Eine Großbühne (Vollbühne) ist in Deutschland baurechtlich (nach Musterversammlungsstättenverordnung 2005, § 2 (5) Satz 5) eine Bühne mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung (der Proszeniumsöffnung) von mehr als 200 m². Bühnen mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder mit einer Unterbühne gelten auch als Großbühne.
Die früher baurechtlich verwendete Teilung in Klein-, Mittel- und Vollbühne ist weggefallen.
Literatur
Bearbeiten- H. H. Starke, C.A. Buschhoff, H. Scherer: Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung. xEMP/BOD, Berlin/Norderstedt 2004, ISBN 3-8334-1520-7.
- H. H. Starke, H. Scherer, C. A. Buschhoff: Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung. Ein Anwendungshandbuch für Berufspraxis, Ausbildung, Betrieb und Verwaltung. 2. überarbeitete Auflage. xEMP, Berlin/Hannover 2007, ISBN 978-3-938862-14-8.