Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle/Archiv/2012/Oktober

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Rosenzweig in Abschnitt Datei:Halfern.jpg

Datei:Axis-Halswirbel.PNG

Datei:Axis-Halswirbel.PNG

Zeichnung eines menschlichen Knochens – Schöpfungshöhe? Yellowcard 15:04, 2. Okt. 2012 (CEST) --Yellowcard 15:04, 2. Okt. 2012 (CEST)

Da es sich nicht um eine technische Zeichnung ändert und der Zeichner vieles eigengestalterisch festlegen kann (welche Details, welche Größe, welche Perspektive, welche Knochen etc.) sehe ich eine Schöpfungshöhe. -- Quedel Disk 16:48, 20. Okt. 2012 (CEST)
+1 - Schöpfungshöhe mE gegeben. -- Lukas²³ | Bew | WPVB | Plattenladen 21:42, 29. Okt. 2012 (CET)
Schöpfungshöhe ist bei Stich und Schnitt, worum es sich hier offenkundig handelt, definitiv gegeben. --TMg 13:18, 28. Nov. 2012 (CET)
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Datei:Kirche_Wiehl_1840.JPG

Ein Foto einer öffentlich zugänglichen Informationstafel. Damit trifft auf die Zeichnung schonmal die Panoramafreiheit zu. Nur: Das Foto selbst ist unlizenziert. Handelt es sich hierbei um eine zweidimensionale und damit nicht schützbare Reproduktion? Oder müssen wir das ohne Lizenzbaustein für das Foto löschen? --Yellowcard (Diskussion) 17:22, 2. Okt. 2012 (CEST)

Siehe [1] --79.204.207.91 17:34, 22. Okt. 2012 (CEST)
Wobei selbst wenn man auf nicht schützenbare Repro hier geht: damit ist die Abbildung noch nicht einfach klar. Denn so wie die Zeichnung aussieht, wurde die nicht 1840 angefertigt, sondern eher in der Gegenwart. Da auch keine technische Zeichnung und Rekonstruktionsideen dahinter stecken, muss die Urheberschaft der Zeichnung geklärt werden und ggf. davon noch eine Freigabe eingeholt werden. -- Quedel Disk 23:33, 24. Okt. 2012 (CEST)
Nein, muss nicht. Das ist doch gerade durch die Panoramafreiheit abgedeckt. Grüße --h-stt !? 14:12, 26. Okt. 2012 (CEST)
Aufgrund der Spiegelungen im Glas denke ich, dass wir hier nicht zweifelsfrei eine 2D-Repro annehmen können. Dazu kommt, dass das Bild ungenutzt und von schlechter Qualität ist. Ich werde es daher jetzt löschen. Yellowcard (Diskussion) 13:11, 2. Dez. 2012 (CET)
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Datei:Logo X-Factor.jpg

Schöpfungshöhe scheint mir bei einem so detaillierten Logo gegeben zu sein – Ⓛukas²³ Ⓑew ⓌPVB Ⓟlattenladen 21:09, 25. Okt. 2012 (CEST)

Das ist nicht detailliert, das ist einfach nur die immer selbe, sehr primitive geometrische Form mit ein paar Farben, Schatten und simplen verrauschten Texturen. Ich jedenfalls sehe hier definitiv keine Schöpfungshöhe. --TMg 13:16, 28. Nov. 2012 (CET)
Ich auch nicht. --Leyo 15:02, 28. Nov. 2012 (CET) PS. Das Logo sollte ins PNG-Format konvertiert werden, damit beim Thumb keine JPG-Kompressionsartefakte entstehen.
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Datei:Kienzle_Apparate_Hauptwerk_1970er.jpg

Ein Bild aus dem Stadtarchiv Villingen. Vom Archivsleiter habe ich einen Scan der Rückseite des Fotos erhalten: Kienzle Apparate Rückseite aus Archiv.pdf Es findet sich auf der Rückseite der Hinweis: "Alle Rechte frei - Beleg zweifach erbeten". Ist das ausreichend für eine Markierung mit {{Bild-frei}}? --Yellowcard 12:52, 2. Okt. 2012 (CEST)

Leider nein. Ein Lichtbildwerk aus den 1970er Jahren ist unter allen Umständen noch geschützt. Ohne Angabe des Fotografens und einer plausiblen Erklärung, warum das Bild freigegeben ist, reicht die Angabe des Museums nicht aus. Grüße --h-stt !? 15:58, 4. Okt. 2012 (CEST)
Hier kommt man wieder zum Problem, dass man bei PD-Bildern ja nichts angeben braucht und es "einfach so" verwenden darf ohne jegliche Angaben. Dennoch muss man hier nachweisen, was nicht nachweisbar sein muss. Jedoch ist ja für das obere Bild (im Prinzip nur die höhere Auflösung, oder?) von einem Schutz und einem Honorar die Rede. Das "Alle Rechte frei" könnte man auch auf reine Pressearbeit beziehen, da es von der PR-Abteilung herausgegeben ist. Ich wäre hier vorsichtig, wenn nicht das Archiv das Risiko auf sich nimmt und eine OTRS-Erklärung abgibt. -- Quedel Disk 12:34, 19. Dez. 2012 (CET)
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Datei:Halfern.jpg

Begründung des Uploaders für Gemeinfreiheit lautet (nach zwischenzeitlicher Änderung) wie folgt:

vgl. § 68 UrhG ("Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.") i.d.F. bis 1985 i.V.m. § 137a UrhG n.F. (der Abgebildete ist seit 1937 tot, damit ist die Fotografie mind. so alt)

Diskussion von der Diskussionsseite des Benutzers:

Hallo Kleiner Tiger, Du beziehst Dich bei dem Bild auf §72 UrhG, unterliegt damit aber folgendem Fehlschluss: Die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken ist sehr eng und nur höchst einfache Fotos gehen nach deutschem UrhG als Lichtbilder durch. Bei dem o.g. Bild handelt es sich nach deutschen Richtlinien um ein Lichtbildwerk (nach schweizerischen Urteilen könnte das ggf. anders aussehen). Daher muss der Urheber 70 Jahre verstorben sein, damit das Bild gemeinfrei wird. Hast Du einen Hinweis auf den Urheber? Gruß, Yellowcard (Diskussion) 16:35, 3. Okt. 2012 (CEST)
Wer den privaten "Schnappschuss" gemacht hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ich würde jedenfalls von keinem Lichtbildwerk ausgehen. Kleiner Tiger (Diskussion) 15:57, 16. Okt. 2012 (CEST)
Nach heutiger Sichtweise würde es als Lichtbildwerk gelten. Aber auch bei einem Lichtbild stellt sich die Frage, ob und wenn ja wann es mal veröffentlicht wurde. -- Quedel Disk 23:02, 26. Okt. 2012 (CEST)
Es handelt sich um ein privates Foto aus den 30er Jahren. Selbst wenn es sich um ein Lichtbildwerk handeln würde, ist das Urheberrecht nach § 68 UrhG a.F. (alte Fassung) spätestens in den 60ern erloschen ("Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist."). Zu den Übergangsregeln siehe § 137a UrhG: Älteren Lichtbildwerke fallen nur unter die (heutige) verlängerte Dauer, wenn sie nach dem früheren § 68 UrhG am 1.7.1985 noch geschützt waren, somit Lichtbildwerke sind, die nach dem 31.12.1959 erschienen oder hergestellt worden sind (Spautz in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000). Auch, wenn es wichtig ist, dass das Wikipedia-Projekt nicht durch Urheberrechtsverletzungen gefährdet wird, handelt es sich hier doch um einen Evidenzfall. Es hat sich ja wohl auch noch kein Fotograph (der sowieso längst tot ist) beschwert. Grüße Kleiner Tiger (Diskussion) 14:58, 1. Nov. 2012 (CET)
Danke für deine Ausführungen. Dieser Fall ist dann wohl doch etwas eher für die Schwierigen Fälle, da wir das ja irgendwie auch mit den Lizenzbausteinen richtig hinbekommen müssten. Wobei man folgende theoretische Konstruktion nicht verhehlen dürfte: 1935 fotografiert, dann 1960 erschienen (und damit innerhalb der 25-Jahres-Frist), damit nochmals bis 1986 geschützt (nach altem Gesetz), dort käme wieder das neue auf und wir hätten die 70 Jahre p.m.a. - wie gesagt, theoretischer Fall. Und im Übrigen hast du Recht, dass sich hier seltenst ein Fotograf beschwert, aber leider schon oft genug andere Rechteinhaber (google mal nach Loriot + Briefmarken + Wikimedia + Erbin). -- Quedel Disk 23:03, 4. Nov. 2012 (CET)

Bitte mal überprüfen, ob der Sachverhalt wie von Kleiner Tiger dargestellt haltbar ist. Yellowcard (Diskussion) 17:31, 30. Dez. 2012 (CET) --Yellowcard (Diskussion) 17:31, 30. Dez. 2012 (CET)

Gemäß § 137f II UrhG in Verbindung mit der Regelschutzfrist von 80 pma in Spanien für zu 70 pma für alle Lichtbildwerke von EWR- und Unionsbürger in Deutschland (das gilt auch für Bürger von Staaten, die später EWR- bzw. EU beigetreten sind, selbst, wenn diese vor dem Beitritt verstarben). Vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2004, 303 (U. v. 03.03.2004, 5 U 159/03) oder auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 137f Rn. 7ff. für die Rückwirkung des Unionsbürgeschaft würde ich in ein Europarechtslehrbuch von 2006+ schauen. Im Ergebnis muss das Bild weg. syrcro 11:10, 18. Mär. 2013 (CET)

Gelöscht, war evtl. mal nach 25 Jahren gemeinfrei, aber wie von Syrcro ausgeführt hat sich die Rechtslage geändert. -- Rosenzweig δ 17:08, 1. Mai 2013 (CEST)
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