Beisitzrecht

Begriff aus dem historischen Erbrecht

Das Beisitzrecht ist ein Begriff aus dem historischen Erbrecht. Es bezeichnet ein Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an bestimmten, vom verstorbenen Ehegatten den gemeinsamen Kindern vererbten Nachlassgegenständen, insbesondere an Liegenschaften.

Im Freiburger Stadtrecht von 1520 wird das römische Noterbrecht mit deutschrechtlichen Instituten wie dem Ehegüterrecht kombiniert. An Stelle der altrechtlichen Verfangenschaft[1] tritt die sofortige Teilung der Gütermassen mit Beisitzrecht.[2]

Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Verfangenschaft. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 25: V–Verzwunzen – (XII, 1. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1956, Sp. 308–312 (woerterbuchnetz.de).
  2. Gunter Wesener: Beschränkungen der Testierfreiheit in deutschen Stadtrechtsreformationen und Landrechten der Rezeptionszeit. C. Eigenständige Gestaltung des Noterbrechtes. In: Festgabe für Ulrich von Lübtow, 1970, S. 569–593