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Österreich

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Rechtsgrundlagen: Das Psychologengesetz

Basisdaten
Titel: Psychologengesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie
Abkürzung: Psychologengesetz 2013
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StF: BGBl. I Nr. 182/2013
Datum des Gesetzes: 03. Juli 2013
Inkrafttretensdatum: §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6 am 25. Oktober 2013 ; § 11 Abs. 5 am 21. Dezember 2013 ; die übrigen Bestimmungen am 1. Juli 2014
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 120/2016
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

In Österreich sind Ausbildung, Zugang, Berufsbezeichnung und -ausübung durch das Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)[1] geregelt.

Dabei ist ausdrücklich festgelegt: „Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.“ (§ 4 Abs. 1 Psychologengesetz)
Diplompsychologe ist die alte Bezeichnung, anstelle des Magister treten Bachelor/Master of Science.

Berufsbereich Psychologie: Berufe und Ausbildungen Der Beruf[2][3] umfasst folgende Felder:

gesundheitsberufliche Spezialisierungen
  • Klinischer Psychologe[4]
  • Gesundheitspsychologe[5]

Für beide Berufe ist umfangreiche Weiterbildung notwendig, sie umfasst den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz, erstere im Ausmaß einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden (§ 5 Abs. 1) in Lehrveranstaltungen anerkannter privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken (§ 5 Abs. 1), zweitere von 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens (§ 5 Abs. 2), sowie eine begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden (§ 5 Abs. 2 Z. 2), mit Bestätigung (§ 9). Nur dann ist der Psychologe berechtigt, im Gesundheitswesen tätig zu sein, dann aber auch als vollwertiger Gesundheitsberuf. Die Ausübung des Berufes umfasst dann insbesondere (§ 3 Abs. 2):

  1. die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten
  2. die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den [im Gesetz] genannten Gebieten
  3. die Entwicklung gesundheitsfördernder Angebote und Projekte

Nach Gesetz unterliegen Klinische und Gesundheitspsychologen dann auch medizinischen Grundverpflichtungen wie Ausüben des Berufs nach bestem Wissen und Gewissen, Weiterbildung unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft, Verschwiegenheit, Auskunft über die Behandlung, und Ähnlichem (Berufspflichten §§ 13,14). Sie werden auch in eine am Bundeskanzleramt geführte Berufsliste eingetragen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen §§ 16,17)[6]

  • Außerdem ist eine Fachspezialisierung möglich als
  • PsychotherapeutIn[2] (Spezialausbildung nach Psychotherapiegesetz, Vorbildung Studium der Psychologie- oder Psychotherapiewissenschaft, umfasst psychotherapeutisches Propädeutikum, 2 Jahre und Fachspezifikum, 3–7 Jahre)
  • SupervisorIn[3] (diesen Beruf können auch Sozialarbeiter ergreifen)
  • Neuropsychologe[2] als wissenschaftlich-klinische Spezialisierung

Weitere Spezialausbildungen sind etwa Psychosozialer Gesundheitstrainer[2][7], Mehrfachtherapie-Konduktor für Cerebralparetiker und Mehrfachbehinderte[2][8]

Verwandte Berufe – das heißt, dass die Ausbildung teilweise angerechnet wird – sind Arzt, Bildungs- und Berufsberater, Ehe- und Familienberater, Kognitionswissenschafter, Lebens- und Sozialberater, Pädagoge, psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Pfleger, Psychotherapeut, Sozialarbeiter, Soziologe.[3]

Lehramt
  • Für den Psychologieunterricht (Unterrichtsfachs Psychologie und Philosophie) an höheren allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist das Lehramtsstudium Psychologie und Philosophie Voraussetzung[3] (diesen Beruf können auch Absolventen eines Philosophiestudiums ergreifen)
auch außerhalb des Gesundheitssektors

Zugeordnet wird der Beruf Psychologe dem Berufsbereich Gesundheit und Medizin nach AMS für die gesetzlich besonders geregelten Formen, sonst den Bereichen Soziales, Erziehung und Bildung und Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, oder der Berufsgruppe Gesundheit/Medizin/Pflege (Arbeitsfeld Arbeitsplatz Krankenhaus) nach BIC[9]

Ausbildung in Österreich

Basisdaten
Titel: EWR-Psychologengesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StF: BGBl. I Nr. 113/1999
Datum des Gesetzes: 7. Juni 1990
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 95/2008
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Universitätsstudium Psychologie (Bachelor- und Diplomstudium, 6 bzw. 10 Semester) wird in Österreich derzeit (Stand 2011/12) angeboten:[3][10]

Das Studium hat großen Andrang, an den meisten österreichischen Universitäten wurden Zugangsbeschränkungen eingerichtet.[3]

Für die berufliche Weiterbildung gibt es, neben Krankenhäusern und Universitäten auch:

  • Österreichischen Akademie für Psychologie (ÖAP)

Die Niederlassungsfreiheit ist über das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz)[11] geregelt, es gilt für die EWR-Vertragsstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft, sowie dann für Drittländer, wenn deren Ausbildung in ersteren anerkannt ist. Im Ausland ausgebildete Nicht-Österreicher werden damit – eine vorausgehende Prüfung der Ausbildung durch den Gesundheitsminister vorausgesetzt – Österreichern (mit in- und ausländischer Qualifikation) gleichgestellt und allenfalls ebenfalls in der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zertifiziert.

Organisationen und Institutionen

Dem Psychologenbeirat, dem Beratungsorgan am Bundeskanzleramt (laut § 19 Psychologengesetz) gehören neben Vertretern von BÖP, ÖGP und GkPP und Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt auch Vertreter folgender Organisationen der Sozialpartnerschaft an: Österreichische Ärztekammer, Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Österreichischer Arbeiterkammertag, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Weitere spezialisierte anerkannte Organisationen und Fachgesellschaften sind:

  • Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich[12]
  • Notfallpsychologischer Dienst Österreich[13]
  • Österreichisches Netzwerk Mediation[14]
  • Verein für ambulante Psychotherapie[15]
  1. Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013). StF: BGBl. Nr. 360/1990
  2. a b c d e f g h i j k l Berufsgruppe: Psychologie. In: Berufslexikon. AMS, abgerufen am 19. Juli 2011.
  3. a b c d e f Berufsbeschreibung Psychologe/Psychologin. In: BIC.at - BerufsInformationsComputer. WKO Wirtschaftskammer Österreich, IBW Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft, abgerufen am 19. Juli 2011.
  4. psychologe/Klinische Psychologin, BIC.at
  5. Gesundheitspsychologe/Gesundheitspsychologin, BIC.at
  6. Formblätter für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologinnen und klinischen Psychologen sowie in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Memento vom 11. Juni 2013 im Internet Archive), Bundesministerium für Gesundheit
  7. Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar. (Suche in Webarchiven.) @2Vorlage:Toter Link/www.fachhochschulen.at Akademischer Lehrgang zum psychosozialer Gesundheitstrainer. fachhochschulen.at
  8. Universitätslehrgang zur Ausbildung von Akademischen Mehrfachtherapie-Konduktor/inn/en für Cerebralparetiker und Mehrfachbehinderte (Memento vom 20. September 2011 im Internet Archive). bmwf.gv.at
  9. Berufsgruppen: Gesundheit/Medizin/Pflege; Arbeitsfelder: Emergency Room: Arbeitsplatz Krankenhaus., BIC.at
  10. das seit 2009 geplante Masterstudium an der Johannes Kepler Universität Linz wurde noch nicht verwirklicht. Psychologie Masterstudium in Linz. In: admin Kategorie: Neuigkeiten, Universität. Institut für Pädagogik und Psychologie, Johannes Kepler Universität Linz, 10. April 2009, abgerufen am 18. Juli 2011.
  11. Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz). StF: BGBl. I Nr. 113/1999
  12. Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich
  13. Notfallpsychologischer Dienst Österreich
  14. Österreichisches Netzwerk Mediation
  15. Verein für ambulante Psychotherapie