anderen Seite birgt eine ÖPP auch Risiken. So können sich die Rahmenbedingungen während der Laufzeit eines ÖPP-Vertrags zum Ungunsten der Kommune verändern oder die Finanzierungskosten erhöhen. Außerdem können bestimmte Fördermittel wegfallen, die Kommunen zur Erfüllung von Aufgaben innerhalb der Daseinsvorsorge benötigen.[18]

Angesichts zunehmender Privatisierungen und Teilprivatisierungen hat es ab etwa den 2000er Jahren eine teilweise durch Bürgerbegehren getragene Gegentendenz von Rekommunalisierungen (beispielsweise Wasserversorgung in Berlin, Energienetze in Hamburg etc.) gegeben.

Am 23. Juni 2017, dem internationalen Tag des öffentlichen Dienstes, fand erstmals ein Tag der Daseinsvorsorge statt.

Digitale Daseinsvorsorge

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In der Diskussion zur Digitalisierung im Alltag besteht weitgehend Konsens, dass die „Digitale Daseinsvorsorge“ zu den Aufgaben des öffentlichen Sektors gehört. Dazu zählen z. B.[19][20]

Der Verband kommunaler Unternehmen sieht in der digitalen Daseinsvorsorge eine zentrale Aufgabe für zukunftsfähige Kommunen.[21][22] Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) und der Deutsche Städtetag haben sich im Rahmen der gemeinsamen Initiative „Dresdner Forderungen und OZG 2.0“[23] für eine Stärkung der digitalen Daseinsvorsorge eingesetzt.[24][25]

Literatur

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  • Felix Berschin: Daseinsvorsorge durch Wettbewerb – der öffentliche Verkehr zu Lande im Markt. Heidelberg 2000, (nahverkehrsberatung.de, Digitalisat; Heidelberg, Universität, Dissertation, 2000).
  • Charles B. Blankart, Björn Gehrmann: Der Dritte Sektor in der Europäischen Union: Daseinsvorsorge aus ökonomischer Sicht. In: Jahrbuch Recht und Ökonomik des Dritten Sektors. Bd. 1, 2005/2006 (2006), ZDB-ID 2250777-2, S. 36–71. (wiwi.hu-berlin.de (Memento vom 3. Februar 2017 im Internet Archive), Digitalisat).
  • Tobias Bringmann: Daseinsvorsorge heute und morgen – Zukunftsmodell Stadtwerke. In: Gerald G. Sander (Hrsg.): Wasser, Strom, Gas. Kommunale Daseinsvorsorge im Umbruch. Zum Spannungsfeld von öffentlicher Daseinsvorsorge und EU-rechtlichen Vorgaben. Tagung vom 1. bis 2. Juli 2009 an der Evangelischen Akademie Bad Boll (= Schriftenreihe öffentliche Unternehmen und öffentliches Wirtschaftsrecht. 1). Kovač, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-4388-1, S. 9–32.
  • Sigrid Boysen, Mathias Neukirchen: Europäisches Beihilferecht und mitgliedstaatliche Daseinsvorsorge (= Schriftenreihe europäisches Recht, Politik und Wirtschaft. 325). Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2303-7.
  • Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland (= Beck’sche schwarze Reihe. 77). Beck, München 1971, ISBN 3-406-02477-7.
  • Ernst Forsthoff: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen. Ein Vortrag. Sigillum, Köln-Marienburg 1958.
  • Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger (= Königsberger rechtswissenschaftliche Forschungen. 2, ZDB-ID 538764-4). Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1938.
  • Hajo Friedrich: Daseinsvorsorge zwischen Wettbewerb und Gemeinwohl. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 27. September 2004, (faz.net)
  • Johannes Hellermann: Örtliche Daseinsvorsorge und gemeindliche Selbstverwaltung. Zum kommunalen Betätigungs- und Gestaltungsspielraum unter den Bedingungen europäischer und staatlicher Privatisierungs- und Deregulierungspolitik (= Jus publicum. 54). Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147220-9 (Zugleich: Bielefeld, Universität, Habilitations-Schrift, 1998).
  • Ulrich Hösch: Die kommunale Wirtschaftstätigkeit. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb oder Daseinsvorsorge (= Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik. 164). Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147383-3.
  • Arno Kahl, Thomas Müller: Die Postliberalisierungsrichtlinie im Lichte des Beihilferechts. Universität Innsbruck – Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Innsbruck o. J., (online)
  • Alexandra Kemmerer: Als die Bürger die Grenzen ihrer Zuständigkeit noch kannten. Ist die „Daseinsvorsorge“ ein Existentialismus? Forsthoffs Schlüsselbegriff des staatlichen Handelns erfährt eine Historisierung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nr. 200, 29. August 2007, S. N 3.
  • Jens Kersten: Die Entwicklung des Konzepts der Daseinsvorsorge im Werk von Ernst Forsthoff. In: Der Staat. Bd. 44, Nr. 4, 2005, S. 543–569, JSTOR:43643592.
  • Alban Knecht: Daseinsvorsorge als gemeinschaftliche Aufgabe. In: Die Armutskonferenz (Hrsg.): Was allen gehört. Commons – neue Perspektiven in der Armutsbekämpfung. Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Wien 2013, ISBN 978-3-7035-1609-2, S. 61–72. (armutskonferenz.at)
  • Jens Libbe, Jan Hendrik Trapp: Gemeinwohlsicherung als Herausforderung – kommunale Steuerungspotenziale in differenzierten Formen der Aufgabenwahrnehmung. Eine Positionsbestimmung. (Memento vom 13. August 2007 im Internet Archive) (Webarchiv).
  • Christian Linder: Daseinsvorsorge in der Verfassungsordnung der Europäischen Union. Primärrechtliche Grundzüge eines Rechts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. 4044). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-631-52935-X (Zugleich: Berlin, Freie Universität, Dissertation, 2004).
  • Benjamin Linke: Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr (= Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht. 24). Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5502-1 (Zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 2010).
  • Jürgen Löwe: Öffentliche Unternehmen in der Marktwirtschaft? Ein Beitrag zur Neubestimmung des Verhältnisses von Wirtschaft und Politik. In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen. Bd. 24, Nr. 4, 2001, ISSN 0344-9777, S. 413–431.
  • Fabian Löwenberg: Service public und öffentliche Dienstleistungen in Europa. Ein Beitrag zu Art. 16 des EG-Vertrages (= Berliner Juristische Universitätsschriften. 18). Berlin-Verlag Spitz u. a., Berlin u. a. 2001, ISBN 3-8305-0206-0, (Zugleich: Berlin, Humboldt-Universität, Dissertation, 2000).
  • Claudia Neu (Hrsg.): Daseinsvorsorge. Eine gesellschaftswissenschaftliche Annäherung. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16627-8.
  • Mathias Neukirchen: Transparenz-Richtlinie und Transparenzrichtlinien-Gesetz: Ein Leitfaden für die Praxis. In: Europarecht. Heft 1, 2005, ISSN 0531-2485, S. 112–123, (europarecht.nomos.de)
  • Fritz Ossenbühl: Daseinsvorsorge und Verwaltungsprivatrecht. In: Die öffentliche Verwaltung. Bd. 24, Nr. 15/16, 1971, S. 513–524.
  • Johann-Christian Pielow: Grundstrukturen öffentlicher Versorgung. Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie des französischen und des deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Elektrizitätswirtschaft (= Jus publicum. 58). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147174-1 (Zugleich: Bochum, Universität, Habilitations-Schrift, 1998).
  • Gerhard Pöschmann: Vereinbarkeit von Binnenmarkt und Daseinsvorsorge. In: Österreichische Gemeindezeitung. Bd. 73, Nr. 10, 2007, S. 9–11. ISSN 1027-8931, (staedtebund.gv.at)
  • Miloš Vec: Daseinsvorsorge. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 1: Aachen – Geistliche Bank. Lieferung 4: Burg – Deutscher Rechtshistorikertag. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Schmidt, Berlin 2006, ISBN 3-503-07911-4, Sp. 933–935.

Digitale Daseinsvorsorge:

  • Florian Blank, Claus Schäfer, Dorothee Spannagel (Hrsg.): Grundsicherung weiterdenken, transcript Verlag 2022, ISBN 978-3-8376-5594-0
  • Charlotte Räuchle, Gerold Ambrosius: Digitale Daseinsvorsorge in historischer Perspektive. Was ist eigentlich neu oder nicht neu im Vergleich zur analogen? In: Zeitschrift für Gemeinwirtschaft und Gemeinwohl. Jahrgang 44, Heft 4, 2021, S. 595–614.
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Commons: Daseinsvorsorge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Öffentliche Dienstleistungen 3. Dezember 2020.
  2. Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger. 1938.
  3. Julia Brehme: Privatisierung und Regulierung der öffentlichen Wasserversorgung (= Recht der nachhaltigen Entwicklung. 4). Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150399-3, S. 134 ff., (Zugleich: Bayreuth, Universität, Dissertation, 2009).
  4. Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger. 1938, zitiert aus Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. 1971, S. 75 f.
  5. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. Ein Studienbuch. 16., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60342-6, § 35 III 1.
  6. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. Ein Studienbuch. 16., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60342-6, § 35 IV 5.
  7. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. Ein Studienbuch. 16., neubearbeitete Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60342-6, § 26 V 2.
  8. Jan Kuhnert, Olof Leps: Europarechtliche Vorgaben für eine neue Wohnungsgemeinnützigkeit. In: Jan Kuhnert, Olof Leps: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Wege zu langfristig preiswertem und zukunftsgerechtem Wohnraum. Springer VS, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-17569-6, S. 213–258, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_8.
  9. EU-KOM 270 vom 21. Mai 2003.
  10. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988, Az. 2 BvR 1619, 1628/83, BVerfGE 79, 127, 151 – Rastede.
  11. Sachstand: Daseinsvorsorge. Begriff und Rechtsgrundlagen, WD 3-3000-059/24. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 12. Juni 2024, abgerufen am 30. Juli 2024. S. 14.
  12. BVerfG, Urteil vom 20. März 1984, Az. 1 BvL 28/82, Leitsatz@1@2Vorlage:Toter Link/www.jurion.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. = BVerfGE, 66, 248, 258.
  13. Thorsten Franz: Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge. Zugleich eine Untersuchung zu den Zwecken und Formen der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung (= Jus publicum. 123). Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148582-3, S. 75. (Zugleich: Halle Wittenberg, Universität, Habilitations-Schrift, 2003).
  14. Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. 1971, S. 77.
  15. Thomas Geer: Zur Verantwortung der sozialen Marktwirtschaft. In: Ludger Heidbrink, Alfred Hirsch (Hrsg.): Verantwortung als marktwirtschaftliches Prinzip. Zum Verhältnis von Moral und Ökonomie. Campus, Frankfurt am Main u. a. 2008, ISBN 978-3-593-38639-3, S. 527–540, hier S. 536.
  16. Gabler Wirtschaftslexikon: Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP); https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlich-private-partnerschaften-oepp-54537
  17. Klimaschutz Kommune: ÖPP: Wie effektiv ist die Öffentlich-Private Partnerschaft?; https://www.klimaschutz-kommune.de/trend/oeffentlich-private-partnerschaft/
  18. Bundestag: "Outsourcing" kommunaler Aufgaben; https://www.bundestag.de/resource/blob/412722/a27c7ab13a3e90f38ab0d0dc380c4e4e/wd-7-147-06-pdf-data.pdf, S. 11
  19. Klaus Wirth, Bernhard Krabina: Jetzt handeln! Positionieren, Sensibilisieren, Chancen und Potenziale der Digitalisierung nutzen! In: Forum Public Management. Nr. 2, 2017, ZDB-ID 2183304-7, S. 4–6, issuu.com
  20. Digitale Daseinsvorsorge: Teilhabe online möglich machen. In: dataport.de. Abgerufen am 15. Februar 2022.
  21. Digitale Daseinsvorsorge für zukunftsfähige Kommunen – VKU veröffentlicht Konzeptpapier. Verband kommunaler Unternehmen e. V., abgerufen am 12. November 2021.
  22. Weißbuch „Digitale Daseinsvorsorge stärken“. (PDF) Verband Kommunaler Unternehmen e. V., Quadriga Hochschule, 2020, abgerufen am 22. Januar 2022.
  23. Eva Hornauer: Was sind die Dresdner Forderungen? In: egovernment-computing.de. 27. Januar 2022, abgerufen am 15. Februar 2022.
  24. Marc Groß, Anika Krellmann: Digitale Daseinsvorsorge: Neue Aufgaben für Kommunen. In: egovernment-computing.de. 6. Januar 2022, abgerufen am 15. Februar 2022.
  25. Projekt: Der kommunale Auftrag im digitalen Zeitalter – Daseinsvorsorge: Die neue Qualität kommunalen Handelns. In: KGSt.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Februar 2022; abgerufen am 15. Februar 2022.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kgst.de