Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger schützen die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die unerlaubte Vervielfältigung (Art. 2 des Übereinkommens).
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger | |
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Kurztitel: | Tonträgerschutzübereinkommen; Genfer Übereinkommen[1] (beide nicht amtl.) |
Titel (engl.): | Convention for the Producers of Phonograms against unauthorized Duplication of their Phonograms |
Datum: | 29. Oktober 1971 |
Inkrafttreten: | 18. Mai 1974 (Deutschland)[2], 18. April 1973 (Fidschi, Frankreich, Schweden, Vereinigtes Königreich), 10. März 1974 (Vereinigte Staaten) |
Fundstelle: | BGBl. 1973 II S. 1669, 1670 |
Fundstelle (deutsch): | Deutschland: BGBl. 1973 II S. 1669, 1670 (dreisprachig) |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Urheberrecht |
Unterzeichnung: | |
Ratifikation: | >1 |
Europäische Gemeinschaft: | indirekt[3] |
Deutschland: | Gesetz vom 10. Dezember 1973 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ ECLI:EU:C:2019:624
- ↑ BGBl. 1974 II S. 336
- ↑ Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2006/115/EG: „Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“