Beiordnung bezeichnet im deutschen Prozessrecht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger oder Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren. Rechtsanwälte können in verschiedenen Zusammenhängen einer Partei beigeordnet werden.

Pflichtverteidiger

Bearbeiten

Im Strafprozess wird demjenigen Beschuldigten, der keinen Wahlverteidiger hat ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Zivilprozess

Bearbeiten

Im Zivilprozess kann, soweit für das jeweilige Verfahren Anwaltszwang besteht, die Partei aber keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ein Notanwalt verpflichtet werden.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Bearbeiten

Wird einer Partei für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann ihr, sofern dies zur Wahrnehmung der Rechte der Partei erforderlich ist, ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.[1]

Der beigeordnete Anwalt kann die für seine Tätigkeit anfallenden Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend machen. Bei den von der Staatskasse gezahlten Gebühren handelt es sich um einen Teil der Verfahrenskosten, so dass in der Regel in der das Verfahren abschließenden Entscheidung auch darüber befunden werden muss, wer die Kosten des Verfahrens und mithin auch die Gebühren des Rechtsanwalts trägt.

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. DeJure: Zivilprozess: § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gesetzesstand: 1. April 2016. Abgerufen am 13. April 2016.