Baufreigabe
Als Baufreigabe bezeichnet man einen Verwaltungsakt auf landesrechtlicher Ebene, der ein genehmigtes Bauprojekt zum Bau freigibt. Sie wird in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes bestimmt (z. B. § 59 LBO BW)[1]. Die Voraussetzungen für die Baufreigabe sind eine erteilte Baugenehmigung, eine Entwässerungsgenehmigung, die Bestellung eines Bauleiters sowie das Erfüllen aller Auflagen aus der Baugenehmigung.
Sobald die Baufreigabe vom Bauamt erteilt wird, erhält der Bauherr einen Baufreigabeschein, der auch als „Roter Punkt“ bezeichnet wird. Je nach Bundesland wird dieser auch Bauschein und Baustellenschild genannt. Der Schein ist sichtbar auf der Baustelle anzubringen, da er Auskunft über das Projekt, den Planverfasser und den Bauleiter gibt.
Es ist auch möglich, zunächst nur Teile eines Projektes zum Bau freizugeben. Dies wird als Teilbaufreigabe bezeichnet. In diesem Fall wird in manchen Bundesländern der rote Punkt auf dem Teilfreigabeschein nur halbkreisförmig abgebildet.
Der Beginn freigabepflichtiger Bauarbeiten, ohne dass die erforderliche Baufreigabe erteilt wurde, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (z. B. § 75 Abs. 1 Nr. 11 LBO BW)[2].
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Land BW: Baubeginn und Baufreigabe in BW. BW, 1. August 2019, abgerufen am 8. Januar 2023.
- ↑ Land Baden-Württemberg: § 75 LBO BW. Abgerufen am 13. Oktober 2024.