Unter Aufstiegshilfe, umgangssprachlich Lift, fasst man im Personentransport (außerhalb der Gebäudeerschließung) alle technischen Hilfsmittel zusammen, die dem Menschen die Überwindung von Höhendifferenzen erleichtern, als Beförderungsanlage auch solche für ebene Strecken.[1]

Diverse Aufstiegshilfen (Schigebiet Kössen–Unterberghorn, Tirol)

Besondere Bedeutung haben sie als Tourismusinfrastruktur, aber auch als Arbeitsmittel der Erschließung in Land- und Forstwirtschaft und dem alpinen Baugewerbe.[2] Aufstiegshilfen unterliegen neben Gewerberecht, Transportrecht und Baurecht auch dem Umweltrecht (Landschaftsschutz), da sie als technische Großanlagen besonderen Landschaftsverbrauch haben, und neben Schipisten und Fahrwegen den größten Eingriff in die Landschaft darstellen.

Landschaftsbild mit Abfahrts- und Aufstiegshilfentrassen (Geto-kogen-Gebiet, Kitakami, Japan)

Unter den Begriff fallen vorzugsweise:

Eisenbahnen und Seilbahnen, die diese Funktion als Aufstiegshilfe haben, werden in der Regel unter dem Oberbegriff der Bergbahnen subsumiert. Aufstiegshilfen finden insbesondere im Wintersport Verwendung (in Schigebieten),[1] aber auch der Sommersaison, sowohl als Zugang zu touristischen Attraktionen und Gastronomie wie auch etwa für Sommerrodelbahnen oder Flugberge, aber auch zum Zugang zu technischen Einrichtungen auf Berggipfeln wie Sendeeinrichtungen und Observatorien.

Urbane Beförderungsanlage (Ngong Ping 360 Skyrail, Hong Kong)

Beförderungsanlagen sind auch, insbesondere in Städten mit hügliger Topografie als öffentlichen Nahverkehr im Einsatz.

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Commons: Vertical transport devices – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. a b Der Begriff kommt insbesondere in Rechtstexten vor: So definiert etwa das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ein Schigebiet als: „einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten […]“. Anm. 1a) zu Z 12 b) Erschließung von Schigebieten im Anhang 1 gemäß § 3 UVP-pflichtige Vorhaben, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000). StF: BGBl. Nr. 697/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 51/2012 (i.d.g.F. online ris.bka)
  2. vergl. Aufstiegshilfen. In: Salzburger Nachrichten: Salzburgwiki. – Fokus auf Österreich und Land Salzburg
  3. Dazu gehören auch Materialseilbahnen, welche im Rahmen Arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen zu beschränktem Personentransport zulässig sind.