Nordrhein-Westfalen

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Einfaches Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> ist geschützt als eingetragenes Bodendenkmal im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgestz − DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Anlagen sind geschützt als eingetragene Bodendenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgestz − DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde an die Denkmalbehörden zu melden.

Rheinland-Pfalz

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Einfaches Bodendenkmal

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Das Bodendenkmal <Objektname> ist geschützt als eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutz- und –pflegegesetzes (DSchG)[1] des Landes Rheinland-Pfalz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Bodendenkmale sind geschützt als Kulturdenkmale nach dem Denkmalschutz- und –pflegegesetz (DSchG)[2] des Landes Rheinland-Pfalz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Einfaches Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> ist als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem ist dieses Bodendenkmal geschützt als eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutz- und –pflegegesetzes (DSchG)[3] des Landes Rheinland-Pfalz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Bodendenkmale sind als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem sind die Anlagen Kulturdenkmale nach dem Denkmalschutz- und –pflegegesetz (DSchG)[4] des Landes Rheinland-Pfalz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Einfaches Bodendenkmal

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Das Bodendenkmal <Kastell XY> ist geschützt als eingetragenes Kulturdenkmal nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal

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Die <Anlage XY> und die Bodendenkmäler in der Umgebung sind Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. Alle Nachforschungen, seien es Grabungen, Schürfungen, Wühlereien, auch gezielte Fundaufsammlungen und Veränderungen am Bestand sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind den Denkmalbehörden zu melden

Einfaches Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das >Kastell XY> ist als Teil des Obergermanisch-Raetischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem ist es ein Bodendenkmal nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das <Kastell XY> und die erwähnten Anlagen sind als Teil des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem sind es Bodendenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Baden-Württemberg

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Einfaches Bodendenkmal

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Das Bodendenkmal <Objektname> ist geschützt als eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg (DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Bodendenkmale sind geschützt als Kulturdenkmale nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Einfaches Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> ist als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem ist dieses Bodendenkmal geschützt als eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg (DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Komplexes Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Bodendenkmale sind als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem sind die Anlagen Kulturdenkmale nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (DSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind an die Denkmalbehörden zu melden.

Einfaches Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> ist geschützt als eingetragenes Bodendenkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde sind den Denkmalbehörden anzuzeigen.

Komplexes Bodendenkmal

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Anlagen sind geschützt als eingetragene Bodendenkmale im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde sind den Denkmalbehörden anzuzeigen.

Einfaches Bodendenkmal und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> ist als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem ist es geschützt als eingetragenes Bodendenkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde sind den Denkmalbehörden anzuzeigen.

Komplexes Bodendenkmal Und UNESCO-Welterbe

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Das Kastell <Objektname> und die erwähnten Anlagen sind als Abschnitt des Obergermanisch-Rätischen Limes seit 2005 Teil des UNESCO-Welterbes. Außerdem sind sie geschützt als eingetragene Bodendenkmale im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Nachforschungen und gezieltes Sammeln von Funden sind erlaubnispflichtig. Zufallsfunde sind den Denkmalbehörden anzuzeigen.

  1. DschG bzw. DSchPflG RP
  2. DschG bzw. DSchPflG RP
  3. DschG bzw. DSchPflG RP
  4. DschG bzw. DSchPflG RP