Administrativjustizhof
Der Administrativjustizhof (Administrativ-Justizhof, auch: Administrativ-Justiz- und Lehenhof) war ein Verwaltungsgericht der zweiten Instanz im Großherzogtum Hessen. Er hatte seinen Sitz in Darmstadt.[1] Der Administrativjustizhof wurde durch die Verwaltungsreform von 1832 geschaffen.[2]
Zuständigkeit
BearbeitenÖrtlich
BearbeitenZunächst war der Administrativjustizhof nur für die beiden rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums, Oberhessen und Starkenburg, zuständig.[3] Nachdem 1835 – soweit das bei deren abweichender Struktur möglich war – die Verwaltungs- und Gebietsreform auch auf die linksrheinische Provinz Rheinhessen übertragen worden war, wurde der Administrativjustizhof nun auch dort zuständig.[4]
Instanziell
BearbeitenDem Administrativjustizhof war als oberstes Verwaltungsgericht der Staatsrat des Großherzogtums Hessen übergeordnet[5], in einigen Fällen auch das Innenministerium.[6] Nachgeordnet waren ihm die Kreisräte und – wo es sie bis 1848 in standesherrlichen Gebieten noch gab – die Landräte.[7] Erste Instanz war also die Verwaltungsbehörde selbst.[Anm. 1]
Sachlich
BearbeitenDer Administrativjustizhof war zuständig für[8]
- Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen waren,
- Klagen gegen Entscheidungen der Kreisräte,
- Entscheidungen über die Bede,
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Wahlen in den Gemeinden,
- Amtspflichtverletzungen der Kreisräte und ihrer Behörden,
- Prozesse der Gemeinden und weltlichen Stiftungen und gegen sie gerichteter Klagen und
- Prozesse der römisch-katholischen Kirche und gegen sie gerichteter Klagen.
Personen
Bearbeiten- Ferdinand Karl Heinrich Beck (1789–1862) war Richter der Erstbesetzung des Gerichts und wurde 1841 dessen Vorsitzender, ein Amt, das er wohl bis zu seinem Ruhestand innehatte.[9]
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Das entspricht dem heutigen Widerspruchsverfahren.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Art. 32 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
- ↑ Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
- ↑ Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
- ↑ Art. 14 Edict, die Organisation der Regierungsbehörden in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37–44 (42).
- ↑ Vgl.: Art. 23 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41).
- ↑ Art. 35 Ziffer I) Abs. 3 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375).
- ↑ Art. 34 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
- ↑ Art. 35 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375f).
- ↑ Beck, Ferdinand Karl Heinrich. In: LAGIS: Hessische Biografie; Stand: 15. April 2021.