Das Wohnungsbindungsgesetz ist ein deutsches Gesetz für den Wohnungsbau. Es wurde 1965 als Artikel 2 des Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherstellung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen erlassen. Es soll sicherstellen, dass Wohnberechtigte in Sozialwohnungen wohnen. Für die Miete wird in § 8 die Kostenmiete bestimmt: „Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete).“
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen |
Kurztitel: | Wohnungsbindungsgesetz |
Früherer Titel: | Wohnungsbindungsgesetz 1965 |
Abkürzung: | WoBindG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 2330-14 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. August 1965 (BGBl. I S. 945, 954) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1965 |
Neubekanntmachung vom: | 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) |
Letzte Änderung durch: | Art. 161 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1347) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text des WoBindG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Infolge seiner Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gilt das Wohnungsbindungsgesetz nur noch bis zur Neuregelung der Wohnraumförderung durch die Länder. Lediglich die §§ 18e, 22 behalten auf Grund § 2 WoFÜG[1] ihre Geltung. Bayern, Bremen, Hamburg und Hessen haben inzwischen eigene Wohnungsbindungsgesetze erlassen.