Das Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) betrifft grundsätzlich jeden Polizeivollzugsbeamten (PVB) des Bundes. Hierunter fallen nach § 1 BPolBG namentlich die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (BPOL), die Kriminalvollzugsbeamten des Bundes, der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und alle Polizeivollzugsbeamten der Polizei des Deutschen Bundestages.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes |
Kurztitel: | Bundespolizeibeamtengesetz |
Abkürzung: | BPolBG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Beamtenrecht |
Fundstellennachweis: | 2030-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Juli 1960 (BGBl. I S. 569) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1960 |
Letzte Neufassung vom: | 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Juli 1976 (Art. 5 G vom 3. Juni 1976) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2253) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Juli 2021 (Art. 18 G vom 28. Juni 2021) |
GESTA: | B116 |
Weblink: | Text des BPolBG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die besonderen Herausforderungen an die Einsatzfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes machten die Schaffung einer besonderen Rechtsvorschrift notwendig. Insofern genießen Polizeivollzugsbeamte des Bundes eine besondere Rechtsstellung im Vergleich zu anderen Bundesbeamten. § 190 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) macht hierbei deutlich, dass das BBG zwar für den Polizeidienst des Bundes gilt, aber die Schaffung einer weiteren, speziellen Rechtsvorschrift möglich ist. Davon machte der Gesetzgeber Gebrauch.
Besonderes Augenmerk sollte hierbei dem § 4 (Polizeidienstunfähigkeit) und dem Abschnitt II verliehen werden. Im Abschnitt II hat man das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei dem Dienstrecht der Polizeien der Länder teilweise angeglichen. Zum Beispiel soll die Ausbildung aller Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei auch zum Dienst bei den Landespolizeien befähigen (§ 7). Andere hervorzuhebende Vorschriften befassen sich mit dem Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften (§ 10), dem Freizeitausgleich bei Einsätzen oder Übungen (§ 11) oder mit der Erstattung der Kosten eines Studiums, wenn ein Polizeivollzugsbeamter entlassen wird, bevor er die dreifache Dauer des Studiums abgeleistet hat (§ 12).
Ansonsten gilt das Bundesbeamtengesetz subsidiär.
Das Bundespolizeibeamtengesetz darf nicht mit dem Bundespolizeigesetz verwechselt werden.
Literatur
Bearbeiten- Bauschke, H. J.: Beamtenrecht in Stichworten, 1995.
- Monhemius, J. Beamtenrecht, Darstellung der beim Bund und in den Bundesländern geltenden Regelungen, 1995.
- Schütz, E.: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe, Lbl.
- Laskowski, R.: Bundespolizeibeamtengesetz, in: Wörterbuch der Polizei, hrsg. von Möllers, Martin H. W., München 2001.