VetroSwiss

Teil eines schweizerischen Unternehmens, welches sich im staatlichen Auftrag mit der Erhebung und Weitergabe einer Entsorgungsgebühr auf Glasverpackungen für Getränke befasst
(Weitergeleitet von Vetroswiss)

Die VetroSwiss ist eine Marke des Schweizerischen Bundesamts für Umwelt (BAFU)[1] unter der die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas erhoben und an die Berechtigten ausgezahlt wird. Unter der Marke agiert seit dem 1. Januar 2015 ein Geschäftsbereich der ATAG Wirtschaftsorganisationen AG als die vom BAFU gemäß Art. 15 Verordnung über Getränkeverpackungen beauftragte private Organisation.[2]

VetroSwiss
Besitzer/Verwender ATAG Wirtschaftsorganisationen AG

Inhaber Bundesamt für Umwelt
Einführungsjahr 2002
Produkte Glasrecycling
Märkte Schweiz, Lichtenstein
Website www.vetroswiss.ch

VetroSwiss ist eines der sieben Mitglieder des Schweizerischen Recyclingverbundes Swiss Recycle.[3] Die VetroSwiss ist im Rahmen der Zollunion gleichermassen für Liechtenstein zuständig.[4]

In der Schweiz und Liechtenstein sind – ähnlich wie in Österreich, aber im Unterschied etwa zu Deutschland[5] – das Organisieren des Glasrecycling weitestgehend eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Branche, die Entsorger und Recycler selbst (Unternehmen und Organisationen, die Altglas transportieren, reinigen, sortieren oder aufbereiten) finanzieren ihre Tätigkeiten grundsätzlich über kostendeckende, markt-orientierte Preise.[6]

Basisdaten
Titel: Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
Abkürzung: VEG
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Gesundheit
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
814.621.4
Ursprüngliche Fassung vom:7. September 2001 AS 2001 2450
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) und die Verordnung Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (VEG) zielen darauf ab, die anfallenden Kosten der Altglasentsorgung respektive der Wiederverwertung verursachergerecht zu verteilen.[7] Externe Kosten sollen internalisiert werden. Folgenden Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes soll Rechnung getragen werden:[8]

  • Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden
  • Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden
  • Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit dies möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden

Das Unternehmen soll im Auftrag des Bundes eine effiziente und transparente Umsetzung der VEG im Bereich Glas-Recycling sicherstellen. Daher ist die VetroSwiss auch für Informationskampagnen zuständig.[9]

Sammel-Container in Lausanne, Glas Mitte rechts (grün)

Die Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas beträgt seit 1. Januar 2002 (Art. 1 VEG) pro Verpackung:

a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
  (das sind etwa 1,5 resp. 3 und knapp 5 Eurocent)

So werden in der Schweiz mit Liechtenstein jährlich um die 30 Mio. Franken VEG-Einnahmen erhoben,[10] die die VetroSwiss dann auf die Entsorger umlegt. Die vorgezogene Entsorgungsgebühr wurde 2002 erstmals erhoben und wird seit 2003 als Entschädigung von der VetroSwiss an die Entsorger ausbezahlt.[7]

In erster Linie erhalten die Gemeinden Abgeltungen nach Subventionsgesetz (SR 616.1), die ihrerseits Entsorgung und ihren Entschädigungsanspruch einer Organisation übertragen können (z. B. Zweckverband, Entsorgungsunternehmen). Daneben ist es auch möglich, dass die VetroSwiss Dritte, die die Altglasentsorgung entlasten – insbesondere andere Sammler – mit Finanzhilfen nach Subventionsgesetz unterstützt.[6] VetroSwiss fördert unter anderem auch bestimmte Gemeinden beim Ankauf von Altglas-Containern.

„VetroSwiss“ ist ein Kofferwort, das der Mehrsprachigkeit in der Schweiz Rechnung tragen soll.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. VetroSwiss P-495247. In: swissreg.ch. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, abgerufen am 27. Februar 2024.
  2. Portrait. VetroSwiss, abgerufen am 28. Februar 2024.
  3. Mitglieder. In: swissrecycle.ch. Abgerufen am 28. Februar 2024.
  4. Kundmachung vom 24. Oktober 2023 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II). In: Liechtensteinisches Landesgesetzblatt. Jahrgang 2023, Nr. 395, 27. Oktober 2023, 170.551.631 (gesetze.li [abgerufen am 28. Februar 2024]).
  5. Zum Problem der Gemeinnützigkeit siehe etwa ARA: Richtungsweisende Entwicklung in der Abfallwirtschaft: ARA SYSTEM ordnet sich neu. Abschnitt Deutschland als abschreckendes Beispiel. Presseaussendung, APA OTS OTS0218 / 27. Juni 2008
  6. a b Abs. 3 Grundsatz und Zweck der Entschädigung Weisung Nr. 002-04-2011 (pdf S. 1 f)
  7. a b Vorgezogene Entsorgungsgebühr Altglassammeln wird erstmals entschädigt. Bundesamt für Umwelt, Bern, 28. Juli 2003
  8. Gesetzliche Grundlage. VetroSwiss, abgerufen am 26. Februar 2024.
  9. Art. 12 Buchstabe d VGV.
  10. Jahresberich 2022. VetroSwiss, S. 13, abgerufen am 27. Februar 2024.