Benutzer:Agrohannes/Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Kurztitel: Landwirtschaftliches Pachtgesetz
Abkürzung: LPG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Privatrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
221.213.2
Ursprüngliche Fassung vom:4. Oktober 1985
Inkrafttreten am: 20. Oktober 1986
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

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Das schweizerische Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, kurz: Landwirtschaftliches Pachtgesetz, Abk. LPG, beruht auf den Artikeln 104 und 122 der Bundesverfassung. Danach kann der Bund „Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes" (Art. 104) erlassen.

Das LPG Pacht regelt den landwirtschaftlichen Pachtvertrag. Durch diesen verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter gegen Bezahlung eines Pachtzinses ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen (Art. 4 LPG). Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht will die Position der Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Gewerben stärken.

Die Vorschriften des nicht landwirtschaftlichen Miet- und Pachtrechts werden zu diesem Zweck im LPG an die Besonderheiten einer landwirtschaftlichen Nutzung angepasst. Spezifische Regelungen gelten insbesondere für die Pachtdauer (Art. 7 LPG), die Kündigungsfristen und –modalitäten (Art. 16 ff. LPG), die Möglichkeit der Pachterstreckung durch den Richter (Art. 26 ff. LPG) und die Kontrolle der Pachtzinse (Art. 36 ff. LPG) sowie für die Einführung eines einfachen und raschen Verfahrens durch die Kantone (Art. 47 LPG).

Den Grundsätzen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) folgend sieht das LPG Massnahmen zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe vor, so zum Beispiel die Möglichkeit der Kantone, ein Vorpachtrecht einzuführen (Art. 5 LPG), die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 30 LPG) oder das Einspracheverfahren gegen die Zupacht (Art. 33 LPG).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide in Anwendung des LPG werden dem Bundesamt für Justiz eröffnet, welches dagegen Beschwerde führen kann (Art. 5 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht ,VBB).--Agrohannes 11:43, 23. Aug. 2010 (CEST)

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--Agrohannes 11:44, 23. Aug. 2010 (CEST)