Benutzer:Deutsche-Cannabis-Akademie.de/MPU mit medizinischem Cannabis

Grundsätzlich dürfen Patienten mit Cannabis, wie Patienten mit anderen Medikamenten, am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie nach Aufnahme der Medikation in der Lage sind ein Fahrzeug zu führen.

Gesetzeslage, Fahreignung

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Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme für den konkreten Krankheitsfall kommt es (unabhängig vom Grenzwert für Fahreignung) nicht zu Sanktionierungen gemäß §24 a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Bei Dauermedikation gilt gemäß Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV, dass die Fahreignung dann nicht gegeben ist, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Ausfallerscheinungen während der Fahrt, die auf die Einwirkung der Medikation zurückführbar ist, führen zu einer Strafbarkeit nach §316 des Strafgesetzbuches (StGB). Eine Überprüfung erfolgt ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung (MPU)

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §69 StGB droht jedoch, wenn ein Vergehen nach §315c Absatz 1 (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder §316 Absatz 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegt. Diese Regelungen gelten für alle Straßenverkehrsteilnehmer. Bei missbräuchlicher Einnahme droht nicht nur eine Sanktionierung nach dem StVG, sondern zusätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Für eine MPU mit dem Medikament Cannabis gibt es noch keine geregelten Beurteilungskriterien. Allerdings liegen Handlungsempfehlungen vor, nach denen sich die meisten akkreditierten Begutachtungsstellen richten.

Einstellungs- Umstellungsphase

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Grundsätzlich ungeeignet ein Fahrzeug zu führen ist jeder Patient, der sich noch in der Einstellungsphase des Medikaments befindet. Hier kann eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei einer Anpassung der Dosierung, nach zu hoher Dosierung     oder bei Beigebrauch von anderen zentral wirksamen Mitteln vorhanden sein. Verschiedene Medikamente (Sorten, Extrakte) unterscheiden sich in ihren Inhaltsstoffen, vor allem dem Gehalt und der Wirkung von THC. Es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die Teilnahme am Straßenverkehr zu vermeiden, wenn die Fahrsicherheit durch die Symptome der Erkrankung oder die Wirkung der Medikation bzw. durch das Nachlassen oder Fehlen der Wirkung aktuell beeinträchtigt ist.

Zustände von Fahrunsicherheit zu erkennen und verantwortlich damit umzugehen ist die Aufgabe jedes Führers eines KFZ. Diese kann man durch individuell ausgewählte Tests einschätzen (Reaktionstests, Koordinationstests), sie sollen immer wieder abgewechselt oder verändert werden, sodass sie eine möglichst objektive Einschätzung der aktuellen Fahreignung ergeben.

Bei Auffälligkeiten oder bekannt werden ihrer Dauermedikation mit einem die Fahreignung beeinflussenden Medikament müssen sie jedoch häufig einen Nachweis ihrer Fahreignung unter dem Medikamenteneinfluss erbringen.

Medizinisch-psychologische Untersuchung mit Cannabis als Medikament

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Erforderlich für ein positives Ergebnis sind, bei vorheriger Auffälligkeit mit Drogen, Screenings nach den CTU-Kriterien. Diese erbringen einen Nachweis über den je nach Vorgeschichte geforderten Zeitraum ohne Beikonsum anderer Drogen und Alkohol. Das Medikament Cannabis muss in den Nachweisen ebenfalls untersucht werden und auch vorhanden sein. Die Höhe der festgestellten Werte ist hier nicht relevant.

Für ein Jahr benötigt man,

Haaranalyse                    (Alkohol 4 x 3 cm)             (Drogen 2 x 6 cm)

Urinanalyse                     (Alkohol 6 x)                     (Drogen 6 x)

Urinanalysen sind nach Meinung der Fachleute sicherer, weil es hier weniger zu Verunreinigungen kommt. Laut CTU-Kriterien sind kolorierte oder gebleichte Haare für einen Abstinenzbeleg ungeeignet.

Ein Verkehrs-, Betriebs-, Arbeitsmediziner darf diese Nachweise nach den CTU-Kriterien ebenso erheben, wie jede Begutachtungsstelle. Der Patient schließt einen Abstinenzvertrag ab und gibt unter Sichtkontrolle und mit Nachweis der Identität, innerhalb von 24 Stunden nach der Terminierung durch die Entnahmestelle die Proben vor Ort ab.

Bei Haaren kann der Patient auch ohne Vertrag Proben abgeben, muss dann jedoch selbst auf die Einhaltung des vorgegebenen Zeitraums achten.

Ablauf der MPU

Zu Beginn füllt er einen kurzen Anamnese-Fragebogen aus. Die Reihenfolge der weiteren Untersuchungen ist unterschiedlich, es gibt jedoch immer einen medizinischen und einen psychologischen Teil. Der Arzt führt dabei ein Gespräch über den Gesundheitszustand, eine medizinische Untersuchung durch und erhebt Laborwerte. Der Psychologe führt die Testung (Leistung, Reaktion, Konzentration), ein Gespräch und evtl. eine Fahrverhaltensbeobachtung durch.

Besonderheiten beim Cannabis-Patient

Cannabis Patienten werden, da diese sich oft auf die Fahreignung auswirken, auch zu ihrer Erkrankung befragt. Daher sollte der Patient auch hierzu seine Nachweise mit zur Begutachtung nehmen.

Eine Verordnung vom verschreibenden Arzt (Anweisung zur Einnahme), das aktuelle Rezept, evtl. Berichte von Vorbehandlungen / Diagnosen, Nachweis von Beikonsumfreiheit (je nach Vorgeschichte)

Cannabis Patienten die fahr geeignet sind, sind Patienten mit einer Dauermedikation. Bedarfsmedikation kann aufgrund des ungleichen Medikamentenspiegels keine Fahreignung erreichen. Cannabispatienten werden ebenso begutachtet wie andere Patienten. Mit guter Vorbereitung ist eine positive MPU daher sehr wahrscheinlich. Falls zuvor andere für die Fahreignung relevante Auffälligkeiten gegeben hat, müssen diese ebenfalls erklärt werden. Dies ist schwieriger als eine „nur“ Patienten MPU.

Der Patient sollte sehr gut über sein Medikament informiert sein. Er sollte Antworten haben zu dessen Aufbewahrung, den Nebenwirkungen und den Abbauprozessen. Sinnvoll ist zuvor Kontakt zu einem Fachpsychologen für Verkehrspsychologie aufzunehmen. Der Fachpsychologe hat eine fundierte Ausbildung absolviert, ist verpflichtet sich immer weiter fortzubilden und wird von seinem Berufsverband kontrolliert.

Die Begutachtung bei der medizinischen-psychologischen Untersuchung unterliegt klaren Kriterien. Die akkreditierten Begutachtungsstellen werden von der BAST, der obersten Straßenverkehrsbehörde, kontrolliert.