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Basisdaten
Titel: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Langtitel: Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
Abkürzung: ADV
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Bundesheer/Republik Österreich
Inkrafttretensdatum: 9. Jänner 1979 mit BGBl. Nr. 43/1979
Letzte Änderung: BGBl. II Nr. 422/2019
Gesetzestext: ADV i.d.g.F. im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Allgemeine Dienstvorschriften (Abkürzung: ADV, Volltitel: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer) (oft im Singular als Allgemeine Dienstvorschrift bezeichnet) des österreichischen Bundesheers ist ein in Form einer Verordnung erlassenes Regelwerk das zahlreiche Verhaltensregeln und Abläufe enthält.

Für die Erlassung der Verordnung zuständig ist nach §7 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 die Bundesregierung, wobei die Verordnung selbst der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

Die ADV gelten grundsätzlich für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten Bestimmungen der ADV nur in Fällen, in denen andere dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen.

Bestimmungen

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Die ADV enthalten in 35 Paragraphen 34 Bestimmungen (§ 25 wurde entfernt). Die Bestimmungen regeln unter anderem die allgemeinen Pflichten des Soldaten und des Vorgesetzten, die Befehlsgebung, den militärischer Gruß, Meldungen, die Äußerung von Wünschen und Beschwerden, das Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen, den Dienst im Garnisonsort und in Kasernen, den Dienst vom Tag (z.B. Bereitschafts- und Wachdienst) oder die Zeitordnung.

Änderungen im Laufe der Zeit

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Im Laufe der Zeit wurden die Bestimmungen der ADV immer wieder an aktuelle gesellschaftliche Änderungen angepasst oder Paragraphen entfernt. Die ADV wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl) II Nr. 7/1998[1], II Nr. 134/2001[2], II Nr. 362/2014[3] und II Nr. 422/2019[4] verändert.

BGBl. II Nr. 7/1998

Mit der Änderung des Wehrgesetzes 1990 (BGBl. I Nr. 30/1998) wurde 1998 auch Frauen der Dienst im Präsenzstand ermöglicht. Die Änderung der ADV 1998 spiegelte diese Gesetzesänderung mit einer geschlechtsneutralen Anpassung mancher Bestimmungen und dem Hinzufügen des §2a („Sprachliche Gleichbehandlung”) wider.

BGBl. II Nr. 134/2001

Entfall des §25 (Inhalt: Kontrollbestimmungen für den Posten der Wache[5]) sowie kleinere Änderungen im Wachdienst. Hinzufügung des Inhaltsverzeichnisses und geringfügige Änderungen im Bereich des Beschwerderechtes.

BGBl. II Nr. 362/2014 & BGBl. II Nr. 422/2019

Kleinere Änderungen und Namensanpassungen von militärischen Einheiten.

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Einzelnachweise

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  1. Bundesgesetzblatt II Nr. 7/1998 auf ris.bka.gv.at
  2. Bundesgesetzblatt II Nr. 134/200 auf ris.bka.gv.at
  3. Bundesgesetzblatt II Nr. 362/2014 auf ris.bka.gv.at
  4. Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2019 auf ris.bka.gv.at
  5. Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Fassung vom 30.06.2001 auf ris.bka.gv.at

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Material

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