Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes, teilweise auf den Ebenen der den Ländern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbände.
Wortlaut
Bearbeiten(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Erläuterungen
BearbeitenIm Einzelnen sind folgende Regelungsgehalte zu unterscheiden:
- Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und teilweise Satz 2 GG (Volksvertretung in den Ländern) GG legt die Länder auf die Prinzipien der Republik, der Demokratie, des Sozialstaates und Rechtsstaates fest (Homogenitätsgebot);
- Art. 28 Abs. 1 teilweise Satz 2 (Volksvertretung in den Gemeinden und Kreisen) und Sätze 3 und 4 GG konkretisiert das Demokratieprinzip;
- Art. 28 Abs. 2 GG normiert die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände;
- Art. 28 Abs. 3 GG bestimmt die in ihrem Inhalt umstrittene sog. Gewährleistung des Bundes für die politische Ordnung in den Ländern, siehe Bundesaufsicht.
Literatur
Bearbeiten- Jörg Menzel: Landesverfassungsrecht. Verfassungshoheit und Homogenität im grundgesetzlichen Bundesstaat. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2002.
- Verfassungen der deutschen Bundesländer mit dem Grundgesetz. Textausgabe mit Sachverzeichnis, Einf. von Christian Pestalozza. 8. Aufl. München: dtv (Beck) 2005.
Weblinks
Bearbeiten- Wortlaut des Art. 28 GG – Bundesministeriums der Justiz