Arbeitsgericht Neumünster

Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein
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Das Arbeitsgericht Neumünster ist ein Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein.

Gerichtssitz und -bezirk

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Arbeitsgericht Neumünster (Schleswig-Holstein)
Lage der Arbeitsgerichte in den jeweiligen Gerichtsbezirken in Schleswig-Holstein
  • ArbG Flensburg
  • ArbG Elmshorn
  • ArbG Neumünster
  • ArbG Kiel
  • ArbG Lübeck
  • Das Gericht hat seinen Sitz in der Stadt Neumünster.[1]

    Der Gerichtsbezirk erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Neumünster und den Kreis Segeberg.[2] Er ist ungefähr 1420 km2 groß. In ihm leben etwa 352.000 Einwohner.[3]

    Schleswig-Holsteins Justizministerin Kerstin von der Decken plante im Herbst 2024, Teile der Fachgerichtsbarkeit an einem Ort zu konzentrieren. Alle Arbeits- und Sozialgerichte in der Fläche würden dazu geschlossen und an einem noch zu bestimmenden Standort zusammengezogen. Es gäbe bei den Gerichtsgebäuden einen erheblichen Sanierungsstau, zudem sei es schwierig, die Organisationseinheiten personell aufrechtzuerhalten.[4]

    Gerichtsgebäude

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    Das Gericht hat seinen Sitz in der Gartenstraße 24 im Kösterkontorhaus.

    Ulf Kortstock ist Direktor des Gerichts.

    Übergeordnete Gerichte

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    Dem Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein übergeordnet, das seinen Sitz in Kiel hat. Im weiteren Rechtszug übergeordnet ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, bis 1999 in Kassel.

    Geschichte

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    Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[5] wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet. Diese waren nur in der ersten Instanz organisatorisch selbstständige Gerichte, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet. Am Landgericht Kiel entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Kiel als eines von drei Landesarbeitsgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Kiel. In Neumünster entstand das Arbeitsgericht Neumünster. Sein Sprengel umfasste die Bezirke der Amtsgerichte Bad Bramstedt, Neumünster und Segeberg. Es bestand jeweils eine Kammer für Arbeiter, für Angestellte und für Handwerk.[6]

    Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden 1945 zunächst alle Gerichte geschlossen. Die ordentlichen Gerichte wurden schon bald wieder eröffnet, während die Arbeitsgerichte zunächst nicht wieder eingerichtet wurden, so dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten erledigt werden mussten. Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte aufgebaut werden. Bei den Beratungen über die Umsetzung wurde als Maßstab gewählt, dass die Bezirke der Arbeitsgerichte denen der Arbeitsämter entsprechen sollten. Danach wurde das Arbeitsgericht Neumünster neu gebildet.[7]

    Siehe auch

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    Einzelnachweise

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    1. § 53 Abs. 1 des Landesjustizgesetzes (LJG) vom 17. April 2018, GVOBl. 2018, 231, ber. 441.
    2. § 53 Abs. 2 Nr. 5 LJG.
    3. Stand: 31. Dezember 2016, Statistischer Bericht (XLSX; 177 kB) des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein, abgerufen am 28. Februar 2018.
    4. www.lto.de, „Schleswig-Holstein schließt alle Arbeits- und Sozialgerichte“, 25. September 2024, abgerufen am 4. Oktober 2024
    5. RGBl. I S. 507
    6. Verordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vom 10. Juni 1927, GS S. 97 f. (insb. S. 111), Digitalisat
    7. Werner Kind-Krüger: Der Wiederaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein nach 1945, Digitalisat

    Koordinaten: 54° 4′ 0,2″ N, 9° 58′ 56,8″ O