Die actio Serviana, später auch: actio pigneraticia (in rem) (lateinisch pignus = Pfand; abgeleitet von pangere = befestigen)[1] und actio hypothecaria,[2] seit der Spätklassik belegt auch als vindicatio pignoris[3][4] war eine dingliche prätorische Pfandklage des antiken römischen Rechts.

Der landwirtschaftlichen Verpachtung von Grundstücken lag regelmäßig eine Verpfändungsabrede zugrunde. Der Pächter berechtigte den Verpächter bei vertraglichen Leistungsstörungen dazu, unmittelbar auf die von ihm eingebrachten Sachen (invecta illata) zugreifen zu dürfen. Das Pfandrecht hatte dingliche Wirkung, denn der Verpächter konnte Pfandstücke auch von Dritten herausverlangen.[5] Zusätzlichen Rechtsschutz räumte ein prohibitorisches interdictum Salvanium ein, das dem Pächter auferlegte, den Verpächter nicht am Zugriff zu hindern. Strittig ist allerdings, ob das Interdikt auch gegenüber dem Zugriff durch Dritte galt.

Wurden die zugrundeliegenden vertraglichen Pfandrechte missachtet, erhielt der Verpächter eines Grundstücks mit der actio Serviana das Recht, auf die vom Pächter in das Grundstück eingebrachten Sachen zuzugreifen. Später wurde das Klageziel noch ausgeweitet, denn der Verpächter durfte auf Pfandstücke klagen, die sich außerhalb des Grundstücks befanden. Der Anspruch geht auf den republikanischen Jurist Servius Sulpicius Rufus zurück, der die actio im 1. Jahrhundert v. Chr. schuf.[5]

Abzugrenzen war die Legisaktion gegen die actio Publiciana, mittels derer durch Ersitzung erlangter Besitz geschützt war.

Die actio Serviana wurde später auf andere Verpfändungsfälle erstreckt, so beispielsweise die Hypothek. Um der Gleichstellung Ausdruck zu verleihen, wurde sie fortan auch als actio quasi Serviana bezeichnet (Gleichstellungsklausel). Die Quellen geben zudem weitere Begrifflichkeiten wieder, wie actio pigneratitia in rem, actio hypothecaria und vindicatio pignoris.[5]

“Proprie pignus dicimus, quod ad creditorem transit, hypothecam, cum non transit nec possessio ad creditorem.”

pignus im eigentlichen Sinne nennen wir das, was auf den Gläubiger übergeht, von hypotheca sprechen wir, wenn der Besitz nicht auf den Gläubiger übergeht.“

Ulpian: D. 13, 7, 9, 2.[6]

Literatur

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  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f.
  • Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 363–368.
  • Gerd Krämer: Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat (= Forschungen zum Römischen Recht. Band 50). Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, ISBN 978-3-412-23705-9, S. 38–51.

Anmerkungen

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  1. Paulus, Digesten 12,6,13.
  2. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 108 f.; 321 ff. (Die „vindicatio pignoris“ zwischen „ius civile“ und „ius praetorium“).
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f.
  4. Scaevola, Digesten 13,7,43 pr.; Paulus, Digesten 20,1,28.
  5. a b c Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186.
  6. Die Textstelle ist allerdings verderbt, wie aus dem nur einmal vorkommenden nec hervorgeht; zur notwendigen Interpolation siehe Gerd Krämer: Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, S. 27 f. mit Anmerkung 33.