Die Amtsausstattung setzt sich aus Geld- und Sachleistungen zusammen, die Abgeordnete zur Abgeltung ihrer Mandatsaufwendungen als Aufwandsentschädigung erhalten.[1] Die Amtsausstattung ist wie auch die Abgeordnetenentschädigung ein Teil der Diäten (lateinisch „dies“, „Tag“; mittellateinisch „dieta“, „Tagelohn“; französisch „diète“, „die tagende Versammlung“; in der Schweiz wird von Taggeld gesprochen), die den Mitgliedern eines Parlaments gewährt werden.[2] Mit der Amtsausstattung sind all jene Ausgaben zu bestreiten, die zur Ausübung eines öffentlichen Mandats anfallen. Dazu zählen etwa das Büro, diverse Büromaterialien oder auch ein notwendiger Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz.[3]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Braun W./Jantsch M./Klante E.: Abgeordnetengesetz des Bundes – unter Einschluß des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder; Kommentar. Berlin (de Gruyter) 2002, S. 138 ([1])
  2. Erläuterung auf juraforum.de
  3. Deutscher Bundestag – Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.