Was ist Alternative Streitbeilegung
BearbeitenUnter der alternativen Streitbeilegung (AS) versteht man alle Mittel , welche ohne staatliche- autoritäre, idR. gerichtliche Entscheidung Rechtsfrieden herstellen[1]. Verfahren der AS, welche aufgrund der staatlichen Rechtsordnung zwingend ordentlichen Gerichten vorgeschaltet sind, nennt man außergerichtlich. So ist etwa die Güteverhandlung vor Gericht noch AS und auch außergerichtliche Streitbeilegung, auch wenn beim Scheitern sofort in das Gerichtsverfahren übergegangen wird und der Richter der Güteverhandlung auch das streitige Verfahren entscheidet.
Die AS ist primär freiwillig. Sei es, dass keinerlei Verpflichtung, sei es, dass freiwillig einer Dritten Person Entscheidungskompetenz (z.B. Schiedsgericht) übertragen wurde. Im letzteren Fall kann es an der Freiwilligkeit faktisch fehlen, wenn z.B. der Beitritt zu einem Verein von der Zustimmung einer Schiedsklausel abhängig gemacht wird.
Staatliche Rechtsordnung muss jedem Zugang zum Recht gewähren (Rechtliches Gehör, fair trial, unabhängiger Richter, PKH)
. Lit.: Rüssel: Schlichtungs-, Schieds- und andere Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung - Versuch einer begrifflichen Klarstellung, JuS 2003, 380
Außergerichtliche Streitbeilegung (USA: Alternative Dispute Resolution, ADR) ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Verfahren und Tätigkeiten, die zu einer außergerichtlichen Beilegung eines Konfliktes führen. Die verschiedenen Verfahrensarten lassen sich nach folgenden Kriterien unterteilen:
* Einschaltung eines Dritten oder nicht * Entscheidung des Dritten oder nicht * diese Entscheidung bindet die Parteien oder nicht
Damit ergibt sich folgde Einteilung:
* Verhandlungen, ohne Unterstützung eines unparteiischen Dritten - sog. unassisted negotiation
* Verhandlungen mit Unterstützung eines Dritten - sog. assisted negotiation. Diese lassen sich weiter unterteilen: * facilitation - Unterstützung eines neutralen Vermittlers, der das Verfahren nur leitet, aber inhaltlich in keiner Art und Weise Stellung nimmt oder beeinflussend auf das Verfahren bzw. die Parteien einwirkt. (Moderation) * arbitration - lassen sich weiter unterteilen: * binding arbitration - die beteiligten Parteien unterwerfen sich vorab der Entscheidung des Dritten als Schiedsrichter . Das entspricht dem Schiedsverfahren, bekannt aus dem Bereich der Beilegung internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten, aus dem politischen Bereich und aus der Schiedsamtstradition mancher Bundesländer. Vgl. hierzu die Vorschriften zum schiedsrichterlichen Verfahren nach [1025 ff. ZPO] sowie den Schiedsamtsgesetzen der Länder.
* nonbinding arbitration - Verhandlungen mit Unterstützung eines neutralen Schiedsrichters, der nach der Schilderung des Sachverhalts durch die Parteien eine Entscheidung trifft, die die Parteien akzeptieren können, aber nicht müssen. . Das entspricht dem SchlichtungsVerfahren, z.B. nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen (etwa ÖTV ./. DAG), Schlichtungsstellen aus dem Handwerk, Bankgewerbe, Kirchen, Sportvereinen usw. In der Regel unterbreitet der neutrale, sachkundige Schlichter einen Vergleichsvorschlag, auf den sich die Parteien dann einlassen können (oder auch nicht).
* mediation (Mediation)- strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien, unterstützt durch einen allparteilichen/neutralen Vermittler, der zwar grundsätzlich nur Verfahrensmacht besitzt, dennoch aber Einfluss auf das Ergebnis der Verhandlungen nehmen kann, freiwillig, ergebnisoffen und selbstbestimmt verhandeln.
Reichweite, Bedeutung von AS National (Verbreitung von Mediation) International (Hier wohl eher Schiedsgericht)
Vor- und Nachteile von AS (gegenüber staatlicher Rechtsfindung)
BearbeitenEntwicklung von AS
BearbeitenHistorisches
BearbeitenUSA & Co.
BearbeitenNegotiation Faciliation Arbitration Mediation
Europäische Union
BearbeitenGRünbuch, EEJ-Net, Fin-NET
Deutschland
BearbeitenMexico !
BearbeitenGUS
BearbeitenAS im Einzelnen
BearbeitenSchiedsgericht
Schiedsgutachten
Schlichtungsstelle
Obmudsmann/ -frau
Mediation
Gütetermin § 278 I ZPO, § 52a FGG, 861 FGG
Schiedsamt -> § 380 StPo -> § 15a EGZPO
Online Dispute Resolution (Squaretrade, Cybersettle (in arbeit), Modria!)
siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Hermann Hoffmann: Schiedsgerichte als Gewinner Globalisierung? Eine empirische Analyse zur Bedeutung staatlicher und privater Gerichtsbarkeit für den internationalen Handel, Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2010, S. 96–101
- Peter Schlosser: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit. 2., völlig neu bearbeitete Auflage. Mohr, Tübingen 1989, ISBN 3-16-644812-8.
- Philippe Fouchard, Emmanuel Gaillard, Berthold Goldman: On International Commercial Arbitration. Kluwer Law International, The Hague u. a. 1999, ISBN 90-411-1025-9.
- Karl Heinz Schwab, Gerhard Walter: Schiedsgerichtsbarkeit. Systematischer Kommentar zu den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes, der Staatsverträge und der Kostengesetze über das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren. 7., überarbeitete Auflage des von Adolf Baumbach begründeten Werks. Beck u. a., München 2005, ISBN 3-406-53158-X.
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ so auch Dr. Michael Ronellenfitsch, Die öffentliche Verwaltung, 2010, 373 (373)
[[Kategorie:Gerichtsorganisation]]<br />
<nowiki>
///////////////////////////////////////////////////////////////////////////
http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_gen_de.htm
http://www.martens-rechtsanwaelte.de/de/expertise/alternative-streitbeilegung.html
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=151408
http://blog.mediation.de/tag/alternative-streitbeilegung-in-verbraucherangelegenheiten/
http://en.wikipedia.org/wiki/Alternative_dispute_resolution
Schutzfähigkeit von Online Dispute Resolution-Verfahren : Fallbeispiel Cybersettle / Hofmeister, Lisa. - In: Zeitschrift für Konfliktmanagement. - Köln : Schmidt, ISSN 1439-2127. - Bd. 16 (2013), 1, S. 28-31
Online Dispute Resolution bei Verbraucherverträgen : rechtlicher Rahmen und Gestaltungsmöglichkeiten Hofmeister, Lisa Katharina. - 1. Aufl.. - Baden-Baden : Nomos, 2012 [Hochschulschrift] (Internet und Recht;9).
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Belege
</nowiki>