Abkommen über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen

völkerrechtlicher Vertrag (1930)

Das Abkommen über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen wurde auf der Haager Kodifikationskonferenz des Völkerbundes 1930 vereinbart.

Die Staaten kamen überein, die Staatenlosigkeit zu bekämpfen und den Wechsel der Staatsangehörigkeit für die folgenden Fälle zu regeln:[1]

  • Geburt eines Kindes zweier staatenloser Elternteile
  • Anerkennung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes durch einen Staatenlosen
  • Entlassung von Minderjährigen aus der Staatszugehörigkeit im Gefolge der Eltern
  • Heirat und Scheidung vor dem Hintergrund der Familieneinheit und des konkurrierenden Selbstbestimmungsrechts der Frau

Grundsätze für die konsularische Vertretung und den Schutz von Doppelstaatlern im Ausland sind ebenfalls enthalten.

Obwohl Frauenrechtsbewegungen für eine größere Unabhängigkeit der Staatsangehörigkeit der Frau von der des Ehemanns eingetreten waren, wurde nur ein kleiner Schritt in eine selbstständige Staatsangehörigkeit der Ehefrau gemacht. Bei einer Einbürgerung des Ehemanns sollte die Frau nunmehr nur nach ihrer Einwilligung in die neue Staatsangehörigkeit folgen. Weitere Schritte wurden erst regional mit der Konvention von Montevideo von 1933 und dann durch das UN-Abkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen von 1957 gemacht.[2]

Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. William Samore: Statelessness as a Consequence of the Conflict of Nationality Laws. American Journal of International Law, Bd. 45, Nr. 3, 1951.
  2. Karl-Heinz Seifert: Das UN-Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen. In: Vereinte Nationen: German Review on the United Nations, Vol. 16, Nr. 6, Dezember 1968, S. 188.