Das Arbeitsgericht Güstrow war ein Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Sitz in Güstrow.

Geschichte

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Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[1] wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet. Diese waren nur in der ersten Instanz unabhängig, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet. Am Landgericht Güstrow entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Güstrow als einziges Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Schwerin. In Güstrow entstand das Arbeitsgericht Güstrow. Sein Sprengel umfasste den Bezirke der Amtsgerichte Dargun, Gnoien, Güstrow, Krakow, Goldberg, Lübz, Plau und Teterow. Es bestand je eine Kammer für Arbeiter und für Angestellte und für Handwerk.[2]

Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden 1945 zunächst alle Gerichte geschlossen. Die ordentlichen Gerichte wurden schon bald wieder eröffnet, während die Arbeitsgerichte zunächst außer in Hamburg nicht wieder eingerichtet wurden, so dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten erledigt werden mussten. Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte aufgebaut werden. So wurde in Güstrow das Arbeitsgericht neu gebildet. In der DDR bestanden 1952 bis 1963 Arbeitsgerichte auf Kreis- und Bezirksebene. Nachdem diese 1963 in die Kreis- und Bezirksgerichte integriert worden waren, gab es keine gesonderten Arbeitsgerichte mehr.

Nach dem Zusammenbruch der DDR entstand das Arbeitsgericht Güstrow 1991 mit dem Gerichtsstrukturgesetz vom 19. März 1991 nicht neu.

Einzelnachweise

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  1. RGBl. I S. 507
  2. Bekanntmachung vom 15. Juni 1927 zur Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes; in: Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin, 1927 Nr. 40, S. 129, Digitalisat